Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt der beantragten
Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, (I. Ziff. 4), wg.
Überschreitung der Überschreitung der Baugrenze der Terrasse zu. Der Abweichung
von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wg. einer Dachneigung von 22°
anstatt 32° - 48 ° (II. Ziff. 3) sowie eine Zustimmung der lt. Bauunterlagen
geplanten Abböschungen, Auffüllungen und Stützmauern < 1,00 m anstatt bis zu
50 cm Stützmauer (II. Ziff. 1 und 2) wird ebenfalls zugestimmt. Das Einvernehmen
nach § 36 BauGB wird erteilt.
Sachverhalt:
Es liegt eine Bauvoranfrage zum
Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur 12, Flurstück 7/39, Zum
Käulchen 4 + 6, vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„In Walsweiler“. Über die Bauvoranfrage entscheidet die Kreisverwaltung als
Untere Bauaufsichtsbehörde.
Die Bauherren beantragen eine
Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, (I. Ziff. 4), wg.
Überschreitung der Baugrenze der Terrasse. Es wird ferner eine Abweichung von
den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wg. einer Dachneigung von 22° anstatt
32° - 48 ° (II. Ziff. 3) sowie eine Zustimmung der lt. Bauunterlagen geplanten
Abböschungen, Auffüllungen und Stützmauern beantragt.