Sitzung: 31.08.2020 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1
Vorlage: 2-2420/20/01-399
Beschluss:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem
Verbandsgemeinderat für die Ermittlung potenzieller Eignungsflächen für
erdgebundene Photovoltaikanlagen, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung für
den Teilbereich erneuerbare Energien eine konkrete Ausweisung von
Sonderbauflächen für Photovoltaik unterbleibt und stattdessen lediglich neben
den oben unter 1. genannten „Ausschlussgebieten für erdgebundene PV-Anlagen auf
Grund raumordnerischer oder fachgesetzlicher Vorrangfunktionen“ folgende Ausschlusskriterien festgelegt werden:
-
Abstandsfläche von
250 m zu Ortslagen,
-
Abstandsfläche von
50 m zu Außenbereichssiedlungen,
-
sehr hochwertige
landwirtschaftliche Flächen nach Landwirtschaftskammer,
-
Landwirtschaftliche
Nutzflächen mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der jeweiligen
Ortsgemeinde, wobei innerhalb einer Solarparkfläche maximal 25 % der Fläche
diese Ertragsmesszahl überschreiten dürfen
-
200
m-Abstandsfläche zu einem landschaftsprägenden Kulturdenkmal,
-
es werden nur
Solarparks mit einer maximalen Größe von 15 ha zugelassen,
-
insgesamt darf die
Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr als 200 ha
betragen,
- der Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen, wobei zwischen festvergüteten Anlagen nach EEG kein Mindestabstand festgelegt wird.
Sachverhalt:
Der Verbandsgemeinderat hat in
seiner Sitzung am 31.10.2019 auf Empfehlung des Bau-, Planungs-und
Umweltausschuss den Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung des
Flächennutzungsplanes für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Gerolstein
gefasst.
Zur Fortschreibung der Windenergie
wurde in der letzten Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses ein
Empfehlungsbeschluss für den Verbandsgemeinderat gefasst; nunmehr beschäftigt
sich der Ausschuss mit dem Thema Photovoltaik.
Die wesentlichen Unterschiede zur
Eignungsflächenermittlung für Windenergieanlagen bestehen darin, dass für die
Errichtung einer Photovoltaik-Anlage zwingend ein Bebauungsplan erforderlich
ist; eine Privilegierung im Außenbereich gem. § 35 BauGB ist nicht gegeben.
Zudem dürfen Waldflächen nicht in Anspruch genommen werden und
landwirtschaftliche Belange finden wegen der Flächenkonkurrenz zum
Nahrungsmittel- und Energiepflanzenanbau eine besondere Berücksichtigung.
Um einen Steuerungsrahmen
festzulegen wird folgender Vorschlag unterbreitet:
- Ausschlussgebiete für erdgebundene
PV-Anlagen auf Grund raumordnerischer oder fachgesetzlicher
Vorrangfunktionen
-
Siedlungsflächen
(Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen nach FNP)
-
Vorranggebiete
für Rohstoffabbau (Übertage) nach ROP-Entwurf 2014
-
Vorranggebiete
für Landwirtschaft nach ROP-Entwurf 2014
-
Vorranggebiete
für den regionalen Biotopverbund nach ROP-Entwurf 2014
-
Waldflächen
-
Naturschutzgebiete
-
Pauschal
geschützte Biotoptypen nach § 30 BNatSchG
-
Pauschal
geschützte Biotoptypen nach § 15 LNatSchG
-
Geschützte
Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale
-
Schutzwürdige
Biotoptypen: typspezifischer Ausschluss
-
Natura
2000-Gebiete: nur Ausschluss, wenn Schutz- und Erhaltungsziele gefährdet werden
-
Wasserschutzgebiet,
Zone I und II
-
Gesetzliches
Überschwemmungsgebiet
-
Kernzonen
des Naturparks Vulkaneifel
-
Landesweit
bedeutsame historische Kulturlandschaften Stufe 1 und 2
- Ausschlussgebiete
auf Grund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde
-
Abstandsfläche
von 400 m (alternativ z.B. 250 m) zu Ortslagen
-
Abstandsfläche
von 100 m (alternativ z.B. 50 m) zu Außenbereichssiedlungen
-
sehr
hochwertige landwirtschaftliche Flächen nach Landwirtschaftskammer
-
Landwirtschaftliche
Nutzflächen mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der jeweiligen
Ortsgemeinde (alternativ mit mehr als der mittleren Ertragsmesszahl der VG)
-
Wasserschutzgebiet,
Zone III
-
Landschaftsschutzgebiete
-
Landesweit
bedeutsamer Erholungs- und Erlebnisraum nach LEP IV
-
200
m-Abstandsfläche zu einem landschaftsprägenden Kulturdenkmal
- Weitere
Steuerungskriterien auf Grund städtebaulicher Vorstellungen der
Verbandsgemeinde
-
Es
werden nur Solarparks mit einer maximalen Größe von 15 ha zugelassen.
