Sachverhalt:

 

Nach § 5 der Hauptsatzung hat die Ortsgemeinde Kerpen bis zu zwei ehrenamtliche Beigeordnete. Der bisherige Erste Beigeordnete, Herr Anton Roters, ist verstorben.

 

Der Ortsgemeinderat möchte in der heutigen Sitzung für die jetzige Wahlperiode eine neue Erste Beigeordnete/einen neuen Ersten Beigeordneten wählen.

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden nach § 53a GemO vom Gemeinderat gewählt.

 

Wählbar sind sowohl Mitglieder des Ortsgemeinderates als auch „Nicht-Ratsmitglieder“, welche die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu ehrenamtlichen Beigeordneten dürfen u.a. nicht gewählt werden, wer gegen Entgelt bei der Ortsgemeinde oder bei der Verbandsgemeinde beschäftigt ist.

 

Das Wahlverfahren ist in § 40 GemO geregelt:

 

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl hat in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei dazu beauftragten Ratsmitgliedern. Über jede Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.

 

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO.

 

Die Niederschrift über die Wahl der 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Kerpen sowie die Niederschrift über die Ernennung, Vereidigung und Einführung der 1. Beigeordneten sind als Anlage beigefügt.