Beschluss: Beschlussfassung vertagt

Sachverhalt:

 

Für die geplante Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers der Ortsgemeinde Steffeln, Ortsbezirk Auel am 27.09.2020 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Gemäß § 76 Abs.1 i. V. m. § 53 Abs.2 Gemeindeordnung (GemO) erfolgt nunmehr die Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers durch Ortsgemeinderat Steffeln. Die Wahl soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.

 

Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO). Wählbar sind alle Bürger*innen, die im Ortsbezirk wohnen, mindestens 23 Jahre alt sind und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. Nicht wählbar sind Personen, die gegen Entgelt bei der Gemeinde Steffeln oder der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein beschäftigt sind. Die als Ortsvorsteherin/der als Ortsvorsteher zu Wählende muss nicht Mitglied des Ortgemeinderates sein.

 

Ferner wird bekannt gegeben, dass der zum Ortsvorsteher gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch die Vorsitzende (§ 40 Abs. 3 GemO).

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch einen in der Sitzung zu bildenden Wahlausschuss, der aus der Ortsbürgermeisterin als Vorsitzende, zwei vom Ortsgemeinderat dazu bestellte Beisitzer/innen und einem Schriftführer, der i. d. R. von der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt wird, besteht.

 

Hinweis:

Da keine Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers für den Ortsbezirk Auel vorgebracht worden sind, wird die Wahl vertagt.