Sachverhalt:
Der
Antrag der Fraktion wurde am 15.10.2020 dem Bürgermeister zur Beratung im
VG-Rat am 29.10.2020 zugeleitet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Rechtsgrundlage
für eine Katzenschutzverordnung ist § 13 b des (Bundes-) Tierschutzgesetzes
i.V.m. der hierfür erlassenen „Landesverordnung
zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des
Tierschutzgesetzes“. Dort heißt es:
§ 2 Zuständige Behörde
Abweichend von § 1 Abs. 1
Nr. 2 und Absatz 8 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Tierschutzrechts., ist zuständige Behörde für den Vollzug von
Rechtsverordnungen nach § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes die
Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die
Verbandsgemeindeverwaltung. § 1 Abs. 9 der Landesverordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts bleibt unberührt.
Hierbei
handelt es sich somit um eine sog. Auftragsangelegenheit:
Es ist damit eine Aufgabe
der Verbandsgemeindeverwaltung. Eine Zuständigkeit des VG-Rates besteht
nicht: Der (Verbands-) Gemeinderat ist zuständig für
„Selbstverwaltungsangelegenheit“ der (Verbands-) Gemeinde (§ 32 Abs. 1 Satz 2
GemO).
Die Verwaltung nimmt den Antrag zur Kenntnis und wird über die
Notwendigkeit, den Umfang und ggf. den Zeitpunkt zum Erlass einer Verordnung
nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen. Eine weitere Beteiligung des VG-Rates oder
eines Ausschusses erfolgt mangels Zuständigkeit nicht.
Der eingereichte Antrag wird von Herrn Johnen, Fraktionssprecher Bündnis
90/Die Grünen, in der Sitzung vorgestellt und begründet. Fachbereichsleiter
Bernd Schmitz nimmt zum vorgenannten Antrag Stellung und versichert dem Plenum,
dass das Thema ernstgenommen wird.
Nach einigen Diskussionen und Wortmeldungen wird sich darauf verständigt,
dass die Öffentlichkeit über die grundsätzliche Katzen-Problematik informiert
werden soll. Die Verwaltung wird nach pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob die
Notwendigkeit für den Erlass einer Katzenschutzverordnung besteht.