Sitzung: 07.10.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-2517/20/35-371
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat nimmt die während
der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Behördenbeteiligung nach
§ 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Stellungnahmen
und Abwägungsvorschläge werden erläutert.
Die abgegebenen Stellungnahmen führen
nicht zu einer Änderung der Planung, die abgegebenen Hinweise werden zur
Kenntnis genommen bzw. in die Planunterlagen aufgenommen.
Weiterhin beschließt der
Ortsgemeinderat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Entwurf des Bebauungsplanes
„Haasenberg – 8. Änderung“, bestehend
aus Planzeichnung und Text, als Satzung und billigt die Begründung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den
Bebauungsplan durch Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft zu setzen
sowie diejenigen Personen und Behörden, die Stellungnahmen vorgetragen haben,
über das Ergebnis der Ratsentscheidung zu unterrichten.
Der
Bebauungsplan ist nachstehend auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die
Darstellung in der Planurkunde.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
bei einer Enthaltung
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat Stadtkyll hat
in seiner Sitzung am 18.10.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Haasenberg“
erneut zu ändern. Dieser Beschluss wurde
am 02.11.2018 öffentlich bekanntgemacht.
Das hiervon berührte Gebiet
unterliegt seit der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Haasenberg“ aus dem Jahre
1982 der Planung einer Appartement-Wohnanlage in geschlossener Bauweise mit
Tennis- und Squashhalle, welche jedoch nie realisiert wurde.
Durch diese 8. Änderung des
Bebauungsplanes soll nun an dieser Stelle der Ortslage durch einen Investor ein
Allgemeines Wohngebiet in lockerer, offener Bauweise mit ca. zwölf Grundstücken
entwickelt werden. Die Umplanung beinhaltet, neben der vereinfachten
verkehrlichen Erschließung, eine Reduzierung der Geschossigkeit (von III auf
max. II Vollgeschosse) und der Grundflächenzahl (GFZ von 1,0 auf max. 0,8).
Das Plangebiet ist aus dem
nachfolgenden Ausschnitt aus der Flurkarte ersichtlich:
Der Bebauungsplan wurde am
03.12.2018 als Entwurfsfassung beschlossen. Die Bebauungsplanänderung wurde
gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, sodass von einer
Umweltprüfung abgesehen werden konnte.
Die Öffentlichkeit wurde durch
öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes in der Zeit vom 03.01.2019 bis
04.02.2019 im Rathaus Gerolstein beteiligt. Diese Offenlage wurde am 14.12.2018
öffentlich bekanntgemacht.
Die Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 21.12.2018 über das Aufstellungsverfahren informiert
und um Abgabe von eventuellen Stellungnahmen innerhalb der Auslegungsfrist bis
zum 04.02.2019 gebeten.
Die jeweiligen Stellungnahmen sind
in der als Anlage beigefügten Übersicht aufgelistet.
Abwägungsentscheidung
Bebauungsplan „Haasenberg, 8. Änderung“ der Ortsgemeinde
Stadtkyll
Abwägung über die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage
und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die folgenden Behörden, Träger
öffentlicher Belange und benachbarte Gemeinden haben keine Bedenken, Anregungen
und Hinweise vorgetragen – Beschlussfassung nicht erforderlich:
VG Prüm, 09.01.2019
Landwirtschaftskammer,
09.01.2019
Westnetz, 09.01.2019
energienetze mittelrhein,
22.01.2019
Gemeinde Dahlem, 14.01.2019
KV Vulkaneifel, Untere
Planungsbehörde, 30.01.2019
SGD Nord, Regionalstelle
Gewerbeaufsicht, 16.01.2019
Die nachfolgenden Behörden und
Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, bzw. Anregungen vorgetragen,
gaben jedoch Hinweise:
·
Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheit, 08.01.2019
"Unter besonderer Beachtung des umweltbezogenen
Gesundheitsschutzes sowie umwelthygienischer und umweltmedizinischer Aspekte
mit Augenmerk auf lnfektionshygiene, Trinkwasser und Abwasserhygiene,
Bodenhygiene und Ortshygiene bestehen aus unserer fachlichen gesundheitsbehördlichen
Sicht im Rahmen unserer Zuständigkeit keine Bedenken gegen das dargestellte
Planvorhaben, sofern gewährleistet wird, dass im Sinne gesunder
Wohnverhältnisse die Vorgaben bezüglich der Geruchs- und Lärmimmissionen sowie
der Trinkwasserverordnung umfänglich eingehalten werden."
