Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat stimmt der Empfehlung des Forst- u. Jagdausschusses zu, und beschließt dem Vorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zur Bildung der beiden Forstreviere Hallschlag und Stadtkyll (neu) zum 01.01.2021 aus nachstehenden Gründen nicht zuzustimmen:

 

1.       Durch den Austritt der Ortsgemeinde Hallschlag steigen die jährlichen Betriebskosten um ca. 3 %. Dies bedeutet für die Ortsgemeinde jährliche Mehrbelastung von derzeit 1.030 € (Tendenz steigend).

 

2.       Die Reviergröße verringert sich von 1.623 ha um 282 ha, sodass das Forstrevier Stadtkyll (neu) mit 1.341 ha bereits jetzt nicht mehr den von Landesforsten angestrebten Reviergrößen entspricht, sodass die staatliche Revierleitung grundsätzlich nicht mehr gewährleistet werden könnte.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Vermeidung einer zusätzlichen finanziellen Belastung von geschätzt. 1.030 € für das Haushaltsjahr 2021.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Mit dem Waldpachtvertrag vom 30.01.2017 hat die Ortsgemeinde Hallschlag ihren Körperschaftswald an die Fa. Udo & Michael Schmitz – Waldwirtschaft GmbH & Co. KG verpachtet. Damit verbunden war das Bestreben der Ortsgemeinde, gleichzeitig von der Zahlung der Betriebskostenbeiträge für die Forstrevierleitung ab dem Jahr 2017 befreit zu sein.

 

Das VG Neustadt an der Weinstraße. hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az.: 5 K 322/17, entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Die Verpachtung des Waldes lasse die Zugehörigkeit zum staatlichen Forstrevier unberührt.

 

Durch die Verpachtung des Gemeindewaldes werden somit die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Erst mit Anstellung eines eigenen Bediensteten zur Revierleitung im eigenen Revier ist die Ortsgemeinde von den Betriebskosten befreit.

 

Voraussetzung hierfür wiederum ist die Bildung eines eigenen Forstreviers nach Beendigung der Zugehörigkeit zum Forstrevier Stadtkyll. In seiner Sitzung vom 09.12.2019 hat der Ortsgemeinderat Hallschlag den Austritt aus dem Forstrevier Stadtkyll beschlossen.

 

Ein Verlassen des Revierverbundes setzt das in § 4 der Durchführungsverordnung zum Landeswaldgesetz vorgesehene Neuabgrenzungsverfahren voraus. Das erforderliche Revierneubildungsverfahren ist bisher jedoch nicht formal durchgeführt worden. Die Ortsgemeinde Hallschlag ist daher nach wie vor Mitglied im Forstrevier Stadtkyll.

 

Für das Neuabgrenzungsverfahren sind verschiedene Verfahrensschritte erforderlich. Zunächst sind alle betroffenen Gemeinden zu informieren, um zu versuchen, Einvernehmen über den Revieraustritt herzustellen (§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO). Kommt innerhalb von neun Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten waldbesitzenden Gemeinden nicht zustande, wird das Forstamt Gerolstein prüfen, ob die angestrebte Lösung möglich ist (§ 4 Absatz 4 i. V. m. § 4 Absatz 2 LWaldGDVO).

Die Ortsgemeinde Hallschlag hat daher mit Schreiben vom 10.02.2020 um wohlwollende Prüfung ihres Austrittsbegehrens und Zustimmung zum beabsichtigten Revieraustritt gebeten. Der Revierabgrenzungsvorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zielt auf die Bildung eines eigenen kommunalen Forstreviers Hallschlag ab. Die übrigen waldbesitzenden Ortsgemeinden im Forstrevier Stadtkyll sollen sich in einem neuen Forstrevier organisieren.

 

Bei der Fortsetzung der staatlichen Beförsterung im neu zu bildenden Revier Stadtkyll (neu) werden die Betriebskosten für die revierangehörigen Ortsgemeinden geschätzt von 53,38 €/Hektar auf 55,17 €/Hektar steigen, das entspricht einer prozentualen Steigerung um 3%. Für die Ortsgemeinde Stadtkyll bedeutet dies bei einer reduzierten Holzbodenfläche von 575,24 Hektar jährliche Mehrausgaben von circa 1.030 €.

 

Mit einer reduzierten Holzbodenfläche von 1.341 Hektar würde das Forstrevier Stadtkyll (neu) einen Sonderfall bezüglich der staatlich beförsterten Forstreviere darstellen, da zukünftig von Landesforsten Reviergrößen in einem Korridor von 1.500 bis 2.500 Hektar angestrebt werden. Das neu entstehende Forstrevier Stadtkyll wäre zu klein, um zukünftig staatlich beförstert werden zu können. Alternativ bliebe die Möglichkeit der kommunalen Beförsterung.  Aufgrund der Sondersituation, dass die staatliche Revierleiterin zu 0,15 Personalanteil im benachbarten Forstrevier Jünkerath Revierdienst-Tätigkeiten übernehmen soll, wäre Landesforsten bereit, das Forstrevier Stadtkyll (neu) weiterhin staatlich beförstern zu lassen.

 

Der Forst- und Jagdausschuss hat in seiner Sitzung am 03.08.20 über die Angelegenheit beraten und empfiehlt dem Ortsgemeinderat dem Vorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zur Neuabgrenzung der Forstreviere Hallschlag und Stadtkyll (neu) nicht zuzustimmen.

Gründe:

Durch den Austritt der Ortsgemeinde Hallschlag steigen die jährlichen Betriebskosten um ca. 3 %. Dies bedeutet für die Ortsgemeinde jährliche Mehrbelastung von derzeit 1.030 € (Tendenz steigend).

Die Reviergröße verringert sich von 1.623 ha um 282 ha, sodass das Forstrevier Stadtkyll (neu) mit 1.341 ha bereits jetzt nicht mehr den von Landesforsten angestrebten Reviergrößen entspricht, sodass die staatliche Revierleitung grundsätzlich nicht mehr gewährleistet werden könnte.