Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 6

Beschluss:

 

Eine Beschlussfassung war nicht erforderlich, da im Vorfeld bereits eine andere Ortsgemeinde das Einvernehmen nicht erteilt hat. Der Antrag eines Ratsmitgliedes, trotzdem einen Beschluss zu fassen, wurde mit folgendem Abstimmungsergebnis abgelehnt:


Sachverhalt:

 

Mit dem Waldpachtvertrag vom 30.01.2017 hat die Ortsgemeinde Hallschlag ihren Körperschaftswald an die Fa. Udo & Michael Schmitz – Waldwirtschaft GmbH & Co. KG verpachtet. Damit verbunden war das Bestreben der Ortsgemeinde, gleichzeitig von der Zahlung der Betriebskostenbeiträge für die Forstrevierleitung ab dem Jahr 2017 befreit zu sein.

 

Das VG Neustadt an der Weinstraße. hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az.: 5 K 322/17, entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Die Verpachtung des Waldes lasse die Zugehörigkeit zum staatlichen Forstrevier unberührt.

 

Durch die Verpachtung des Gemeindewaldes werden somit die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Erst mit Anstellung eines eigenen Bediensteten zur Revierleitung im eigenen Revier ist die Ortsgemeinde von den Betriebskosten befreit.

 

Voraussetzung hierfür wiederum ist die Bildung eines eigenen Forstreviers nach Beendigung der Zugehörigkeit zum Forstrevier Stadtkyll. In seiner Sitzung vom 09.12.2019 hat der Ortsgemeinderat Hallschlag den Austritt aus dem Forstrevier Stadtkyll beschlossen.

 

Ein Verlassen des Revierverbundes setzt das in § 4 der Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz vorgesehene Neuabgrenzungsverfahren voraus. Das erforderliche Revierneubildungsverfahren ist bisher jedoch nicht formal durchgeführt worden. Die Ortsgemeinde Hallschlag ist daher nach wie vor Mitglied im Forstrevier Stadtkyll.

 

Für das Neuabgrenzungsverfahren sind verschiedene Verfahrensschritte erforderlich. Zunächst sind alle betroffenen Gemeinden zu informieren, um zu versuchen, Einvernehmen über den Revieraustritt herzustellen (§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO). Kommt innerhalb von neun Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten waldbesitzenden Gemeinden nicht zustande, wird das Forstamt Gerolstein prüfen, ob die angestrebte Lösung möglich ist (§ 4 Absatz 4 i. V. m. § 4 Absatz 2 LWaldGDVO).

Die Ortsgemeinde Hallschlag hat daher mit Schreiben vom 10.02.2020 um wohlwollende Prüfung ihres Austrittsbegehrens und Zustimmung zum beabsichtigten Revieraustritt gebeten. Der Revierabgrenzungsvorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zielt auf die Bildung eines eigenen kommunalen Forstreviers Hallschlag ab. Die übrigen waldbesitzenden Ortsgemeinden im Forstrevier Stadtkyll sollen sich in einem neuen Forstrevier organisieren.