Sitzung: 03.06.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: 2-2283/20/35-347
Beschluss:
Die
Ortsgemeinde erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.
Sachverhalt:
Es
liegt eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Garage in der Parkstraße, Flur 6,
Flurstücks-Nr. 13 vor.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Kockelsberg 1. und 2. Änderung“. Die Baugrenze des Bebauungsplans wird durch
das Vorhaben überschritten. In der Textfestsetzung des Bebauungsplans
„Kockelberg 2. Änderung“ werden “Die Textziffern 5, 5.1 bis 5.4 (Garagen) und
6. Nebenanlagen … ersatzlos aufgehoben“. Demnach darf die Garage außerhalb des
Baufensters errichtet werden. Die Garage hat eine Größe von über 100 m²
Nutzfläche (Mittelgarage) und ist daher gemäß § 66 LBauO im umfassenden
Verfahren mit entsprechenden Prüfungen zu bearbeiten. Das Vorhaben liegt am
öffentlichen Kylltal-Radweg, wodurch nur geringe Grenzabstände einzuhalten
sind. Die Prüfung der Abstandsflächen obliegt nicht der Gemeinde bzw. der
Verbandsgemeinde. Die Erschließung des Grundstückes ist über die „Parkstraße“
vorhanden und gesichert. Durch das Grundstück verläuft eine Privatstraße. Durch
die Eintragung einer Wegebaulast könnte die zusätzliche Erschließung gesichert
werden. Zuständig für die Genehmigung der Bauvoranfrage ist die Kreisverwaltung
als Untere Bauaufsichtsbehörde.