Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt entsprechend der Empfehlung des
Werkausschusses die Allgemeine Wasserversorgungssatzung über den Anschluss an
die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung sowie die
Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) der
Verbandsgemeinde Gerolstein, Eigenbetrieb Wasserversorgung einschließlich dem
Preisblatt, in der Fassung des den Ratsmitgliedern vorliegenden Entwurfs.
Sachverhalt:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Zusammenschluss der
Verbandsgemeinden Obere Kyll, Hillesheim und Gerolstein zum 01.01.2019 werden
die vorgenannten bisherigen Werke als nunmehr ein gemeinsames
Verbandsgemeindewerk Gerolstein ebenfalls in der Rechtsform als Eigenbetrieb
geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes muss spätestens ab dem 01.
Januar 2029 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gelten. Das bestehende Ortsrecht
gilt in den bisherigen Gebieten übergangsweise fort.
Für den Eigenbetrieb sollte angestrebt werden, das neue Ortsrecht
der Verbandsgemeinde Gerolstein möglichst zeitig in einheitlicher Form
einzuführen, da es den Vollzug in der Praxis erheblich erleichtert.
Die Allgemeine
Wasserversorgungssatzung (dies ist der öffentlich-rechtliche Teil der
Regelungen in der Wasserversorgung) ist relativ einfach in neues Recht
umzusetzen. Der anliegende Entwurf der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre
Benutzung ist identisch mit der vorliegenden Mustersatzung des Gemeinde- und
Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Januar 2020).
In diesem Satzungsentwurf werden insbesondere über folgende Inhalte
Regelungen getroffen:
1.
§ 2
Nr. 4 Satz 3 Übergang Grundstücksanschluss zur Kundenanlage:
Alternative 1 definiert als Hauptabsperrvorrichtung die
Absperrvorrichtung, die in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler sitzt
(KFR-Freistromventil kombiniert mit Rückflussverhinderer und Entleerung) sitzt.
Alternative 2 definiert als Hauptabsperrvorrichtung die
Absperrvorrichtung, die in Fließrichtung vor dem Wasserzähler sitzt.
Der Satzungsentwurf sieht als künftige Regelung die Alternative 2
vor, die den Übergabepunkt wie im Bild dargestellt, bestimmt, da diese Regelung
bisher überwiegend angewendet wurde.
2.
§ 2
Nr. 4 Satz 4 Länge eines „überlangen“ Grundstücksanschlusses:
Der Satzungsentwurf sieht als künftige Regelung eine Länge von
mehr als 30 m vor, die bisher in der Verbandsgemeinde Obere Kyll angewendet
wurde und Sonderfälle auf einige wenige minimiert und überdies berücksichtigt
werden kann, dass die Anschlüsse seit Jahren in Leerrohre verlegt werden.
3.
§ 9
Abs. 7 der Mustersatzung enthält folgenden Inhalt:
Für die Genehmigung erhebt die Verbandsgemeinde eine
Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Versorgungsbedingungen nach § 11.
Der Entwurf der Satzung enthält wie bisher keine Regelung über die
Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Antragstellung auf Anschluss und
Benutzung eines Wasseranschlusses.
Die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen Wasserversorgung sind identisch mit dem vorliegenden
Muster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2005).
In vorliegenden Vertragsentwurf werden über folgende Inhalte
Regelungen getroffen:
§ 5 Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen
an nach dem 01.01.1981 errichteten oder begonnenen Verteilungsanlagen:
Der Baukostenzuschuss kann nachfolgenden
Berechnungsmaßstäben bemessen werden:
1.
Grundstücksfläche und überbaubare Fläche,
2.
Grundstücksfläche und Geschoßfläche,
3.
Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse.
Die bisherigen Regelungen in den
ZVBWasser lauten:
- Gerolstein Grundstücksfläche und
Geschoßfläche 25% / 75%,
- Hillesheim Grundstücksfläche mit
Zuschlag nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (je Vollgeschoss bis
6geschossige Bebaubarkeit je 0,25)
- Obere Kyll Grundstücksfläche mit
Zuschlag nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse
(je Vollgeschoss 25 v.H.).
Als Berechnungsmaßstab für den
Baukostenzuschuss wird die Alternative 2 gewählt mit Grundstücksfläche 50 % und
Geschoßfläche 50 %.
In das Preisblatt (Anlage) wurden die
bisher geltenden Tarife der einzelnen Tarifbezirke in ein neues einheitliches Preisblatt
übernommen.
Der Werkausschuss hat dem
Verbandsgemeinderat in der Sitzung vom 04.03.2021 empfohlen, die Allgemeine Wasserversorgungssatzung, die
Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung einschließlich dem
Preisblatt, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs zu beschließen.
Die Allgemeine
Wasserversorgungssatzung einschließlich dem Preisblatt sind im Bürger- und
Gremieninfoportal einsehbar.