Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 7

Beschluss

 

zu a):

 

Von Herrn Dipl.-Ing. Andy Heuser wird das Ergebnis der Offenlage sowie die Würdigung des Planungsbüros Karst vorgetragen.

 

Die einzelnen Abwägungsbeschlüsse sind in der Anlage 1 zusammengestellt und werden Bestandteil dieses Beschlusses und dieser Niederschrift. Weiterhin werden von Herrn Dipl.-Ing. Andy Heuser die Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte zur Kenntnis gebracht, die ebenfalls in der Anlage 1 aufgeführt sind.

 

zu b):

 

Im Rahmen der erneuten Beratung wird der Bebauungsplan wie folgt angepasst: In der 2.2.2 Dachgestaltung sollen die zwei letzten Absätze sinngemäß nur als Hinweis formuliert und in die Rubrik „Hinweise“ verschoben werden mit Ergänzung der Farbtöne Dunkelrot und Rotbraun. Es wird hierdurch kein Bedarf für eine erneute Beteiligung erkannt, da es sich nur um eine Änderung einer baugestalterischen Festsetzung handelt.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig 5 Ja-Stimmen

 

 

Das Flurstück Nr. 126 wird weiterhin gemäß Änderungsentwurf als Baugrundstück konzipiert. Eine Veräußerung soll nur mit Zustimmung des Gemeinderates erfolgen und nach eingehender Prüfung einer möglichen Erweiterung des Baugebietes als Zuwegung zum neuen Baugebiet dienen.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig 5 Ja-Stimmen

 

 

Der Ortsgemeinderat beschließt den sich aus vorstehend ergebenden Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig 5 Ja-Stimmen

 


Sachverhalt:

 

Ortsbürgermeisterin Ruxandra Gericke begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Dipl.-Ing. Andy Heuser vom Planungsbüro KARST INGENIEURE GMBH, Nörtershausen.

 

 

a)        Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen

 

Der Ortsgemeinderat hatte in öffentlicher Sitzung am 26.02.2019 den Einleitungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Waldstraße (Krucheler V)“ gefasst und beschlossen, die Bebauungsplanänderung auf der gesetzlichen Grundlage von § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchzuführen.

 

Hiernach hatte der Ortsgemeinderat von Wiesbaum in selbiger Sitzung den 1. Bebauungsplanänderungs­entwurf für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gebilligt. In gleicher Sitzung hatte der Ortsgemeinde­rat weiterhin beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Weiterhin hatte der Ortsgemeinderat festgelegt, dass gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung auch eine Anhörung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt.

 

Der Entwurf der 1. Bebauungsplanänderung hat in der Zeit vom 01. Juli 2019 bis einschließlich 02. August 2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die Bekanntmachung hierüber erfolgte am 21. Juni 2019 in der Wochenzeitung „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. Juni 2019 angeschrieben und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Für die Fortführung des Bauleitverfahrens ist nunmehr eine Abwägung zu den nachfolgenden, als Anlage beigefügten Stellungahmen erforderlich.

 

 

b)     Erneute Beratung über den Bebauungsplanentwurf

 

In der Bauausschusssitzung am 01.09.2020 kam der Bauausschuss nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis, die abschließende Beratung und Beschlussfassung an den Ortsgemeinderat weiterzugeben.

 

Grundlage für die weitere Beratung sollte die Gegenüberstellung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen durch das Büro Karst Ingenieure sein.

 

Eine Aufhebung aller Beschlüsse für die erste Änderung hätte zur Folge, dass der ursprüngliche Bebauungsplan unverändert Gültigkeit hat. 

 

Die Kreisverwaltung müsste dann bei jedem Bauantrag, der nicht bebauungsplankonform ist prüfen, ob das Bauvorhaben genehmigt wird. Hier wäre insbesondere von Bedeutung, ob die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde weitere Befreiungen und Abweichungen erteilen würde.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Zustimmung der Ortsgemeinde Wiesbaum keine Verpflichtung für die Bauaufsichtsbehörde auslöst, die beantragte Befreiung oder Abweichung zu genehmigen. Von Seiten der Kreis- und Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, eine Abwägung der bisherigen Stellungnahmen durch den Gemeinderat vorzunehmen und einen neuen Entwurfsbeschluss zu fassen. 

 

Hierbei können die Wünsche des Ortsgemeinderates zum Bebauungsplanplanentwurf in Zusammenarbeit mit dem anwesenden Städteplaner erneut beraten werden.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Herr David Mastiaux
Herr Karl-Heinz Ehlen
Herr Florian Ehlen

Herr Thorsten Jakoby
Herr Bernd Jakoby
Herr Lothar Schütz
Herr René Dittus

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.