Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die Hauptsatzung der Stadt Hillesheim abzuändern und die Aufwandsentschädigung gemäß der §§ 12 und 13 des KomAEVO für die Stadtbürgermeisterin und den ersten Beigeordneten jeweils um 10% zu erhöhen. Die Verwaltung wird mit der Änderung der Hauptsatzung beauftragt.


Sachverhalt:

Antrag der CDU-/FDP-Fraktion:

Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hillesheim

 

Die CDU-/FDP-Fraktion stellt folgenden Antrag zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Hillesheim:

 

Hiermit stelle ich - Stephan Hoffmann (Fraktionssprecher der CDU-/FDP-Fraktion) den Antrag, das Ehrensold für die Stadtbürgermeisterin und den 1. Beigeordneten um 10 % zu erhöhen.

 

Die 10 % wurden bei Amtsantritt vor gut einem Jahr gekürzt mit der Begründung, man müsse sich zuerst beweisen. Dies ist der Stadtbürgermeisterin und dem 1. Beigeordneten im vergangenen - teils schwierigen Jahr (Corona usw.) - bestens gelungen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gemäß der §§ 12 und 13 der Hauptsatzung der Stadt Hillesheim vom 07.08.2020 erhält Frau Stadtbürgermeisterin Braun sowie der erste Beigeordnete der Stadt Hillesheim, Herr Gerald Schmitz, eine Aufwandsentschädigung gemäß der §§ 12 und 13 des KomAEVO (Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter). Ein Auszug aus der Hauptsatzung ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO kann die Aufwandsentschädigung der Stadtbürgermeisterin um bis zu 10 v.H. erhöht werden. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung der Stadtbürgermeisterin und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

Nach § 13 Abs. 2 KomAEVO können ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5.000 höchstens 30 v.H. der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KOmAEVO.

 

 

Stadtbürgermeisterin Braun nimmt gem. § 22 GemO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.