Sitzung: 02.10.2020 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 1-2817/20/51-047
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt die
Übertragung nach § 17 Abs. 1 GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und
ordentlichen Auszahlungen gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1).
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des
Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze
für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines
Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts
Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende
des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von
Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche
Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss der Verbandsversammlung
voraus.
Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage
ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die
dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt
werden können.
Hinsichtlich der Ansätze für
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese
Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen,
bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann.
Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2021).
Ein Beschluss für die Übertragung der
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist entbehrlich, da § 17
Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet.
Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu §
17 GemHVO sieht dennoch vor, der Verbandsversammlung eine konkrete Auflistung
vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Die nicht begonnenen Maßnahmen wurden
im Haushalt 2020 erneut veranschlagt, sodass eine Auflistung entfallen kann.