Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Antrag auf bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 5 des Bebauungsplans „Vollmühle, 1. Änderung“, wg. Abstand der Garage von 3,00 m Mindestabstand an der geringsten Stelle zwischen Garage und der Straßenbegrenzungslinie anstatt 5,50 m von der Straßenbegrenzungslinie zu.


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauantrag für den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Flur 19, Flurstück 34/3, (Mühlenweg) vor. Die Garage hat eine Grundfläche von 7,00 m x 7,00 und eine Höhe von 2,75 m.

Nach § 62 LBauO sind Garagen bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Fristhöhe von nicht mehr als 4,00 m, genehmigungsfrei.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vollmühle, 1. Änderung“. Nach § 5 der planungsrechtlichen Festsetzung ist vor Garagen ein Stauraum von 5,50 m bis zur Straßenbegrenzungslinie freizuhalten. Der Bauherr beantragt eine Befreiung von dieser bauplanungsrechtlichen Festsetzung.

Die Garage soll in einem Abstand von 3,00 m anstatt von 5,50 m von der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. Die Genehmigung der beantragten Befreiung erfolgt durch die Kreisverwaltung.

 

Begründung des Antragstellers:

Aufgrund des begrenzten Raums sowie einer Hanglange im hinteren Bereich des Grundstückes kann beim Bau der Garage lediglich ein Abstand von 3,00 m zur Straßenbegrenzungslinie freigehalten werden. Zur Vermeidung von Störungen im Verkehrsfluss verfüge ich über Ausweichplätze direkt vor dem Haus. Zusätzlich wird die Garage mit einem elektrischen Sektionaltor ausgerüstet, um ein schnellstmögliches Räumen der Straße zu ermöglichen.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen