Sitzung: 26.08.2020 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18
Vorlage: 1-3001/20/15-134
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die
Hauptsatzung der Stadt Hillesheim abzuändern und die Aufwandsentschädigung
gemäß der §§ 12 und 13 des KomAEVO für die Stadtbürgermeisterin und den ersten
Beigeordneten jeweils um 10% zu erhöhen. Die Verwaltung wird mit der Änderung
der Hauptsatzung beauftragt.
Sachverhalt:
Antrag
der CDU-/FDP-Fraktion:
Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Hillesheim
Die CDU-/FDP-Fraktion stellt folgenden Antrag zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Hillesheim:
Hiermit
stelle ich - Stephan Hoffmann (Fraktionssprecher der CDU-/FDP-Fraktion) den
Antrag, das Ehrensold für die Stadtbürgermeisterin und den 1. Beigeordneten um
10 % zu erhöhen.
Die
10 % wurden bei Amtsantritt vor gut einem Jahr gekürzt mit der Begründung, man
müsse sich zuerst beweisen. Dies ist der Stadtbürgermeisterin und dem 1.
Beigeordneten im vergangenen - teils schwierigen Jahr (Corona usw.) - bestens
gelungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß der §§ 12 und 13 der
Hauptsatzung der Stadt Hillesheim vom 07.08.2020 erhält Frau
Stadtbürgermeisterin Braun sowie der erste Beigeordnete der Stadt Hillesheim,
Herr Gerald Schmitz, eine Aufwandsentschädigung gemäß der §§ 12 und 13 des
KomAEVO (Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale
Ehrenämter). Ein Auszug aus der Hauptsatzung ist der Sitzungsvorlage beigefügt.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO
kann die Aufwandsentschädigung der Stadtbürgermeisterin um bis zu 10 v.H.
erhöht werden. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der
Beanspruchung der Stadtbürgermeisterin und die Schwierigkeit der
Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Nach § 13 Abs. 2 KomAEVO können ehrenamtliche
Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, dessen
Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich
beansprucht, eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden
und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5.000 höchstens 30 v.H. der
Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KOmAEVO.
Stadtbürgermeisterin Braun nimmt
gem. § 22 GemO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.