Sitzung: 04.08.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Nein: 7
Vorlage: 1-2826/20/20-178
Beschluss:
Die Ortsgemeinde Kerschenbach stimmt der Bildung der
beiden Forstreviere Hallschlag und Stadtkyll (neu) zum 01.01.2021 zu.
Der
Ortsgemeinderat macht einen Vorschlag zur Abgrenzung der Forstreviere und wird
diesen Vorschlag der Behörde und dem Forstamt nachreichen.
Sachverhalt:
Mit dem
Waldpachtvertrag vom 30.01.2017 hat die Ortsgemeinde Hallschlag ihren
Körperschaftswald an die Fa. Udo & Michael Schmitz – Waldwirtschaft GmbH
& Co. KG verpachtet. Damit verbunden war das Bestreben der Ortsgemeinde,
gleichzeitig von der Zahlung der Betriebskostenbeiträge für die
Forstrevierleitung ab dem Jahr 2017 befreit zu sein.
Das VG
Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 19.12.2017, Az.: 5 K 322/17,
entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates
Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der
Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land hat, sofern der
Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Die
Verpachtung des Waldes lasse die Zugehörigkeit zum staatlichen Forstrevier
unberührt.
Durch die
Verpachtung des Gemeindewaldes werden somit die Forstreviergrenzen und die
Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Erst mit
Anstellung eines eigenen Bediensteten zur Revierleitung im eigenen Revier ist
die Ortsgemeinde von den Betriebskosten befreit.
Voraussetzung
hierfür wiederum ist die Bildung eines eigenen Forstreviers nach Beendigung der
Zugehörigkeit zum Forstrevier Stadtkyll. In seiner Sitzung vom 09.12.2019 hat
der Ortsgemeinderat Hallschlag den Austritt aus dem Forstrevier Stadtkyll
beschlossen.
Ein
Verlassen des Revierverbundes setzt das in § 4 der Durchführungsverordnung zum
Landeswaldgesetz vorgesehene Neuabgrenzungsverfahren voraus. Das erforderliche Revierneubildungsverfahren
ist bisher jedoch nicht formal durchgeführt worden. Die Ortsgemeinde Hallschlag
ist daher nach wie vor Mitglied im Forstrevier Stadtkyll.
Für das
Neuabgrenzungsverfahren sind verschiedene Verfahrensschritte erforderlich.
Zunächst sind alle betroffenen Gemeinden zu informieren, um zu versuchen, Einvernehmen
über den Revieraustritt herzustellen (§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung
zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO). Kommt innerhalb von neun
Monaten eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten waldbesitzenden
Gemeinden nicht zustande, wird das Forstamt Gerolstein prüfen, ob die
angestrebte Lösung möglich ist (§ 4 Absatz 4 i. V. m. § 4 Absatz 2 LWaldGDVO).
Die
Ortsgemeinde Hallschlag hat daher mit Schreiben vom 10.02.2020 um wohlwollende
Prüfung ihres Austrittsbegehrens und Zustimmung zum beabsichtigten
Revieraustritt gebeten. Der
Revierabgrenzungsvorschlag der Ortsgemeinde Hallschlag zielt auf die Bildung
eines eigenen kommunalen Forstreviers Hallschlag ab. Die übrigen waldbesitzenden
Ortsgemeinden im Forstrevier Stadtkyll sollen sich in einem neuen Forstrevier
organisieren.