Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat für die Ermittlung potenzieller Eignungsflächen für erdgebundene Photovoltaikanlagen, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung für den Teilbereich erneuerbare Energien eine konkrete Ausweisung von Sonderbauflächen für Photovoltaik unterbleibt und stattdessen lediglich neben den oben unter 1. genannten „Ausschlussgebieten für erdgebundene PV-Anlagen auf Grund raumordnerischer oder fachgesetzlicher Vorrangfunktionen“ folgende Ausschlusskriterien festgelegt werden:

 

-          Abstandsfläche von 250 m zu Ortslagen,

-          Abstandsfläche von 50 m zu Außenbereichssiedlungen,

-          sehr hochwertige landwirtschaftliche Flächen nach Landwirtschaftskammer,

-          Landwirtschaftliche Nutzflächen mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der jeweiligen Ortsgemeinde, wobei innerhalb einer Solarparkfläche maximal 25 % der Fläche diese Ertragsmesszahl überschreiten dürfen

-          200 m-Abstandsfläche zu einem landschaftsprägenden Kulturdenkmal,

-          es werden nur Solarparks mit einer maximalen Größe von 15 ha zugelassen,

-          insgesamt darf die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr als 200 ha betragen,

-          der Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen, wobei zwischen festvergüteten Anlagen nach EEG kein Mindestabstand festgelegt wird.


Sachverhalt:

 

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.10.2019 auf Empfehlung des Bau-, Planungs-und Umweltausschuss den Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Gerolstein gefasst.

 

Zur Fortschreibung der Windenergie wurde in der letzten Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses ein Empfehlungsbeschluss für den Verbandsgemeinderat gefasst; nunmehr beschäftigt sich der Ausschuss mit dem Thema Photovoltaik.

 

Die wesentlichen Unterschiede zur Eignungsflächenermittlung für Windenergieanlagen bestehen darin, dass für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage zwingend ein Bebauungsplan erforderlich ist; eine Privilegierung im Außenbereich gem. § 35 BauGB ist nicht gegeben. Zudem dürfen Waldflächen nicht in Anspruch genommen werden und landwirtschaftliche Belange finden wegen der Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittel- und Energiepflanzenanbau eine besondere Berücksichtigung.

 

Um einen Steuerungsrahmen festzulegen wird folgender Vorschlag unterbreitet:

 

  1. Ausschlussgebiete für erdgebundene PV-Anlagen auf Grund raumordnerischer oder fachgesetzlicher Vorrangfunktionen

 

-          Siedlungsflächen (Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen nach FNP)

-          Vorranggebiete für Rohstoffabbau (Übertage) nach ROP-Entwurf 2014

-          Vorranggebiete für Landwirtschaft nach ROP-Entwurf 2014

-          Vorranggebiete für den regionalen Biotopverbund nach ROP-Entwurf 2014

-          Waldflächen

-          Naturschutzgebiete

-          Pauschal geschützte Biotoptypen nach § 30 BNatSchG

-          Pauschal geschützte Biotoptypen nach § 15 LNatSchG

-          Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale

-          Schutzwürdige Biotoptypen: typspezifischer Ausschluss

-          Natura 2000-Gebiete: nur Ausschluss, wenn Schutz- und Erhaltungsziele gefährdet werden

-          Wasserschutzgebiet, Zone I und II

-          Gesetzliches Überschwemmungsgebiet

-          Kernzonen des Naturparks Vulkaneifel

-          Landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften Stufe 1 und 2

 

  1. Ausschlussgebiete auf Grund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde

 

-          Abstandsfläche von 400 m (alternativ z.B. 250 m) zu Ortslagen

-          Abstandsfläche von 100 m (alternativ z.B. 50 m) zu Außenbereichssiedlungen

-          sehr hochwertige landwirtschaftliche Flächen nach Landwirtschaftskammer

-          Landwirtschaftliche Nutzflächen mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der jeweiligen Ortsgemeinde (alternativ mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der VG)

-          Wasserschutzgebiet, Zone III

-          Landschaftsschutzgebiete

-          Landesweit bedeutsamer Erholungs- und Erlebnisraum nach LEP IV

-          200 m-Abstandsfläche zu einem landschaftsprägenden Kulturdenkmal

 

  1. Weitere Steuerungskriterien auf Grund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde

-          Es werden nur Solarparks mit einer maximalen Größe von 15 ha zugelassen.

-          Insgesamt darf die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr als 200 ha betragen.

-          Der Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen.

