Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Beschluss:

 

Die Ortsgemeinde erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.


Sachverhalt:

 

Es liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Garage in der Parkstraße, Flur 6, Flurstücks-Nr. 13 vor.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kockelsberg 1. und 2. Änderung“. Die Baugrenze des Bebauungsplans wird durch das Vorhaben überschritten. In der Textfestsetzung des Bebauungsplans „Kockelberg 2. Änderung“ werden “Die Textziffern 5, 5.1 bis 5.4 (Garagen) und 6. Nebenanlagen … ersatzlos aufgehoben“. Demnach darf die Garage außerhalb des Baufensters errichtet werden. Die Garage hat eine Größe von über 100 m² Nutzfläche (Mittelgarage) und ist daher gemäß § 66 LBauO im umfassenden Verfahren mit entsprechenden Prüfungen zu bearbeiten. Das Vorhaben liegt am öffentlichen Kylltal-Radweg, wodurch nur geringe Grenzabstände einzuhalten sind. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt nicht der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde. Die Erschließung des Grundstückes ist über die „Parkstraße“ vorhanden und gesichert. Durch das Grundstück verläuft eine Privatstraße. Durch die Eintragung einer Wegebaulast könnte die zusätzliche Erschließung gesichert werden. Zuständig für die Genehmigung der Bauvoranfrage ist die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde.