Sachverhalt:
Für die geplante Wahl der
Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers der Ortsgemeinde Steffeln, Ortsbezirk Auel
am 27.09.2020 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Gemäß § 76 Abs.1 i. V. m. §
53 Abs.2 Gemeindeordnung (GemO) erfolgt nunmehr die Wahl der Ortsvorsteherin/
des Ortsvorstehers durch Ortsgemeinderat Steffeln. Die Wahl soll spätestens
acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.
Die Wahl hat in öffentlicher
Sitzung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur
solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der
Wahl benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO). Wählbar sind alle Bürger*innen, die im
Ortsbezirk wohnen, mindestens 23 Jahre alt sind und die deutsche
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
besitzen. Nicht wählbar sind Personen, die gegen Entgelt bei der Gemeinde Steffeln
oder der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein beschäftigt sind. Die als
Ortsvorsteherin/der als Ortsvorsteher zu Wählende muss nicht Mitglied des
Ortgemeinderates sein.
Ferner wird bekannt gegeben, dass
der zum Ortsvorsteher gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte
der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der
Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand
diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten
Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den
beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt
auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt
ist. Der Losentscheid erfolgt durch die Vorsitzende (§ 40 Abs. 3 GemO).
Die Auszählung der Stimmen erfolgt
durch einen in der Sitzung zu bildenden Wahlausschuss, der aus der
Ortsbürgermeisterin als Vorsitzende, zwei vom Ortsgemeinderat dazu bestellte
Beisitzer/innen und einem Schriftführer, der i. d. R. von der
Verbandsgemeindeverwaltung gestellt wird, besteht.
Hinweis:
Da
keine Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers für
den Ortsbezirk Auel vorgebracht worden sind, wird die Wahl vertagt.