Sitzung: 13.07.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 1-2892/20/24-008
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1.
Nachtragshaushaltsplan für das
Jahr 2020 in der vorgelegten Fassung mit folgenden Anmerkungen von Ratsmitglied
Klaus-Dieter Peters:
-
Die Anlage
von Karl Langens soll noch nachgereicht werden.
-
Sobald
ersichtlich ist, dass Mehrkosten wie in diesem Fall (24.000,00 €) anfallen,
bittet er darum, den Gemeinderat vorab davon in Kenntnis zu setzen.
Sachverhalt:
Nach Zuleitung an den Ortsgemeinderat hat die vorliegende 1.
Nachtragshaushaltssatzung sowie der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr
2020 im Zeitraum 27.06.2020 bis 10.07.2020 zur Einsichtnahme ausgelegen.
Es wurden keine Vorschläge durch Einwohner eingebracht.
Die vordringlichen Gründe zur Erstellung
des 1. Nachtragshaushaltsplans sind zunächst die in den folgenden Produkten
kurz erläuterten Sachverhalte. Weiterhin ist in der Haushaltssatzung der § 5
Ziffer 1 Absatz A Nr. IV ergänzt worden, der die Kosten für die
Wiesengrabstellen regelt. Auf die nähergehenden Ausführungen in der
Haushaltssatzung sowie im Vorbericht wird verwiesen.
1.
Produkt 1113
Öffentlichkeitsarbeit:
Die Internetseite der Ortsgemeinde soll neu erstellt werden. Für
die Erstellung (einmalig 800 €) sowie den laufenden Unterhalt (150 €/Jahr) ist
eine Neuveranschlagung im Ergebnishaushalt vorgesehen.
2.
Produkt 1143 Bauhof:
Entgegen der bisherigen Veranschlagung ist eine Kostensteigerung
zur Anschaffung eines neuen Traktors inklusive Schneeketten von 35.000 € auf 50.900
€ zu erwarten. Gleichermaßen verdoppelt sich die Beteiligung der Jagdgenossenschaft
Neroth an dieser Anschaffung auf 20.000 €. Zudem konnte der bislang geplante
Verkaufserlös für das Altgerät von 6.000 € auf 10.500 € gesteigert werden,
sodass der Eigenanteil der Ortsgemeinde von bislang 19.000 € auf nunmehr 20.400
€ steigt.
3.
Produkt 5410 Gemeindestraßen:
Im Haushaltsplan 2020 waren bislang keine Veranschlagungen unter
den Investitionsmaßnahmen 24-5410-03 (Ausbau der Ortsstraßen Untere Föhr, Obere
Föhr) sowie 24-5410-04 (Ausbau der Ortsstraßen Am Wiesenhang u. a.) vorgesehen.
Im 1. Nachtragshaushaltsplan sind bei beiden Maßnahmen Restkosten
berücksichtigt, die ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen sind. Die
neuen Ansätze liegen bei 2640 € für die Maßnahme 24-5410-03 und 13.630 € für
die Maßnahme 24-5410-04. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Kommunalaufsicht können diese Kosten über Investitionskredite finanziert werden.
Finanzierung im Haushalt:
Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen erhöht sich der
Finanzmittelfehlbetrag (Posten F 34 im Gesamtfinanzhaushalt), im Vergleich zum
ursprünglichen Haushalt 2020, von 162.920 € um 36.900 € auf 199.820 €. Zur Finanzierung
der Investitionen erhöht sich der Gesamtbetrag der Investitionskredite von
44.870 € um 41.450 € auf 86.320 €.
Finanzmittelfehlbetrag
(Posten F 34): 199.820
€
abzüglich
Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionskredite (Posten F 37) 46.950 €
zu
finanzierende Summe (Posten F 39): 152.870
€
Am 31.12.2019
hatte die Ortsgemeinde voraussichtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde
i. H. v. 455.334,64 €. Zur Deckung des Finanzhaushalts ist die Erhöhung dieser
Verbindlichkeiten um 152.870 € auf 608.204,64 € erforderlich.
Änderung der Haushaltssatzung:
In der Sitzung des
Ortsgemeinderates am 25.09.2019 wurde u. a. die Neufassung der Friedhofssatzung
sowie neue Gebühren für Wiesengräber beschlossen. Auf die Ausführungen der
Niederschrift zu dieser Sitzung wird verwiesen.
§ 5 Ziffer 1, A, Nr. IV wird wie folgt geändert:
IV. Wiesengrabstätten
1.
Wiesenurnengrabstätte als Einzelgrab 100,00
v.H. 1.000,00 €
einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftung
2.
Wiesenurnengrabstätte als Doppelgrab 100,00
v.H. 1.325,00 €
einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftungen
3.
Wiesengrabstätte für Sargbestattung als Einzelgrab 100,00 v.H. 1.800,00 €
einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftung
4.
Wiesengrabstätte für Sargbestattung als Doppelgrab 100,00 v.H. 2.100,00 €
einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftungen
Alle übrigen Festsetzungen im § 5 bleiben unverändert.