Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Nach Beratung beschließt der Stadtrat Hillesheim, den Revierdienst im Forstrevier Hillesheim auch weiterhin durch staatliche Bedienstete durchzuführen.

Für den Fall, dass aufgrund der internen oder externen Ausschreibung der Revierleiterstelle durch Landesforsten keine geeignete Bewerbung eingeht, soll die Ausschreibung eines/r kommunalen Revierleiters/Revierleiterin im Beschäftigtenverhältnis erfolgen.


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 02.03.2021 teilt das Forstamt Hillesheim den Ortsbürgermeistern bzw. der Stadtbürgermeisterin des Forstreviers Hillesheim (Ortsgemeinden Basberg, Berndorf, Dohm-Lammersdorf, Hillesheim, Kerpen, Oberbettingen, Wiesbaum) mit, dass der bisherige Revierleiter, Herr Wolfgang Schaefer, mit Erreichen der Altersgrenze (im Februar 2022) in den wohlverdienten Ruhestand wechseln wird.

 

Bevor das Verfahren zur Neubesetzung der Revierleiterstelle im Forstrevier Hillesheim eingeleitet wird, haben die Ortsgemeinden/Stadt nach § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 7 der Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz (LWaldGDVO) zu entscheiden, ob die Revierleitung auch weiterhin durch einen staatlichen oder durch einen kommunalen Bediensteten durchgeführt wird.

 

Die nachstehenden Punkte sind sowohl beim staatlichen als auch beim kommunalen Revierdienst gleich:

 

·      Das Land übernimmt bei beiden Systemen 30 % der Kosten der Revierleitung.

·      Die Leistungen des Forstamtes für die kommunalen Waldbesitzer bleiben gleich.

·      Die forstfachliche Leitung/Vorgesetzteneigenschaft liegt in beiden Fällen beim Forstamtsleiter.

 

Für eine kommunale Revierleitung könnte sprechen:

 

·      dass es den Gemeinden freisteht, der Revierleitung auch in größerem Umfange andere Aufgaben als Revierdienstaufgaben zuzuweisen, z.B. im Bereich von Freizeiteinrichtungen, Grünflächen oder im Natur- und Landschaftsschutz.

 

Bei staatlichen Bediensteten ist dies gemäß LWaldG nur in geringem Umfang möglich.

Dienstvorgesetzter der körperschaftlichen Revierleitung ist der Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeisterin der Anstellungsgemeinde bzw. bei einem Zweckverband der Verbandsvorsteher.

 

Mögliche Nachteile eines kommunalen Revierdienstes:

 

·      Der kommunale Revierleiter, der die Erwartungen der Ortsgemeinden/Stadt nicht erfüllt, ist praktisch nicht versetzbar.

·      Das Risiko langwieriger Erkrankungen, Dienstunfähigkeit sowie hohe Beihilfebelastungen sind von den Ortsgemeinden /Stadt zu tragen.       

·      Die Vertretung im Krankheitsfall muss sichergestellt werden und ggfls. durch private Forstsachverständiger eingekauft werden.

Schwerwiegende und dauerhafte Erkrankungen des kommunalen Revierbeamten führen zu entsprechenden Beihilfebelastungen und können eine Frühpensionierung zur Folge haben. Die hieraus entstehenden finanziellen Belastungen sind nicht kalkulierbar.

 

Das hohe Risiko einer eventuellen Beihilfebelastung könnte nur durch einen kommunalen Revierleiter im Beschäftigtenverhältnis eingeschränkt werden. In Ausnahmefällen lässt das LWaldG dies zu.

 

Wenn die Ortsgemeinden/Stadt Hillesheim sich mehrheitlich (Mehrheit der Holzbodenfläche) für einen staatlichen Revierdienst entscheiden, wird die Personalstelle bei der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt die Revierleiterstelle im Forstrevier Hillesheim im 3. Quartal 2021 zunächst „Landesforsten intern“ ausschreiben. Bei einem erfolglosen internen Stellenbesetzungsverfahren wird die Revierleiterstelle extern ausgeschrieben.

 

Nach dem Eingang der Bewerbungen ist dann eine Vorstellung der Bewerber*innen vorgesehen, an der auch die Vertreter*innen der Ortsgemeinden und der Stadt Hillesheim teilnehmen und bei der Stellenbesetzung mitberaten können.

 

Sollte das interne Stellenbesetzungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt werden, wird das Personalreferat der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt im Rahmen eines externen Ausschreibungsverfahrens Personal akquirieren und den waldbesitzenden Gemeinden einen Vorschlag zur Besetzung der Revierleitung unterbreiten.