Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Stadtrat
Hillesheim, den Revierdienst im Forstrevier Hillesheim auch weiterhin durch
staatliche Bedienstete durchzuführen.
Für den Fall, dass aufgrund der
internen oder externen Ausschreibung der Revierleiterstelle durch Landesforsten
keine geeignete Bewerbung eingeht, soll die Ausschreibung eines/r kommunalen
Revierleiters/Revierleiterin im Beschäftigtenverhältnis erfolgen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.03.2021 teilt das
Forstamt Hillesheim den Ortsbürgermeistern bzw. der Stadtbürgermeisterin des
Forstreviers Hillesheim (Ortsgemeinden Basberg, Berndorf, Dohm-Lammersdorf,
Hillesheim, Kerpen, Oberbettingen, Wiesbaum) mit, dass der bisherige
Revierleiter, Herr Wolfgang Schaefer, mit Erreichen der Altersgrenze (im
Februar 2022) in den wohlverdienten Ruhestand wechseln wird.
Bevor das Verfahren zur Neubesetzung
der Revierleiterstelle im Forstrevier Hillesheim eingeleitet wird, haben die
Ortsgemeinden/Stadt nach § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz in
Verbindung mit § 7 der Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz (LWaldGDVO)
zu entscheiden, ob die Revierleitung auch weiterhin durch einen staatlichen
oder durch einen kommunalen Bediensteten durchgeführt wird.
Die nachstehenden Punkte sind sowohl
beim staatlichen als auch beim kommunalen Revierdienst gleich:
· Das Land
übernimmt bei beiden Systemen 30 % der Kosten der Revierleitung.
· Die
Leistungen des Forstamtes für die kommunalen Waldbesitzer bleiben gleich.
· Die
forstfachliche Leitung/Vorgesetzteneigenschaft liegt in beiden Fällen beim
Forstamtsleiter.
Für eine kommunale Revierleitung
könnte sprechen:
· dass es den
Gemeinden freisteht, der Revierleitung auch in größerem Umfange andere Aufgaben
als Revierdienstaufgaben zuzuweisen, z.B. im Bereich von Freizeiteinrichtungen,
Grünflächen oder im Natur- und Landschaftsschutz.
Bei staatlichen Bediensteten ist dies
gemäß LWaldG nur in geringem Umfang möglich.
Dienstvorgesetzter der
körperschaftlichen Revierleitung ist der Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeisterin
der Anstellungsgemeinde bzw. bei einem Zweckverband der Verbandsvorsteher.
Mögliche Nachteile eines kommunalen
Revierdienstes:
· Der
kommunale Revierleiter, der die Erwartungen der Ortsgemeinden/Stadt nicht
erfüllt, ist praktisch nicht versetzbar.
· Das Risiko
langwieriger Erkrankungen, Dienstunfähigkeit sowie hohe Beihilfebelastungen
sind von den Ortsgemeinden /Stadt zu tragen.
· Die
Vertretung im Krankheitsfall muss sichergestellt werden und ggfls. durch
private Forstsachverständiger eingekauft werden.
Schwerwiegende
und dauerhafte Erkrankungen des kommunalen Revierbeamten führen zu
entsprechenden Beihilfebelastungen und können eine Frühpensionierung zur Folge
haben. Die hieraus entstehenden finanziellen Belastungen sind nicht
kalkulierbar.
Das
hohe Risiko einer eventuellen Beihilfebelastung könnte nur durch einen
kommunalen Revierleiter im Beschäftigtenverhältnis eingeschränkt werden. In
Ausnahmefällen lässt das LWaldG dies zu.
Wenn die Ortsgemeinden/Stadt
Hillesheim sich mehrheitlich (Mehrheit der Holzbodenfläche) für einen
staatlichen Revierdienst entscheiden, wird die Personalstelle bei der
Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt die Revierleiterstelle im
Forstrevier Hillesheim im 3. Quartal 2021 zunächst „Landesforsten intern“
ausschreiben. Bei einem erfolglosen internen Stellenbesetzungsverfahren wird
die Revierleiterstelle extern ausgeschrieben.
Nach dem Eingang der Bewerbungen ist
dann eine Vorstellung der Bewerber*innen vorgesehen, an der auch die
Vertreter*innen der Ortsgemeinden und der Stadt Hillesheim teilnehmen und bei
der Stellenbesetzung mitberaten können.
Sollte das interne
Stellenbesetzungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt werden, wird das
Personalreferat der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt im
Rahmen eines externen Ausschreibungsverfahrens Personal akquirieren und den
waldbesitzenden Gemeinden einen Vorschlag zur Besetzung der Revierleitung
unterbreiten.