Sachverhalt:

 

Der Antrag der Fraktion wurde am 15.10.2020 dem Bürgermeister zur Beratung im VG-Rat am 29.10.2020 zugeleitet.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Rechtsgrundlage für eine Katzenschutzverordnung ist § 13 b des (Bundes-) Tierschutzgesetzes i.V.m. der hierfür erlassenen „Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes“. Dort heißt es:

 

§ 2 Zuständige Behörde

Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 8 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts., ist zuständige Behörde für den Vollzug von Rechtsverordnungen nach § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung. § 1 Abs. 9 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts bleibt unberührt.

 

Hierbei handelt es sich somit um eine sog. Auftragsangelegenheit:

 

Es ist damit eine Aufgabe der Verbandsgemeindeverwaltung. Eine Zuständigkeit des VG-Rates besteht nicht: Der (Verbands-) Gemeinderat ist zuständig für „Selbstverwaltungsangelegenheit“ der (Verbands-) Gemeinde (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GemO).

 

Die Verwaltung nimmt den Antrag zur Kenntnis und wird über die Notwendigkeit, den Umfang und ggf. den Zeitpunkt zum Erlass einer Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen. Eine weitere Beteiligung des VG-Rates oder eines Ausschusses erfolgt mangels Zuständigkeit nicht.

 

 

Der eingereichte Antrag wird von Herrn Johnen, Fraktionssprecher Bündnis 90/Die Grünen, in der Sitzung vorgestellt und begründet. Fachbereichsleiter Bernd Schmitz nimmt zum vorgenannten Antrag Stellung und versichert dem Plenum, dass das Thema ernstgenommen wird.

 

Nach einigen Diskussionen und Wortmeldungen wird sich darauf verständigt, dass die Öffentlichkeit über die grundsätzliche Katzen-Problematik informiert werden soll. Die Verwaltung wird nach pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob die Notwendigkeit für den Erlass einer Katzenschutzverordnung besteht.