Sitzung: 20.10.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 7
Vorlage: 2-2535/20/39-058
Beschluss
zu
a):
Von Herrn Dipl.-Ing. Andy Heuser wird
das Ergebnis der Offenlage sowie die Würdigung des Planungsbüros Karst
vorgetragen.
Die einzelnen Abwägungsbeschlüsse sind
in der Anlage 1 zusammengestellt und werden Bestandteil dieses Beschlusses und
dieser Niederschrift. Weiterhin werden von Herrn Dipl.-Ing. Andy Heuser die
Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte zur Kenntnis gebracht, die
ebenfalls in der Anlage 1 aufgeführt sind.
zu
b):
Im Rahmen der erneuten Beratung wird der Bebauungsplan wie folgt
angepasst: In der 2.2.2 Dachgestaltung sollen die zwei letzten Absätze
sinngemäß nur als Hinweis formuliert und in die Rubrik „Hinweise“ verschoben
werden mit Ergänzung der Farbtöne Dunkelrot und Rotbraun. Es wird hierdurch
kein Bedarf für eine erneute Beteiligung erkannt, da es sich nur um eine
Änderung einer baugestalterischen Festsetzung handelt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig 5 Ja-Stimmen
Das
Flurstück Nr. 126 wird weiterhin gemäß Änderungsentwurf als Baugrundstück
konzipiert. Eine Veräußerung soll nur mit Zustimmung des Gemeinderates erfolgen
und nach eingehender Prüfung einer möglichen Erweiterung des Baugebietes als Zuwegung
zum neuen Baugebiet dienen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
5 Ja-Stimmen
Der
Ortsgemeinderat beschließt den sich aus vorstehend ergebenden Bebauungsplan als
Satzung gemäß § 10 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
5 Ja-Stimmen
Sachverhalt:
Ortsbürgermeisterin
Ruxandra Gericke begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Dipl.-Ing. Andy
Heuser vom Planungsbüro KARST INGENIEURE GMBH, Nörtershausen.
a)
Beratung
und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage und Behördenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen
Der
Ortsgemeinderat hatte in öffentlicher Sitzung am 26.02.2019 den
Einleitungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Waldstraße (Krucheler V)“ gefasst und beschlossen, die
Bebauungsplanänderung auf der gesetzlichen Grundlage von § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchzuführen.
Hiernach
hatte der Ortsgemeinderat von Wiesbaum in selbiger Sitzung den 1.
Bebauungsplanänderungsentwurf für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Nr.
3 BauGB gebilligt. In gleicher Sitzung hatte der Ortsgemeinderat weiterhin
beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Weiterhin hatte der Ortsgemeinderat festgelegt, dass gleichzeitig mit der
öffentlichen Auslegung auch eine Anhörung der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange erfolgt.
Der
Entwurf der 1. Bebauungsplanänderung hat in der Zeit vom 01. Juli 2019 bis
einschließlich 02. August 2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der
Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die
Bekanntmachung hierüber erfolgte am 21. Juni 2019 in der Wochenzeitung
„Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“. Die von der Planung berührten Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. Juni
2019 angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Für
die Fortführung des Bauleitverfahrens ist nunmehr eine Abwägung zu den nachfolgenden,
als Anlage beigefügten Stellungahmen erforderlich.
b) Erneute Beratung über
den Bebauungsplanentwurf
In der Bauausschusssitzung am 01.09.2020 kam der Bauausschuss nach
eingehender Beratung zu dem Ergebnis, die abschließende Beratung und
Beschlussfassung an den Ortsgemeinderat weiterzugeben.
Grundlage für die weitere Beratung sollte die Gegenüberstellung
der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen durch das Büro Karst Ingenieure
sein.
Eine Aufhebung aller Beschlüsse für die erste Änderung hätte zur
Folge, dass der ursprüngliche Bebauungsplan unverändert Gültigkeit hat.
Die Kreisverwaltung müsste dann bei jedem Bauantrag, der nicht bebauungsplankonform
ist prüfen, ob das Bauvorhaben genehmigt wird. Hier wäre insbesondere von
Bedeutung, ob die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde weitere
Befreiungen und Abweichungen erteilen würde.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zustimmung der
Ortsgemeinde Wiesbaum keine Verpflichtung für die Bauaufsichtsbehörde auslöst,
die beantragte Befreiung oder Abweichung zu genehmigen. Von Seiten der Kreis-
und Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, eine Abwägung der bisherigen
Stellungnahmen durch den Gemeinderat vorzunehmen und einen neuen Entwurfsbeschluss
zu fassen.
Hierbei können die Wünsche des Ortsgemeinderates zum Bebauungsplanplanentwurf
in Zusammenarbeit mit dem anwesenden Städteplaner erneut beraten werden.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22
Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden
Personen Ausschließungsgründe vor:
Herr
David Mastiaux
Herr Karl-Heinz
Ehlen
Herr Florian
Ehlen
Herr
Thorsten Jakoby
Herr Bernd
Jakoby
Herr Lothar
Schütz
Herr René Dittus
Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung
vornehmen sollten.