Beschluss:
In Kenntnis des Empfehlungsbeschlusses des Haupt- und
Finanzausschuss vom 01.10.2020 beschließt der Verbandsgemeinderat die
Übertragung der im Sachverhalt genannten Haushaltsermächtigungen des
Haushaltsjahres 2019 in das Haushaltsjahr 2020 gemäß § 17 GemHVO.
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die
Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das
Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder
teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch
Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5
GemHVO den Beschluss des Rates voraus.
In Vorbereitung des I. Nachtragshaushaltes 2020 ist aufgefallen,
dass bisher die Übertragung einer Haushaltsermächtigung des Haushaltsjahres
2019 in das Haushaltsjahr 2020 nicht im Übertragungsbeschluss des
Verbandsgemeinderates vom 12.03.2020 enthalten ist.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen auch die beim Produkt
1141 Zentrales Grundstücks- und Gebäudemanagement, in Posten E 10 –
Aufwendungen für Sach- u. Dienstleistungen – Nr. 52323000, Seite 60 des I.
Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2019, enthaltene Ermächtigung in Höhe
von 440.000 € für die energetische Sanierung des Rathauses in Hillesheim in das
Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, da diese Sanierungsmaßnahme nicht im
Haushaltsjahr 2019 vorgenommen wurde sondern erst in diesem Jahr, mit der
Folge, dass noch Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2020 benötigt werden.
Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen die beim
Posten E 09 Personal- u. Versorgungsaufwendungen Gesamthaushalt, enthaltene
Ermächtigung des Haushaltsjahres 2019 in der Weise zu nutzen, dass ein Betrag
von 64.000 € in das Haushaltsjahr 2020 übertragen wird. Damit sollen die
entstehenden Aufwendungen für rückwirkende Höhergruppierungen
(01.07.-31.12.2019), so wie dies in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 09.06.2020 seitens der Verwaltung vorgestellt und erörtert
wurde, finanziert werden.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 01.10.2020
diesen Tagesordnungspunkt vorberaten und einen Empfehlungsbeschluss gefasst,
der dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
beiden vorstehenden Übertragungen im Betrag von insgesamt 504.000 € führen zu
einer Entlastung im Haushaltsjahr 2019 und belasten das Haushaltsjahr 2020. Gemeinsam
mit den bisher im Übertragungsbeschluss vom 12.03.2020 erfolgten Übertragungen
in Höhe von 144.834,13 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 648.834,13 € um den
das Haushaltsjahr 2019 entlastet und das Haushaltsjahr 2020 belastet wird.