Sachverhalt:
Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat
der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist
beigefügt.
Sachverhalt:
Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat
der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist
beigefügt.