Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15

Beschluss:

 

Die Gemeinde ist grundsätzlich bereit, das Gemeindewappen den örtlichen Gewerbetreibenden und den örtlichen Vereinen zur Nutzung zu überlassen. Die Nutzung des Wappens ist mit Angabe des konkreten Verwendungszweckes zu beantragen. Die Ortsbürgermeisterin wird ermächtigt, vorliegende Anträge in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Gemeinderat wird anschließend von der Vorsitzenden informiert.

 

Eine Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der Wappennutzung wird nicht erhoben.


Sachverhalt:

 

Die Nutzung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf einer Genehmigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 3 GemO). Der Ortsbürgermeisterin liegt eine konkrete Anfrage eines örtlichen Gewerbebetriebes vor. Die Inhaberin des Betriebes möchte das Gemeindewappen für werbliche Zwecke nutzen.

 

Die Ortsbürgermeisterin schlägt vor, mit der Entscheidung über den vorliegenden Antrag eine Grundsatzentscheidung für evtl. weitere Fälle in folgendem Sinne zu treffen:

 

Die Gemeinde ist grundsätzlich bereit, das Gemeindewappen den örtlichen Gewerbetreibenden sowie den örtlichen Vereinen zur Nutzung zu überlassen. Die Nutzung ist bei der Ortsbürgermeisterin / dem Ortsbürgermeister schriftlich zu beantragen. Dabei ist der Verwendungszweck für das Wappen konkret zu bezeichnen (z.B. durch eine zeichnerische Darstellung).

 

Die Genehmigung zur Verwendung des Wappens kann inhaltlich begrenzt oder zeitlich befristet werden. Die Genehmigung soll in der Regel mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden, insbesondere für den Fall, dass das Gemeindewappen missbräuchlich oder in einer Weise verwendet wird, die dem Symbolcharakter für die Gemeinde abträglich sein könnte.