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
·
Vermessungs- und Katasteramt,
22.01.2019
„ln der von Ihnen im Bebauungsplan dargestellten
Liegenschaftskarte wird das Flurstück 88/3 jedoch als Flurstück mit
der Nummer 88 dargestellt. Wir bitten daher um Korrektur.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen; der Eintrag entsprechend korrigiert.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
·
Landesamt für Geologie und
Bergbau, 04.02.2019
„Grundsätzlich
empfehlen wir bei Neubauvorhaben objektbezogene Baugrunduntersuchungen bzw. die
Einschaltung eines Baugrundberaters / Geotechnikers. Bei Bauvorhaben in
Hanglagen ist das Thema Hangstabilität in die Baugrunduntersuchungen
einzubeziehen.
Radonprognose:
Entgegen der in den Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen getroffenen
Aussage liegen dem LGB für das Plangebiet zurzeit keine Daten vor, die
eine Einschätzung des Radonpotenzials ermöglichen.
Zudem weisen wir
darauf hin, dass die Aussagen zur Radonvorsorge in den TextIichen Festsetzungen
unter den Hinweisen nur auf einem Radonpotenzial basieren. Da der Austritt von
Radon aus dem Boden kleinräumig stark variieren kann, kann erst mit realen Messwerten
(Langzeitmessungen) eine Anpassung der vorsorgenden Baumaßnahmen an die
jeweilige fokale Situation erfolgen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen; die textlichen Festsetzungen, d.h. Hinweise entsprechend
korrigiert.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei einer Enthaltung.
·
Deutsche Telekom Technik,
23.01.2019
„Wir weisen jedoch
auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH zur Versorgung des o. g. Neubaugebietes
mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom Deutschland GmbH. Daher
ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien (TK-Linien) erforderlich.
Daher beantragen
wir folgendes sicherzustellen,
- dass für
den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen
Straßen und Wege möglich ist,
- dass auf
Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom
Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1)
Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
- dass eine
rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen nach
DIN 1998 vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für
Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
Wir bitten
folgenden fachlichen Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes
aufzunehmen. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende
Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die
Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter
Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und
Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Ausgabe 2013 zu beachten.
Wir bitten
sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und
Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Für den
rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass für die Arbeiten der Telekom Deutschland GmbH ein mit uns
abgestimmtes eigenes Zeitfenster eingeplant wird.
Bitte informieren
Sie uns 3 Monate vor Beginn der Erschließungsarbeiten, damit alle
Koordinationsvorteile für den Aufbau der Telekommunikationsversorgung
genutzt werden können.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen; die Planunterlagen entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 12
Ja-Stimmen, 4 Enthaltungen
·
SGD Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, 11.02.2019
Abwasserbeseitigung:
Die Ortsgemeinde
Stadtkyll ist überwiegend im Mischsystem erschlossen. Die
abwassertechnische Erschließung soll gemäß Seite 11, B3.2, über ein
Trennsystem erfolgen. Unter Hinweis auf eine Besprechung mit Herrn Merkes,
VG-Werke Gerolstein, vom 22.01.2019, liegt noch kein konkretes Entwässerungskonzept
vor.
Im Rahmen der
weiteren Abstimmungen zur Abwasserbeseitigung ist auf das bestehende
Mischsystem einzugehen. Das diesbezüglich zu entwickelnde
Entwässerungskonzept bitten wir in Abstimmung mit dem Abwasserwerk im Zuge von
konkreten Umsetzungsmaßnahmen weiter zu entwickeln, um ggf. die Vorlage der
Wasserrechtsanträge frühzeitig vorzubereiten.“
eMail SGD Nord,
Herr Schneider vom 16.09.2020
„Im Textteil sind keine
weitergehenden Aussagen im Hinblick auf den erforderlichen Regelungsbedarf
bzgl. des Wasserrechts enthalten. M. E. ist ein Hinweis auf das noch
fortzuschreibende Entwässerungskonzept und/oder den aufzustellenden
Wasserrechtsantrag im Textteil aufzunehmen.
Im Entwurf der textlichen
Festsetzungen (hier: „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft“, s. Punkt M4) wurden Hinweise bzgl. eines
dezentralen Rückhalts von Niederschlagswasser aufgenommen. Sofern dezentrale
Ansätze aufgenommen werden, müssen entsprechende Drosselabflüsse für die
dezentralen Rückhaltungen festgesetzt sein, die in der Gesamtplanung und
–betrachtung mit einer zentralen Abwasseranlage in der Bemessung zu
berücksichtigen sind. Ob der beschriebene dezentrale Rückhalt von 25l/m2
befestigter Fläche in die Gesamtplanung passt, ist in der Gesamtbemessung im
Wasserrecht zu beschreiben.
U. a. sind bzgl. der
Abwasserbeseitigung noch folgende Punkte wichtig:
Das Baugebiet soll im
Trennsystem erschlossen werden. Das Niederschlagswasser soll gedrosselt in das
Mischsystem abgeleitet werden. Für die Einleitung aus dem Mischsystem ist gemäß
Hinweis von Herrn Merkes ein Wasserrecht vorhanden, welches jedoch nach
Darstellung des Sachverhalts einzelfallbezogen einer Fortschreibung bedarf.
Ich hatte den Planer der
Entwässerung so verstanden, dass eine dezentrale Rückhaltung von
Niederschlagswasser möglich erscheint, aber eine dezentrale Versickerung über
Mulden oder auch zentral aus einem Versickerungsbecken in das Grundwasser aus
verschiedenen Gründen fachlich nicht vertretbar ist (Standsicherheit,
ungünstige Bodenkennwerte?). Für die umzusetzenden abwassertechnischen
Maßnahmen (zentrale Regenrückhaltung für das Gebiet) ist eine Erlaubnisänderung
(Wasserrecht) mit Genehmigung der Abwasseranlage (Bemessung nach DWA A 117) zu
beantragen (Antragstellung durch VG Gerolstein, VGwerke). Die Rückhalteanlagen
– ggfs. in funktionaler Kombination (zentral /dezentral) - sollen demnach für
die geplante Erschließung (Entwässerung von Straßen und Baugrundstücke) für
eine Bemessungshäufigkeit von n=0,1 ausgelegt werden (ggfs. auch unter
Anrechnung dezentraler Rückhaltungen mit geregelten Drosselabflüssen auf den
einzelnen Baugrundstücken.
U. a. ist neben der Bemessung
der Abwasseranlage im Wasserrechtsantrag insbesondere auf die vorhandenen Anlagen
des aufnehmenden Entwässerungssystems (hier: Mischsystem) mit
Mischwasserbehandlung einzugehen (z. B. ist u. a. eine Aussage und Prüfung des
Fachplaners bzgl. des Mindestmischverhältnisses (DWA Arbeitsblatt A 128)
erforderlich. Des Weiteren ist im Planungsbeitrag u. a. darauf einzugehen, dass
keine nachteiligen wasserwirtschaftlichen Wirkungen gegenüber den aktuellen
Gegebenheiten eintreten (s. Regelungen der Benutzung im Wasserrechtsbescheid
nach Art, Maß und Zweck).
Bzgl. Festlegung des Drosselabflusses
aus der zentralen Rückhaltung in das Mischsystem sind des Weiteren auch die
örtlichen Gegebenheiten (Hydraulik) zu beachten.
Sonstiges:
Damit die abwassertechnische
Erschließung über das Wasserrecht gesichert werden kann, wird die frühzeitige Vorlage
des Wasserrechtsantrags empfohlen.
