Sitzung: 23.09.2020 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Enthaltungen: 1
Beschluss:
Die
Planungen widersprechen dem städtebaulichen Entwicklungskonzept. Der
Bauausschuss stimmt der Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
wg. der Mindestzahl der Vollgeschosse und der Abweichung von den
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wg. der abweichenden Fassaden- und
Wandgestaltung nicht zu und versagt das Einvernehmen nach § 36
BauGB.
Sachverhalt:
Es liegt
eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Autowaschanlage (3 Waschplätze) für
Grundstücke in der Sarresdorfer Straße 7 vor. Die Grundstücke liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße“
(Mischgebiet MI). Die Errichtung von „sonstigen Gewerbebetrieben“ ist nach
Ziffer 1.1.1 im Mischgebiet zulässig. In Ziffer 1.1.2 steht: „Im Mischgebiet …
ist die Zahl der Vollgeschosse (Z) mit Z = II als Mindestmaß und mit Z = III als
Höchstmaß festgelegt.“
Der Bauherr
beantragt die Befreiung von Ziffer 1.1.2, bauplanungsrechtliche Festsetzung
(Zahl der Vollgeschosse), da die „zweigeschossige Bauweise dem Gebäudetypus
Waschhalle widerspricht“. Ferner beantragt der Bauherr eine Befreiung von den
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach Ziffer 3.1.4 (Fassaden- und
Wandgestaltung), wonach flächige Fassadenverkleidungen aus Kunststoff- oder
Metallpanelen sowie allen Arten von glänzenden oder glasierten Materialien bzw.
Anstrichen“ nicht zugelassen sind.
Auszug
Bebauungsplan:
Auf der Straßenseite
des Vorhabens sind zweigeschossige Gebäude vorhanden. Auf der
gegenüberliegenden Straßenseite gibt es ein älteres Gebäude (FGK, ehemals
Leysser) mit eingeschossiger Bauweise, das vor Inkrafttreten des Bebauungsplans
bereits vorhanden war. Die Bäckerei gehört zum „Sondergebiet Museum“.
Hans-Hermann Grewe schlägt vor, dem Bauherren nach Möglichkeit ein anderes
geeignetes städtisches Grundstück für die Waschhalle anzubieten.