Beschluss: keine Abstimmung

Sachverhalt:

Gemäß § 30 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister das Ratsmitglied vor seinem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf seine gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.

 

Das Ratsmitglied übt sein Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

 

Soweit sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unterliegt das Ratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 a IV GemO; ihnen ist auf Antrag die zur Wahrnehmung ihres Mandates notwendige freie Zeit zu gewähren.

 

Das Ratsmitglied ist Inhaber eines Ehrenamtes. Die Übernahme eines Ehrenamtes beinhaltet die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Amtspflichten. Die förmliche Verpflichtung durch den Bürgermeister durch Handschlag bedeutet eine formale Bekräftigung dieser Pflicht.

 

Die Pflichten des Ratsmitgliedes ergeben sich insbesondere aus:

*   § 20 GemO, Schweigepflicht

*   § 21 GemO, Treuepflicht

*   § 22 GemO, Ausschließungsgründe sowie

*   § 30 GemO, Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder.

 

Verweigert ein Ratsmitglied den förmlichen Akt der Verpflichtung durch Handschlag, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt. Damit ist nicht der Verzicht auf das Mandat verbunden. Ist ein Ratsmitglied erneut gewählt worden, ist gleichwohl eine erneute Verpflichtung vorzunehmen.

 

Das nachstehend aufgeführte Ratsmitglied  wurde über seine Wahl in den Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schüller benachrichtigt und hat das Mandat angenommen.

Frank Goebel

 

Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung wurde Frank Goebel durch Ortsbürgermeister Guido Heinzen durch Handschlag verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihm ein Kommunalbrevier ausgehändigt.