Abwägungsempfehlung:
In Verbindung mit der
(inoffiziellen) Korrespondenz vom 16.09.2020 (Hr. Schneider, SGD Nord) werden
die Festsetzungen zum Punkt B1.5, naturschutzfachliche Maßnahmen, wie folgt
präzisiert:
„M4 – Oberflächen- und
Niederschlagswasser von Dachflächen ist, soweit technisch umsetzbar
(Hangneigung/ Standsicherheit, Bodenverhältnisse u.a.), auf dem Baugrundstück
zur Versickerung zu bringen (z.B. in Form flacher Mulden, Rigolen); bei der
Entstehung überschüssiger Mengen sind entsprechende Maßnahmen zur gedrosselten
Ableitung zu ergreifen. Das entsprechende Volumen der Retentionsanlage sowie
der Überlauf zum öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal ist im
Baugenehmigungsverfahren (gem. DIN 1989-1) nachzuweisen. Als
Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Retentionsvolumens gilt ein
Wasseranfall von 50 l/m2 befestigter Fläche (vgl. Entwässerungskonzept, Büro Scheuch, 18.05.2020; B3.2).“
Die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage für den Wasseranfall von ursprünglich 25 l/m2 auf 50 l/m2 erfolgt auf Empfehlung der
VG-Werke.
Des Weiteren ergeht in der
Begründung unter B3.2 ein Hinweis auf den zu verfassenden Wasserrechtsantrag
bzw. die Erlaubnisänderung bzgl. der abwassertechnischen Erschließung des
Baugebiets. Jenes Verfahren erfolgt außerhalb der Bauleitplanung in Abstimmung
zwischen Fachplaner, SGD Nord und VG-Werke.
Abstimmungsergebnis: 15 JA-Stimmen, 1 Gegenstimme
·
VG-Werke Gerolstein, 21.02.2019
„Trinkwasserversorgung:
Die Trinkwasserversorgung der Baugrundstücke kann durch die Verlegung
einer neuen Trinkwasserleitung, welche an das vorh. Leitungsnetz der Straße „Am
Hasenberg“ angeschlossen wird, sichergestellt werden.
Löschwasserversorgung:
Der Grundschutz (800 l/min über 2 Stunden) für die Löschwasserversorgung
kann aus der noch herzustellenden Trinkwasserleitung nebst Hydranten in der
Erschließungsstraße im Brandfall entnommen werden.
Schmutzwasserbeseitigung:
In der Erschließungsstraße sind noch Schmutzwasserkanäle einschließlich
Hausanschlussleitungen herzustellen. Der Schmutzwasserkanal kann an das
vorhandene Mischwassersystem der Straße „Am Hasenberg“ angeschlossen werden. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist der SGD Nord ein Entwässerungskonzept
vorzulegen.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Das anfallende unbelastete Niederschlagswasser sollte auf der Grundlage
von Textfestsetzungen im Bebauungsplan auf den Grundstücken in geeigneten
privaten Versickerungsanlagen versickert werden. Zum Schutz der Nachbargrundstücke
sollte als Überlauf der Versickerungsanlagen ein Regenwasserkanal mit
Hausanschlüssen hergestellt werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist
der SGD Nord ein Entwässerungskonzept vorzulegen. Außerdem ist eine Anpassung
der Einleiterlaubnisse des vorh. Mischsystem durch Vorlage eines Antrages bei
der SGD Nord erforderlich.
Erschließungsvertrag:
Zur Erschließung der Grundstücke müssen wie oben beschrieben
Trinkwasser-, Schmutzwasser und Regenwasserleitungen zulasten des
Erschließungsträgers hergestellt werden sowie ein Entwässerungskonzept und ein
Antrag zur Anpassung der vorh. Einleiterlaubnis der SGD Nord vorgelegt werden.
Die Erschließung ist zeitnah in einem Erschließungsvertrag zu regeln. Nach
erfolgter mängelfreier Abnahme gehen die Leitungen in Eigentum und Unterhaltung
der Verbandsgemeindewerke Gerolstein über.“
Abwägungsempfehlung: wie vor
(SGD Nord)