 

Die weitergehende standortbezogene Einzelfallprüfung findet auf der Ebene der Bauleitplanung in Zuständigkeit der Städte und Ortsgemeinden statt. Die sich aus der Anwendung der o.g.  Ausschlusskriterien ergebenden Potentialflächen sind dabei näher zu prüfen insbesondere in Hinblick auf

 

-          das Landschaftsbild,

-          den Arten- und Biotopschutz,

-          die Hangausrichtung und die Verschattung,

-          die Netzanschlussmöglichkeiten,

-          die Betroffenheit benachbarter Ortsgemeinden,

-          die Akzeptanz vor Ort.

 

Die Festlegung von Ausschluss- und Steuerungskriterien hat gegenüber der Darstellung von konkreten, abgegrenzten Eignungsflächen den Vorteil, dass die Ortsgemeinden, Flächeneigentümer und Projektierer angesichts sich ständig verändernder Rahmenbedingungen flexibler sind. Hiermit wäre durch die weiterhin notwendige Einzelfallprüfung die Umsetzung einer PV-Anlage nur im Rahmen dieser Flächenkulisse und bei einer Begrenzung der maximal zulässigen Gesamtfläche für PV-Anlagen innerhalb des VG-Gebietes möglich.

 

Herr Reinhold Hierlmeier vom Büro BGH-Plan erläutert eingehend die Thematik der Flächennutzungsplanung in Bezug auf Photovoltaik. Er berichtet ebenfalls davon, dass es auch mit dieser Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes weiterhin möglich bleibt, Photovoltaikanlagen auf großen Parkplätzen innerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden auf sog. „Solardächern“ oder auf Dächern von vorhandenen Gebäuden zu errichten.

 

Den Ortsgemeinden sollte die Entscheidung über die Abstandsflächen überlassen werden, so die Auffassung eines Ausschussmitgliedes, weil es unterschiedliche Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Ortsgemeinden gebe.

 

Die Flächen, die im bisherigen Flächennutzungsplan als Vorrangfläche für PV definiert wurden bleiben im neuen Entwurf des FNP weiterhin enthalten und können durch einen entsprechenden Bebauungsplan bebaut werden.

 

Neben der Klärung verschiedener Fragen geht Herr Hierlmeier auch auf die Regelungen in einigen Nachbar-Verbandsgemeinden ein. Zudem erläutert er, dass festvergütete Anlagen nach EEG mit kleinem Flächenbedarf (bis ca. 2 ha) wie z.B. auf Konversionsflächen genannten Steuerungskriterien ausgenommen werden.

 

Bevor die Abstimmungen zu diesem Tagesordnungspunkt durchgeführt werden erhalten die anwesenden Ortsbürgermeister die Möglichkeit, Stellung zu den einzelnen Kriterien zu beziehen.

 

Sodann werden zu den einzelnen Ausschlusskriterien diverse Anträge vorgebracht, über die wie folgt abgestimmt wurde:

 

Antrag:

Herr Gottfried Wawers beantragt, dass die Ortsgemeinden selbst entscheiden sollen, welcher Abstand zu Ortslagen sowie zu Außenbereichssiedlungen gelten und dies im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes geregelt werden soll. Die VG solle daher auf die Festlegung der Abstandsflächen komplett verzichten.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich abgelehnt

Ja: 4  Nein: 11 

 

Antrag:

Herr Hendrik Eltze beantragt, die Abstandsflächen zu Ortslagen auf 250m und auf 50m zu Außenbereichssiedlungen festzulegen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich beschlossen

Ja: 12  Nein: 2  Enthaltungen: 1

 

Mehrheitlich ist der Ausschuss der Auffassung, dass das Gebiet der Wasserschutzzone III nicht als Ausschlusskriterium herangezogen werden soll. Herr Hierlmeier berichtet diesbezüglich auf das Ergebnis einer Master-Arbeit, wonach PV-Anlagen in der Regel keine Auswirkung auf den Oberflächenabfluss haben.

 

Beschluss:

Die Wasserschutzgebiete der Zone III werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich beschlossen

Ja: 14  Nein: 1 

 

Beschluss:

Landschaftsschutzgebiete und Landesweit bedeutsamer Erholungs- und Erlebnisraum nach LEP IV sollen nicht als generelles Kriterium gelten und aus dem Beschlussvorschlag entnommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich beschlossen

Ja: 10  Nein: 2  Enthaltungen: 2

 

Beschluss:

Der Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen

 

Abstimmungsergebnis:   mehrheitlich beschlossen

Ja: 14  Nein: 1