Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 37

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt folgende Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein:

 

§ 7 Abs. 1 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:

 

„Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter und einen oder zwei stellvertretende Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfall). Bei zwei stellvertretenden Werkleitern ist vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates zu bestimmen, ob die Stellvertreter die Verbandsgemeindewerke jeweils einzeln oder gemeinsam vertreten.“

 

Diese Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung in Kraft.


Sachverhalt:

 

5. Änderung der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke

 

Auf Empfehlung des Werkausschusses sollen für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein neben dem Werkleiter zwei stellvertretende Werkleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates.

 

Die aktuelle Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke vom 28. März 2019 lautet in § 7 Abs. 1:

 

„Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter (Werkleitung) und einen stellvertretenden Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfalle).“

 

Vor der Bestellung von zwei stellvertretenden Werkleitern ist daher eine Änderung der Betriebssatzung erforderlich. Diese Änderung wird wie folgt vorgeschlagen:

 

„Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter und einen oder zwei stellvertretende Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfall). Bei zwei stellvertretenden Werkleitern ist vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates zu bestimmen, ob die Stellvertreter die Verbandsgemeindewerke jeweils einzeln oder gemeinsam vertreten.“

 

Mit dieser Formulierung sind für die Zukunft flexible Regelungen möglich, die jeweils ohne nochmalige Änderung der Betriebssatzung auf Vorschlag des Bürgermeisters und mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates umgesetzt werden können.