Sitzung: 15.07.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Befangen: 1
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, das
Verfahren zur Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle Flur 3, Flurstück 43/1,
durchzuführen. Das betroffene Grundstück ist in der Übersichtskarte, die als
Anlage beigefügt ist, farblich markiert.
Die Verwaltung wird beauftragt, diese
Entscheidung bekannt zu machen und den Anliegern zu ermöglichen, Anregungen und
Bedenken zu der beabsichtigten Aufhebung geltend zu machen, über die im Rahmen
einer nächsten Sitzung beraten wird.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinde Kerpen liegt ein
Kaufangebot für die Wirtschaftswegeparzelle Gemarkung Loogh, Flur 3, Flurstück
43/1 vor.
Da es sich um einen Wirtschafsweg
handelt, muss zunächst ein Verfahren zur Aufhebung des Wirtschaftsweges
durchgeführt werden.
Gemäß § 58 Abs. 4
Flurbereinigungsgesetz (FlurG) können Wege- bzw. Wegeteilflächen aufgehoben
werden, wenn die Wirtschaftswege die gemeinschaftlich öffentliche
Zweckbestimmung und Verkehrsbedeutung verloren haben. Dies wird grundsätzlich
angenommen, wenn der tatsächlich nicht mehr vorhandene Weg nur Grundstücke
erschließt, die über andere Wirtschaftswege, die auch in der Örtlichkeit noch
vorhanden sind, sichergestellt ist.
Aus dem beigefügten Lageplan ist
die aufzuhebende Wirtschaftswegeparzelle Flur 3, Parzelle 43/1 farblich
dargestellt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle
liegen vor.
Zur Aufhebung eines
Wirtschaftsweges ist nach § 58 Abs. 4 FlurG der Erlass einer Satzung über die
Aufhebung der Wirtschaftswegeparzelle erforderlich. Ein Entwurf der Satzung
liegt dieser Beschlussvorlage bei. Vor Erlass einer solchen Satzung ist es
notwendig, dass den Anliegern die Möglichkeit eingeräumt wird, eventuell
vorliegende Bedenken und Anregungen vorzutragen, über die im Rahmen einer
weiteren Sitzung zu beraten wäre. Nach Satzungsbeschluss bedarf die Satzung
sodann der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Untere
Landwirtschaftsbehörde.
Es wird auf die Bestimmungen des §
22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei
folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Michael Gröner.
Diese Aufzählung erhebt jedoch
keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene
Prüfung vornehmen sollten.