Sachverhalt:
Nach § 5 der Hauptsatzung hat die
Ortsgemeinde Kerpen bis zu zwei ehrenamtliche Beigeordnete. Der bisherige Erste
Beigeordnete, Herr Anton Roters, ist verstorben.
Der Ortsgemeinderat möchte in der
heutigen Sitzung für die jetzige Wahlperiode eine neue Erste Beigeordnete/einen
neuen Ersten Beigeordneten wählen.
Die ehrenamtlichen Beigeordneten
werden nach § 53a GemO vom Gemeinderat gewählt.
Wählbar sind sowohl Mitglieder des
Ortsgemeinderates als auch „Nicht-Ratsmitglieder“, welche die deutsche
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union besitzen und am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet
haben.
Zu ehrenamtlichen Beigeordneten
dürfen u.a. nicht gewählt werden, wer gegen Entgelt bei der Ortsgemeinde oder
bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist.
Das Wahlverfahren ist in § 40 GemO
geregelt:
Es können nur solche Personen
gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen
werden. Die Wahl hat in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.
Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der Stimmen erhält; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei
der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt
durch den Vorsitzenden und mindestens zwei dazu beauftragten Ratsmitgliedern.
Über jede Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr.
1 GemO.
Die Niederschrift über die Wahl
der 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Kerpen sowie die Niederschrift über die
Ernennung, Vereidigung und Einführung der 1. Beigeordneten sind als Anlage
beigefügt.