Sachverhalt:
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates
Mürlenbach wurden am 26. Mai 2019 im Wege der Kommunalwahl gewählt. Alle
Gewählten haben ihr Mandat angenommen.
Herr Christoph Hacken war zur
konstituierenden Sitzung am 03.07.2019 sowie den nachfolgenden Sitzungen
krankheitsbedingt nicht anwesend.
Die Ratsmitglieder des Ortsgemeinderates sind
gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) auf ihre Pflichten, die sich aus der
Gemeindeordnung ergeben, hinzuweisen:
„Nach § 30 Abs. 1 der
Gemeindeordnung haben Sie als Ratsmitglied Ihr Amt unentgeltlich nach freier,
nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung
auszuüben. Sie sind an Weisungen und Aufträge Ihrer Wähler nicht gebunden.
Sie sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die dem Datenschutz
unterliegen oder die in nichtöffentlicher Sitzung des Rates oder der Ausschüsse
beraten werden. Diese Schweigepflicht ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der
Gemeindeordnung.
§ 21 Abs. 1 der
Gemeindeordnung verpflichtet die Ratsmitglieder zu einer besonderen
Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Dies bedeutet, dass Ratsmitglieder
Ansprüche oder Interessen Dritter gegenüber der Gemeinde nicht vertreten
dürfen, es sei denn, dass es sich um eine gesetzliche Vertretung handelt.“
Die Verpflichtung auf die genannten
Vorschriften der Gemeindeordnung erfolgt durch Ortsbürgermeister Weidig per
Handschlag.