Sitzung: 26.08.2020 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-2276/20/15-102
Beschluss:
Die Stadt Hillesheim versagt das
Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben, da sich das Gebäude aus den
folgenden Gründen nicht einfügt:
1.
aufgrund der exponierten Grundstückslage und
der erdrückenden Wirkung des Gesamtgebäudes.
2.
Das Gebäude hat eine zu große Dimension.
3.
Das Gebäude ist ein Geschoss zu hoch.
4.
Die Abtragung des Ursprungsgeländes ist
unzureichend und passt sich nicht dem Straßengefälle an
5.
Das Gebäude steht mit der innerörtlichen
Bebauung aufgrund seiner Größenverhältnisse in erheblichen Widerspruch.
Sachverhalt:
Es
liegt eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 13
Wohneinheiten in der Prümer Straße, Flur 21, Flurstück 34/1, vor. Das Vorhaben
liegt innerhalb des unbeplanten Innen-bereiches nach § 34 BauGB. Danach ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die
Stadt Hillesheim hatte am 12.09.2019 das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt,
da sich das Vorhaben aufgrund der Geschosszahl nicht in die Umgebung einfügt.
Die Verbandsgemeindewerke haben dem Vorhaben zugestimmt.
Die
Kreisverwaltung hat am 10.02.2020 erneut die Stellungnahme der Stadt Hillesheim
aufgrund der neu vorgelegten Höhenpläne angefordert. Der EG-Fußboden des neuen
Gebäudes soll tiefer als ursprünglich vorgesehen errichtet werden.
Seitens
der Antragssteller wurde die Zulässigkeit des Bauvorhabens mit der
Kreisverwaltung abgestimmt. Zuständig für die Genehmigung der Bauvoranfrage ist
die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde.