Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses die Allgemeine Wasserversorgungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung sowie die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) der Verbandsgemeinde Gerolstein, Eigenbetrieb Wasserversorgung einschließlich dem Preisblatt, in der Fassung des den Ratsmitgliedern vorliegenden Entwurfs.


Sachverhalt:

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Obere Kyll, Hillesheim und Gerolstein zum 01.01.2019 werden die vorgenannten bisherigen Werke als nunmehr ein gemeinsames Verbandsgemeindewerk Gerolstein ebenfalls in der Rechtsform als Eigenbetrieb geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes muss spätestens ab dem 01. Januar 2029 einheitliches Ortsrecht der Verbandsgemeinde für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gelten. Das bestehende Ortsrecht gilt in den bisherigen Gebieten übergangsweise fort.

 

Für den Eigenbetrieb sollte angestrebt werden, das neue Ortsrecht der Verbandsgemeinde Gerolstein möglichst zeitig in einheitlicher Form einzuführen, da es den Vollzug in der Praxis erheblich erleichtert.

 

Die Allgemeine Wasserversorgungssatzung (dies ist der öffentlich-rechtliche Teil der Regelungen in der Wasserversorgung) ist relativ einfach in neues Recht umzusetzen. Der anliegende Entwurf der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und ihre Benutzung ist identisch mit der vorliegenden Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Januar 2020).

 

In diesem Satzungsentwurf werden insbesondere über folgende Inhalte Regelungen getroffen:

 

1.                   § 2 Nr. 4 Satz 3 Übergang Grundstücksanschluss zur Kundenanlage:

Bildergebnis für wasserzählerbügel mit rückflussverhinderer

Alternative 1 definiert als Hauptabsperrvorrichtung die Absperrvorrichtung, die in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler sitzt (KFR-Freistromventil kombiniert mit Rückflussverhinderer und Entleerung) sitzt.

Alternative 2 definiert als Hauptabsperrvorrichtung die Absperrvorrichtung, die in Fließrichtung vor dem Wasserzähler sitzt.

Der Satzungsentwurf sieht als künftige Regelung die Alternative 2 vor, die den Übergabepunkt wie im Bild dargestellt, bestimmt, da diese Regelung bisher überwiegend angewendet wurde.

 

2.                   § 2 Nr. 4 Satz 4 Länge eines „überlangen“ Grundstücksanschlusses:

Der Satzungsentwurf sieht als künftige Regelung eine Länge von mehr als 30 m vor, die bisher in der Verbandsgemeinde Obere Kyll angewendet wurde und Sonderfälle auf einige wenige minimiert und überdies berücksichtigt werden kann, dass die Anschlüsse seit Jahren in Leerrohre verlegt werden.

3.                   § 9 Abs. 7 der Mustersatzung enthält folgenden Inhalt:

Für die Genehmigung erhebt die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Versorgungsbedingungen nach § 11.

Der Entwurf der Satzung enthält wie bisher keine Regelung über die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Antragstellung auf Anschluss und Benutzung eines Wasseranschlusses.

 

Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung sind identisch mit dem vorliegenden Muster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2005).

 

In vorliegenden Vertragsentwurf werden über folgende Inhalte Regelungen getroffen:

 

§ 5 Baukostenzuschüsse bei Anschlüssen an nach dem 01.01.1981 errichteten oder begonnenen Verteilungsanlagen:

 

Der Baukostenzuschuss kann nachfolgenden Berechnungsmaßstäben bemessen werden:

1.  Grundstücksfläche und überbaubare Fläche,

2.  Grundstücksfläche und Geschoßfläche,

3.  Grundstücksfläche und Anzahl der Vollgeschosse.

 

Die bisherigen Regelungen in den ZVBWasser lauten:

-       Gerolstein Grundstücksfläche und Geschoßfläche 25% / 75%,

-       Hillesheim Grundstücksfläche mit Zuschlag nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse (je Vollgeschoss bis 6geschossige Bebaubarkeit je 0,25)

-       Obere Kyll Grundstücksfläche mit Zuschlag nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse

(je Vollgeschoss 25 v.H.).

 

Als Berechnungsmaßstab für den Baukostenzuschuss wird die Alternative 2 gewählt mit Grundstücksfläche 50 % und Geschoßfläche 50 %.

 

In das Preisblatt (Anlage) wurden die bisher geltenden Tarife der einzelnen Tarifbezirke in ein neues einheitliches Preisblatt übernommen.

 

Der Werkausschuss hat dem Verbandsgemeinderat in der Sitzung vom 04.03.2021 empfohlen, die Allgemeine Wasserversorgungssatzung, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung einschließlich dem Preisblatt, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs zu beschließen.

 

Die Allgemeine Wasserversorgungssatzung einschließlich dem Preisblatt sind im Bürger- und Gremieninfoportal einsehbar.