-
Insgesamt
darf die Gesamtfläche aller neuen Solarparks in der VG Gerolstein nicht mehr
als 200 ha betragen.
-
Der
Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen.
Die
weitergehende standortbezogene Einzelfallprüfung findet auf der Ebene der
Bauleitplanung in Zuständigkeit der Städte und Ortsgemeinden statt. Die sich
aus der Anwendung der o.g.
Ausschlusskriterien ergebenden Potentialflächen sind dabei näher zu
prüfen insbesondere in Hinblick auf
-
das Landschaftsbild,
-
den Arten- und Biotopschutz,
-
die Hangausrichtung und die Verschattung,
-
die Netzanschlussmöglichkeiten,
-
die Betroffenheit benachbarter
Ortsgemeinden,
-
die Akzeptanz vor Ort.
Die Festlegung von Ausschluss- und
Steuerungskriterien hat gegenüber der Darstellung von konkreten, abgegrenzten Eignungsflächen
den Vorteil, dass die Ortsgemeinden, Flächeneigentümer und Projektierer
angesichts sich ständig verändernder Rahmenbedingungen flexibler sind. Hiermit
wäre durch die weiterhin notwendige Einzelfallprüfung die Umsetzung einer
PV-Anlage nur im Rahmen dieser Flächenkulisse und bei einer Begrenzung der
maximal zulässigen Gesamtfläche für PV-Anlagen innerhalb des VG-Gebietes
möglich.
Herr Reinhold Hierlmeier vom Büro BGH-Plan erläutert
eingehend die Thematik der Flächennutzungsplanung in Bezug auf Photovoltaik. Er
berichtet ebenfalls davon, dass es auch mit dieser Teilfortschreibung des
Flächennutzungsplanes weiterhin möglich bleibt, Photovoltaikanlagen auf großen
Parkplätzen innerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden auf sog. „Solardächern“
oder auf Dächern von vorhandenen Gebäuden zu errichten.
Den Ortsgemeinden sollte die Entscheidung über die
Abstandsflächen überlassen werden, so die Auffassung eines Ausschussmitgliedes,
weil es unterschiedliche Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Ortsgemeinden
gebe.
Die Flächen, die im bisherigen Flächennutzungsplan als
Vorrangfläche für PV definiert wurden bleiben im neuen Entwurf des FNP
weiterhin enthalten und können durch einen entsprechenden Bebauungsplan bebaut
werden.
Neben der Klärung
verschiedener Fragen geht Herr Hierlmeier auch auf die Regelungen in einigen
Nachbar-Verbandsgemeinden ein. Zudem erläutert er, dass festvergütete Anlagen
nach EEG mit kleinem Flächenbedarf (bis ca. 2 ha) wie z.B. auf
Konversionsflächen genannten Steuerungskriterien ausgenommen werden.
Bevor die Abstimmungen zu diesem Tagesordnungspunkt
durchgeführt werden erhalten die anwesenden Ortsbürgermeister die Möglichkeit,
Stellung zu den einzelnen Kriterien zu beziehen.
Sodann werden zu den einzelnen Ausschlusskriterien
diverse Anträge vorgebracht, über die wie folgt abgestimmt wurde:
Antrag:
Herr Gottfried Wawers beantragt, dass die Ortsgemeinden
selbst entscheiden sollen, welcher Abstand zu Ortslagen sowie zu
Außenbereichssiedlungen gelten und dies im Rahmen des aufzustellenden
Bebauungsplanes geregelt werden soll. Die VG solle daher auf die Festlegung der
Abstandsflächen komplett verzichten.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt
Ja: 4 Nein:
11
Antrag:
Herr
Hendrik Eltze beantragt, die Abstandsflächen zu Ortslagen auf 250m und auf 50m
zu Außenbereichssiedlungen festzulegen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 12 Nein:
2 Enthaltungen: 1
Mehrheitlich
ist der Ausschuss der Auffassung, dass das Gebiet der Wasserschutzzone III
nicht als Ausschlusskriterium herangezogen werden soll. Herr Hierlmeier
berichtet diesbezüglich auf das Ergebnis einer Master-Arbeit, wonach PV-Anlagen
in der Regel keine Auswirkung auf den Oberflächenabfluss haben.
Beschluss:
Die
Wasserschutzgebiete der Zone III werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 14 Nein:
1
Beschluss:
Landschaftsschutzgebiete
und Landesweit bedeutsamer Erholungs- und Erlebnisraum nach LEP IV sollen nicht
als generelles Kriterium gelten und aus dem Beschlussvorschlag entnommen
werden.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 10 Nein:
2 Enthaltungen: 2
Beschluss:
Der
Abstand zwischen zwei Solarparks muss mindestens 2 km betragen
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 14 Nein:
1