Sitzung: 05.08.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 1-2981/20/06-024
Beschluss:
Die Gemeinde ist grundsätzlich bereit,
das Gemeindewappen den örtlichen Gewerbetreibenden und den örtlichen Vereinen
zur Nutzung zu überlassen. Die Nutzung des Wappens ist mit Angabe des konkreten
Verwendungszweckes zu beantragen. Die Ortsbürgermeisterin wird ermächtigt,
vorliegende Anträge in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Gemeinderat
wird anschließend von der Vorsitzenden informiert.
Eine Verwaltungsgebühr für die
Genehmigung der Wappennutzung wird nicht erhoben.
Sachverhalt:
Die Nutzung des Gemeindewappens
durch Dritte bedarf einer Genehmigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 3 GemO). Der
Ortsbürgermeisterin liegt eine konkrete Anfrage eines örtlichen
Gewerbebetriebes vor. Die Inhaberin des Betriebes möchte das Gemeindewappen für
werbliche Zwecke nutzen.
Die Ortsbürgermeisterin schlägt
vor, mit der Entscheidung über den vorliegenden Antrag eine
Grundsatzentscheidung für evtl. weitere Fälle in folgendem Sinne zu treffen:
Die Gemeinde ist grundsätzlich
bereit, das Gemeindewappen den örtlichen Gewerbetreibenden sowie den örtlichen
Vereinen zur Nutzung zu überlassen. Die Nutzung ist bei der Ortsbürgermeisterin
/ dem Ortsbürgermeister schriftlich zu beantragen. Dabei ist der
Verwendungszweck für das Wappen konkret zu bezeichnen (z.B. durch eine
zeichnerische Darstellung).
Die Genehmigung zur Verwendung des
Wappens kann inhaltlich begrenzt oder zeitlich befristet werden. Die
Genehmigung soll in der Regel mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden,
insbesondere für den Fall, dass das Gemeindewappen missbräuchlich oder in einer
Weise verwendet wird, die dem Symbolcharakter für die Gemeinde abträglich sein
könnte.