Sitzung: 05.08.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 2-2426/20/06-025
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Birresborn erklärt
sich grundsätzlich mit der baulichen Erweiterung der Kfz-Werkstatt und der
damit verbundenen Erweiterung der kombinierten Satzung nach § 34 BauGB
einverstanden.
Da neben der Erweiterung der
kombinierten Satzung auch der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden
muss, wird die Verbandsgemeinde Gerolstein als Träger der Planungshoheit für
die Flächennutzungsplanung gebeten, den Flächennutzungsplan entsprechend
fortzuschreiben.
Die Kosten für die Schaffung der
bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen sollen vom Vorhabenträger übernommen
werden. Die Verwaltung wird gebeten,
einen entsprechenden Vertrag vorzubereiten.
Der Eigentümer soll unverzüglich von
der der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein informiert werden.
Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer des
Flurstückes Gemarkung Birresborn, Flur 39, Flurstück-Nr. 11/1 beabsichtigt, die
auf dem Grundstück befindliche Kfz-Werkstatt nach Südosten hin zu erweitern.
Das Flurstück befindet sich nur
teilweise im Geltungsbereich der kombinierten Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 2
Baugesetzbuch (BauGB).
Im derzeit noch geltenden
Flächennutzungsplan der VG Gerolstein (alt) ist die betroffene Fläche nur
teilweise als Mischgebiet deklariert, der überwiegende Teil ist als
landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Für die vorgesehene bauliche
Erweiterung der Kfz-Werkstatt ist somit der Geltungsbereich der kombinierten Satzung
entsprechend zu ändern, da sich der betroffene Grundstücksteil derzeit im
Außenbereich befindet. Nach § 35 BauGB ist die Errichtung von Gebäuden im
Außenbereich nur dann erlaubt, wenn die Vorhaben privilegiert sind. Eine
Privilegierung kommt z.B. bei land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung,
energetischer Nutzung von Biomasse oder ähnlichem in Frage. Mit der Aufstellung
eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB können
Außenbereichsflächen in den sogenannten „Innenbereich“ umgewandelt und somit in
den im Zusammenhang bebauten Ortskern umgewandelt werden. Nach § 34 Abs. 4
BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Da nach § 8 Abs. 2 BauGB sind
Bebauungspläne und gebietsbezogene Satzungen aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Somit ist neben der kombinierten Satzung auch der Flächennutzungsplan
entsprechend anzupassen.
Für die Aufstellung bzw.
Erweiterung der kombinierten Satzung nach § 34 BauGB hat die Ortsgemeinde
Birresborn die Planungshoheit. Somit ist die Ortsgemeinde hier Herrin des
gesamten Verfahrens.
Die Flächennutzungsplanung liegt
jedoch in der Planungshoheit der Verbandsgemeinde Gerolstein. Die Ortsgemeinde
kann lediglich einen entsprechenden Antrag bei der Verbandsgemeinde stellen,
dass der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst wird.
Da sich die Änderung der
kombinierten Satzung wie auch des Flächennutzungsplanes auf ein privates
Vorhaben bezieht, sollten die Kosten für die Planungsleistungen nicht von der
Ortsgemeinde, sondern vom Vorhabenträger entsprechend übernommen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Im Haushalt der Ortsgemeinde
Birresborn sind für die Bauleitplanung keine Mittel im Haushalt bereitgestellt.