Sitzung: 08.09.2020 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 37
Vorlage: 1-3030/20/01-428
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt folgende Änderung der Betriebssatzung für die
Verbandsgemeindewerke Gerolstein:
§ 7
Abs. 1 der Betriebssatzung erhält folgende Fassung:
„Der
Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen
Werkleiter und einen oder zwei stellvertretende Werkleiter (Vertreter im
Verhinderungsfall). Bei zwei stellvertretenden Werkleitern ist vom
Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates zu bestimmen, ob die
Stellvertreter die Verbandsgemeindewerke jeweils einzeln oder gemeinsam
vertreten.“
Diese
Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Änderungssatzung
in Kraft.
Sachverhalt:
5. Änderung
der Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke
Auf Empfehlung des Werkausschusses sollen für die
Verbandsgemeindewerke Gerolstein neben dem Werkleiter zwei stellvertretende
Werkleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des
Verbandsgemeinderates.
Die aktuelle Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke
vom 28. März 2019 lautet in § 7 Abs. 1:
„Der
Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen
Werkleiter (Werkleitung) und einen stellvertretenden Werkleiter
(Vertreter im Verhinderungsfalle).“
Vor der Bestellung von zwei stellvertretenden Werkleitern
ist daher eine Änderung der Betriebssatzung erforderlich. Diese Änderung wird
wie folgt vorgeschlagen:
„Der
Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen
Werkleiter und einen oder zwei stellvertretende Werkleiter (Vertreter im
Verhinderungsfall). Bei zwei stellvertretenden Werkleitern ist vom
Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates zu bestimmen, ob die Stellvertreter
die Verbandsgemeindewerke jeweils einzeln oder gemeinsam vertreten.“
Mit dieser Formulierung sind für die Zukunft flexible
Regelungen möglich, die jeweils ohne nochmalige Änderung der Betriebssatzung
auf Vorschlag des Bürgermeisters und mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates
umgesetzt werden können.