Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die Übertragung nach § 17 Abs. 1 GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1). 

 


Sachverhalt:

 

§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.

Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.

Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss der Verbandsversammlung voraus.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt werden können.

 

Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.

Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2021).

 

Ein Beschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist entbehrlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet.

Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, der Verbandsversammlung eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.

Die nicht begonnenen Maßnahmen wurden im Haushalt 2020 erneut veranschlagt, sodass eine Auflistung entfallen kann.