Sitzung: 18.08.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: Beschlussfassung vertagt
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 1-2827/20/33-143
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat
Scheid beschließt die Vertagung.
Es soll ein Gespräch
mit Hallschlag vor der Entscheidung stattfinden, in dem alles offengelegt werden
soll.
Sachverhalt:
Mit dem Waldpachtvertrag vom 30.01.2017 hat die
Ortsgemeinde Hallschlag ihren Körperschaftswald an die Fa. Udo & Michael
Schmitz – Waldwirtschaft GmbH & Co. KG verpachtet. Damit verbunden war das
Bestreben der Ortsgemeinde, gleichzeitig von der Zahlung der Betriebskostenbeiträge
für die Forstrevierleitung ab dem Jahr 2017 befreit zu sein.
Das VG Neustadt an der Weinstraße. hat mit Urteil
vom 19.12.2017, Az.: 5 K 322/17, entschieden, dass die Verpachtung von
Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen
auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an
das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem
Revierleiter angehört. Die Verpachtung des Waldes lasse die Zugehörigkeit zum
staatlichen Forstrevier unberührt.
Durch die Verpachtung des Gemeindewaldes werden
somit die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen
Bediensteten nicht tangiert. Erst mit Anstellung eines eigenen Bediensteten zur
Revierleitung im eigenen Revier ist die Ortsgemeinde von den Betriebskosten
befreit.
Voraussetzung hierfür wiederum ist die Bildung
eines eigenen Forstreviers nach Beendigung der Zugehörigkeit zum Forstrevier
Stadtkyll. In seiner Sitzung vom 09.12.2019 hat der Ortsgemeinderat Hallschlag
den Austritt aus dem Forstrevier Stadtkyll beschlossen.
Ein Verlassen des Revierverbundes setzt das in § 4
der Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz vorgesehene
Neuabgrenzungsverfahren voraus. Das erforderliche Revierneubildungsverfahren
ist bisher jedoch nicht formal durchgeführt worden. Die Ortsgemeinde Hallschlag
ist daher nach wie vor Mitglied im Forstrevier Stadtkyll.
Für das Neuabgrenzungsverfahren sind verschiedene Verfahrensschritte
erforderlich. Zunächst sind alle betroffenen Gemeinden zu informieren, um zu versuchen,
Einvernehmen über den Revieraustritt herzustellen (§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung
zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO). Kommt innerhalb von neun
Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten waldbesitzenden
Gemeinden nicht zustande, wird das Forstamt Gerolstein prüfen, ob die
angestrebte Lösung möglich ist (§ 4 Absatz 4 i. V. m. § 4 Absatz 2 LWaldGDVO).
Die Ortsgemeinde Hallschlag hat daher mit Schreiben
vom 10.02.2020 um wohlwollende Prüfung ihres Austrittsbegehrens und Zustimmung
zum beabsichtigten Revieraustritt gebeten. Der Revierabgrenzungsvorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zielt auf die
Bildung eines eigenen kommunalen Forstreviers Hallschlag ab. Die übrigen waldbesitzenden
Ortsgemeinden im Forstrevier Stadtkyll sollen sich in einem neuen Forstrevier
organisieren.