Beschluss:
Zur Förderung der Dorfentwicklung ist
die Ausweisung von Bauland für den privaten Wohnungsbau im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB zwingend erfolgreich. Um dieser Verpflichtung nachzukommen beantragt die
Ortsgemeinde die Teilfortschreibung des FNP für diese Grundstücke „Auf der
Acht“, Flur 7, Parz. 16-19 sowie für die Teilfläche „Auf der unteren Acht“,
Flur 7 Parz. 13/2, hier von der bestehenden Bebauung bis Ende Tannenweg.
Sachverhalt:
Im Baugebiet „Auf dem Teich“ verfügt
die Ortsgemeinde derzeit über nur noch ein Baugrundstück. Die wenigen sich im
Privateigentum befindenden Baugrundstücke in der Ortslage sind nicht zu
erwerben. Um auch mittelfristig die Dorfentwicklung zu fördern, ist die
Ausweisung neuer Bauflächen unabdingbar. Dazu ist im ersten Schritt eine
Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Als prädestinierte
Fläche werden im Flur 7 „Auf der unteren Acht“ der Parzelle 13/2 (Tannenweg) in
Betracht gezogen. Es wird angeregt weitere Flächen, wie z.B. die Parzelle
gegenüber dem Fischweiher oder aber den kompletten Flur „Auf der unteren Acht“
mit in den Antrag einzubeziehen. In der Diskussion kristallisiert sich heraus,
dass ein Baugebiet, wenn überhaupt, im Ortsteil Dohm zu erschließen ist und die
Beantragung einer überdimensionalen großen Fläche sich möglicherweise negativ
auf das Antragsverfahren FNP auswirken könnte.