Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Befangen: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, das Verfahren zur Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle Flur 3, Flurstück 43/1, durchzuführen. Das betroffene Grundstück ist in der Übersichtskarte, die als Anlage beigefügt ist, farblich markiert.

Die Verwaltung wird beauftragt, diese Entscheidung bekannt zu machen und den Anliegern zu ermöglichen, Anregungen und Bedenken zu der beabsichtigten Aufhebung geltend zu machen, über die im Rahmen einer nächsten Sitzung beraten wird.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinde Kerpen liegt ein Kaufangebot für die Wirtschaftswegeparzelle Gemarkung Loogh, Flur 3, Flurstück 43/1 vor.

 

Da es sich um einen Wirtschafsweg handelt, muss zunächst ein Verfahren zur Aufhebung des Wirtschaftsweges durchgeführt werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurG) können Wege- bzw. Wegeteilflächen aufgehoben werden, wenn die Wirtschaftswege die gemeinschaftlich öffentliche Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung verloren haben. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn der tatsächlich nicht mehr vorhandene Weg nur Grundstücke erschließt, die über andere Wirtschaftswege, die auch in der Örtlichkeit noch vorhanden sind, sichergestellt ist.

 

Aus dem beigefügten Lageplan ist die aufzuhebende Wirtschaftswegeparzelle Flur 3, Parzelle 43/1 farblich dargestellt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle liegen vor.

 

Zur Aufhebung eines Wirtschaftsweges ist nach § 58 Abs. 4 FlurG der Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle erforderlich. Ein Entwurf der Satzung liegt dieser Beschlussvorlage bei. Vor Erlass einer solchen Satzung ist es notwendig, dass den Anliegern die Möglichkeit eingeräumt wird, eventuell vorliegende Bedenken und Anregungen vorzutragen, über die im Rahmen einer weiteren Sitzung zu beraten wäre. Nach Satzungsbeschluss bedarf die Satzung sodann der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Untere Landwirtschaftsbehörde.

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Michael Gröner.

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.