Sitzung: 08.12.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 2-2587/20/29-034
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt dem Antrag
auf bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 5 des Bebauungsplans „Vollmühle, 1.
Änderung“, wg. Abstand der Garage von 3,00 m Mindestabstand an der geringsten
Stelle zwischen Garage und der Straßenbegrenzungslinie anstatt 5,50 m von der
Straßenbegrenzungslinie zu.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag für den Neubau einer Garage auf
dem Grundstück Flur 19, Flurstück 34/3, (Mühlenweg) vor. Die Garage hat eine
Grundfläche von 7,00 m x 7,00 und eine Höhe von 2,75 m.
Nach § 62 LBauO sind Garagen bis zu 50 m² Grundfläche und
einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei
Wänden mit Giebeln einer Fristhöhe von nicht mehr als 4,00 m, genehmigungsfrei.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Vollmühle, 1. Änderung“. Nach § 5 der planungsrechtlichen Festsetzung ist vor
Garagen ein Stauraum von 5,50 m bis zur Straßenbegrenzungslinie freizuhalten.
Der Bauherr beantragt eine Befreiung von dieser bauplanungsrechtlichen Festsetzung.
Die Garage soll in einem Abstand von 3,00 m anstatt von
5,50 m von der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. Die Genehmigung der
beantragten Befreiung erfolgt durch die Kreisverwaltung.
Begründung
des Antragstellers:
Aufgrund des begrenzten Raums sowie einer Hanglange im
hinteren Bereich des Grundstückes kann beim Bau der Garage lediglich ein
Abstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie freigehalten werden. Zur
Vermeidung von Störungen im Verkehrsfluss verfüge ich über Ausweichplätze
direkt vor dem Haus. Zusätzlich wird die Garage mit einem elektrischen
Sektionaltor ausgerüstet, um ein schnellstmögliches Räumen der Straße zu
ermöglichen.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen