Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2020 in der vorgelegten Fassung mit folgenden Anmerkungen von Ratsmitglied Klaus-Dieter Peters:

-          Die Anlage von Karl Langens soll noch nachgereicht werden.

-          Sobald ersichtlich ist, dass Mehrkosten wie in diesem Fall (24.000,00 €) anfallen, bittet er darum, den Gemeinderat vorab davon in Kenntnis zu setzen.


Sachverhalt:

 

Nach Zuleitung an den Ortsgemeinderat hat die vorliegende 1. Nachtragshaushaltssatzung sowie der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2020 im Zeitraum 27.06.2020 bis 10.07.2020 zur Einsichtnahme ausgelegen.

Es wurden keine Vorschläge durch Einwohner eingebracht.

 

Die vordringlichen Gründe zur Erstellung des 1. Nachtragshaushaltsplans sind zunächst die in den folgenden Produkten kurz erläuterten Sachverhalte. Weiterhin ist in der Haushaltssatzung der § 5 Ziffer 1 Absatz A Nr. IV ergänzt worden, der die Kosten für die Wiesengrabstellen regelt. Auf die nähergehenden Ausführungen in der Haushaltssatzung sowie im Vorbericht wird verwiesen.

 

1.       Produkt 1113 Öffentlichkeitsarbeit:

Die Internetseite der Ortsgemeinde soll neu erstellt werden. Für die Erstellung (einmalig 800 €) sowie den laufenden Unterhalt (150 €/Jahr) ist eine Neuveranschlagung im Ergebnishaushalt vorgesehen.

 

2.       Produkt 1143 Bauhof:

Entgegen der bisherigen Veranschlagung ist eine Kostensteigerung zur Anschaffung eines neuen Traktors inklusive Schneeketten von 35.000 € auf 50.900 € zu erwarten. Gleichermaßen verdoppelt sich die Beteiligung der Jagdgenossenschaft Neroth an dieser Anschaffung auf 20.000 €. Zudem konnte der bislang geplante Verkaufserlös für das Altgerät von 6.000 € auf 10.500 € gesteigert werden, sodass der Eigenanteil der Ortsgemeinde von bislang 19.000 € auf nunmehr 20.400 € steigt.

 

3.       Produkt 5410 Gemeindestraßen:

Im Haushaltsplan 2020 waren bislang keine Veranschlagungen unter den Investitionsmaßnahmen 24-5410-03 (Ausbau der Ortsstraßen Untere Föhr, Obere Föhr) sowie 24-5410-04 (Ausbau der Ortsstraßen Am Wiesenhang u. a.) vorgesehen. Im 1. Nachtragshaushaltsplan sind bei beiden Maßnahmen Restkosten berücksichtigt, die ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen sind. Die neuen Ansätze liegen bei 2640 € für die Maßnahme 24-5410-03 und 13.630 € für die Maßnahme 24-5410-04. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht können diese Kosten über Investitionskredite finanziert werden.

 

Finanzierung im Haushalt:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen erhöht sich der Finanzmittelfehlbetrag (Posten F 34 im Gesamtfinanzhaushalt), im Vergleich zum ursprünglichen Haushalt 2020, von 162.920 € um 36.900 € auf 199.820 €. Zur Finanzierung der Investitionen erhöht sich der Gesamtbetrag der Investitionskredite von 44.870 € um 41.450 € auf 86.320 €.

 

Finanzmittelfehlbetrag (Posten F 34):                                                                          199.820 €

abzüglich Saldo Ein- und Auszahlungen Investitionskredite (Posten F 37)        46.950 €

zu finanzierende Summe (Posten F 39):                                                                       152.870 €

 

Am 31.12.2019 hatte die Ortsgemeinde voraussichtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde i. H. v. 455.334,64 €. Zur Deckung des Finanzhaushalts ist die Erhöhung dieser Verbindlichkeiten um 152.870 € auf 608.204,64 € erforderlich.

 

Änderung der Haushaltssatzung:

In der Sitzung des Ortsgemeinderates am 25.09.2019 wurde u. a. die Neufassung der Friedhofssatzung sowie neue Gebühren für Wiesengräber beschlossen. Auf die Ausführungen der Niederschrift zu dieser Sitzung wird verwiesen.

 

§ 5 Ziffer 1, A, Nr. IV wird wie folgt geändert:

 

IV. Wiesengrabstätten

1. Wiesenurnengrabstätte als Einzelgrab                                                             100,00 v.H.              1.000,00 €

     einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftung

2. Wiesenurnengrabstätte als Doppelgrab                                                          100,00 v.H.              1.325,00 €

     einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftungen

3. Wiesengrabstätte für Sargbestattung als Einzelgrab                                  100,00 v.H.              1.800,00 €

     einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftung

4. Wiesengrabstätte für Sargbestattung als Doppelgrab                                100,00 v.H.              2.100,00 €

     einschl. einer Basaltplatte mit Beschriftungen

 

Alle übrigen Festsetzungen im § 5 bleiben unverändert.