Sitzung: 09.06.2021 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 1-3402/21/19-086
Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat
Kerpen den Revierdienst im Forstrevier Hillesheim auch weiterhin durch
staatliche Bedienstete durchzuführen.
Für den Fall, dass aufgrund der
internen oder externen Ausschreibung der Revierleiterstelle durch Landesforsten
keine geeignete Bewerbung eingeht, soll die Ausschreibung eines/r kommunalen
Revierleiters/Revierleiterin im Beschäftigtenverhältnis erfolgen.
Sachverhalt:
Mit Schreiben
vom 02.03.2021 teilt das Forstamt Hillesheim den Ortsbürgermeistern bzw. der
Stadtbürgermeisterin des Forstreviers Hillesheim (Ortsgemeinden Basberg,
Berndorf, Dohm-Lammersdorf, Hillesheim, Kerpen, Oberbettingen, Wiesbaum) mit,
dass der bisherige Revierleiter, Herr Wolfgang Schaefer, mit Erreichen der
Altersgrenze (im Februar 2022) in den wohlverdienten Ruhestand wechseln wird.
Bevor das
Verfahren zur Neubesetzung der Revierleiterstelle im Forstrevier Hillesheim eingeleitet
wird, haben die Ortsgemeinden/Stadt nach § 28 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 7 der Durchführungsverordnung zum
Landeswaldgesetz (LWaldGDVO) zu entscheiden, ob die Revierleitung auch
weiterhin durch einen staatlichen oder durch einen kommunalen Bediensteten
durchgeführt wird.
Die
nachstehenden Punkte sind sowohl beim staatlichen als auch beim kommunalen
Revierdienst gleich:
· Das
Land übernimmt bei beiden Systemen 30 % der Kosten der Revierleitung.
· Die
Leistungen des Forstamtes für die kommunalen Waldbesitzer bleiben gleich.
· Die
forstfachliche Leitung/Vorgesetzteneigenschaft liegt in beiden Fällen beim
Forstamtsleiter.
Für eine
kommunale Revierleitung könnte sprechen:
· dass
es den Gemeinden freisteht, der Revierleitung auch in größerem Umfange andere
Aufgaben als Revierdienstaufgaben zuzuweisen, z.B. im Bereich von
Freizeiteinrichtungen, Grünflächen oder im Natur- und Landschaftsschutz.
Bei
staatlichen Bediensteten ist dies gemäß LWaldG nur in geringem Umfang möglich.
Dienstvorgesetzter
der körperschaftlichen Revierleitung ist der Ortsbürgermeister/Stadtbürgermeisterin
der Anstellungsgemeinde bzw. bei einem Zweckverband der Verbandsvorsteher.
Mögliche
Nachteile eines kommunalen Revierdienstes:
· Der
kommunale Revierleiter, der die Erwartungen der Ortsgemeinden/Stadt nicht
erfüllt, ist praktisch nicht versetzbar.
· Das
Risiko langwieriger Erkrankungen, Dienstunfähigkeit sowie hohe
Beihilfebelastungen sind von den Ortsgemeinden /Stadt zu tragen.
· Die
Vertretung im Krankheitsfall muss sichergestellt werden und ggfls. durch
private Forstsachverständiger eingekauft werden.
Schwerwiegende
und dauerhafte Erkrankungen des kommunalen Revierbeamten führen zu
entsprechenden Beihilfebelastungen und können eine Frühpensionierung zur Folge
haben. Die hieraus entstehenden finanziellen Belastungen sind nicht
kalkulierbar.
Das hohe Risiko einer eventuellen Beihilfebelastung könnte nur
durch einen kommunalen Revierleiter im Beschäftigtenverhältnis eingeschränkt
werden. In Ausnahmefällen lässt das LWaldG dies zu.
Wenn die
Ortsgemeinden/Stadt Hillesheim sich mehrheitlich (Mehrheit der Holzbodenfläche)
für einen staatlichen Revierdienst entscheiden, wird die Personalstelle bei der
Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt die Revierleiterstelle im
Forstrevier Hillesheim im 3. Quartal 2021 zunächst „Landesforsten intern“
ausschreiben. Bei einem erfolglosen internen Stellenbesetzungsverfahren wird
die Revierleiterstelle extern ausgeschrieben.
Nach dem
Eingang der Bewerbungen ist dann eine Vorstellung der Bewerber*innen
vorgesehen, an der auch die Vertreter*innen der Ortsgemeinden und der Stadt
Hillesheim teilnehmen und bei der Stellenbesetzung mitberaten können.
Sollte das
interne Stellenbesetzungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt werden, wird das
Personalreferat der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Neustadt im
Rahmen eines externen Ausschreibungsverfahrens Personal akquirieren und den
waldbesitzenden Gemeinden einen Vorschlag zur Besetzung der Revierleitung
unterbreiten.