Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Das Gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für die Parzelle 98 und 97/6, Flur 22, Gemarkung Hillesheim, wird versagt.


Sachverhalt:

 

Dieter Bernardy ist als beauftragter Architekt befangen und von der Beratung nach § 22 GemO ausgeschlossen.

 

Der Stadt Hillesheim liegt eine Bauvoranfrage zur Bebaubarkeit der Parzellen 98, 97/6 in der Gemarkung Hillesheim, Flur 22 vor. Für eine Bebaubarkeit auf diesen Parzellen wurde bereits am 14.03.2001 ein positiver Bauvorbescheid erteilt. Dieser wurde jedoch nie verlängert.

 

Der Sachverhalt und die Regelungen sind, lt. Antragssteller, bis heute unverändert. Eine Bebauung soll in Anpassung der Bauart und Dachgestaltung an den Sanierungsbereich erfolgen.

 

Zum positiven Bauvorbescheid vom 14.03.2001:

 

Im damaligen Verfahren hat die Untere Denkmalschutzbehörde sowie die Brandschutzdienststelle eine positive Stellungnahme abgegeben.

 

Bei den Verbandsgemeindewerken (ehemals VG-Werke Hillesheim) wurde bzgl. Wasser und Kanal bereits damals eine Erklärung abgegeben, die auch für die jetzige Bauvoranfrage gültig ist

 

Da die Stadt bereits im damaligen Verfahren der Auffassung war, dass die Wegezufahrt zur Grundschule nicht mittels PKW /Anliegerverkehr durch ein Neubauvorhaben belastet werden darf wurde eine Erklärung abgegeben. Inhalt der Erklärung war, dass durch den Neubau kein zusätzlicher PKW-/Anliegerverkehr auf dem Weg (Parzelle 156) entsteht und erforderliche Stellplätze außerhalb des Grundstücksareals angelegt werden.

 

Im Ausschuss wird ausführlich darüber diskutiert, ob an dieser Stelle eine Bebauung zugelassen werden sollte. Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung Vulkaneifel. Eine Beteiligung der Fachbehörden erfolgt von dort.