Beschluss: Beschlussfassung vertagt

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Kerschenbach beschließt folgende Änderung seines am 03.07.2019 gefassten Beschlusses:

 

Die Ortsgemeinde übernimmt unter Bezug auf die Stellungnahme der für sie zuständigen Kommunalauf­sichtsbehörde vom 16.04.2020 keine Kosten für die Erneuerung des intakten Gehwegstücks zwischen den Flurstücksnummern 50/1 und 77 in der Stadtkyller Straße.

 

Sollte der LBM oder der Kreis Vulkaneifel als Straßenbaulastträger die Gehweganlage im Rahmen der Baumaßnahme entfernen, übernimmt die Ortsgemeinde Kerschenbach dementsprechend auch keine Kosten für dessen Wiederherstellung.


Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Die rechtlichen Vorgaben zu Ausschließungsgründen sind zu beachten: Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.

 

Sachverhalt:

 

In der Ortsgemeinde Kerschenbach soll die Ortsdurchfahrt K 64 (Ormonter Straße und Stadtkyller Straße) ausgebaut werden. In diesem Rahmen ist auch die Erneuerung bzw. Erweiterung der Gehweganlage vorgesehen. Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.07.2019 den Beschluss gefasst, dass der Ausbau nach der Alternative C durchgeführt werden soll. Die Alternative C lautet: „Der Ortsgemeinderat beschließt, die vorhandene Gehweganlage zu sanieren. Darüber hinaus wird die in der Sitzung am 20.02.2019 vorgestellte Gehwegplanung des LBM in vollem Umfang anerkannt und die Gehweganlage gemäß der vorgestellten Planung hergestellt. Es wird beschlossen, dass sämtliche Kosten die beim Ausbau der K 64 durch den Neubau, die Wiederherstellung und/ oder eine notwendige Anpassung des Gehweges entstehen, ausschließlich von der Ortsgemeinde Kerschenbach übernommen werden.“

Darüber hinaus beschloss die Ortsgemeinde weiterhin, dass die Maßnahme in enger Abstimmung und unter Mitsprache der Ortsgemeinde durchgeführt wird.

 

Der aktuelle Stand der Planung wurde dem Ortsgemeinderat vom Landesbetrieb Mobilität (LBM) am 29.01.2020 vor Ort vorgestellt. Im Bereich zwischen den Flurstücksnummern 50/1 und 77 (Stadtkyller Straße 10) ist bereits ein Gehweg vorhanden, der nach Sachstand der Verwaltung vor 19 Jahren hergestellt wurde und noch voll intakt ist. Bei der nicht öffentlichen Vorstellung der Planung zum Ausbau durch den LBM am 29.01.2020 in Kerschenbach wurde die Erneuerung auch dieses Gehwegstückes thematisiert. Von Seiten des LBM ist die Erneuerung in deren Planung vorgesehen, weil nach dessen Ansicht der Ausbau der K 64 einfacher vonstattengehen könnte, wenn der Gehweg entfernt und nach Erneuerung der K 64 wiederhergestellt wird. Nach Aussage des anwesenden Vertreters der Kreisverwaltung Vulkaneifel würde sich der Kreis als Straßenbaulastträger für die K 64 an den Kosten zur Erneuerung des Gehweges (Straßenbaulastträger Ortsgemeinde Kerschenbach) nicht beteiligen. Da die Lebensdauer des Gehweges an dieser Stelle noch nicht abgelaufen und der Gehweg noch intakt ist, ist der Aufwand hierfür aus Sicht der Verwaltung nicht beitragsfähig- kann also nicht über den Ausbaubeitrag abgerechnet werden. Da die Erneuerung des Gehweges nach jetzigem Sachstand auch nicht zwingend erforderlich ist, würden bei dieser Vorgehensweise die Kosten für dieses Gehwegstück alleine auf die Ortsgemeinde entfallen. Grundsätzlich wäre dies nach Aussage von Herrn Ortsbürgermeister Schneider aufgrund der guten Haushaltslage der Ortsgemeinde Kerschenbach möglich. Die Verwaltung wurde beauftragt mit der Kommunalaufsicht zu klären, ob diese Vorgehensweise von der Kommunalaufsicht mitgetragen wird. Mit Stellungnahme vom 16.04.2020 erklärte die Kommunalaufsicht, dass es keine Veranlassung der Ortsgemeinde gäbe, diese Kosten auf eigene Rechnung und vollständig zu tragen. „Sollte der LBM für diesen Gehwegteil die Notwendigkeit zur Erneuerung zum Zwecke der einfacheren Abwicklung des Ausbaus der K 64 erkennen, kann dies nur zu Lasten der im Zusammenhang mit diesem Ausbau stehenden Kosten abgebildet werden und gerade nicht auf Kosten der Ortsgemeinde“, so die Kommunalaufsichtsbehörde.

Der Gehweg wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde persönlich in Augenschein genommen und als insgesamt noch in gutem Zustand befunden. Dies untermauert die Ansicht der Verwaltung, dass der Aufwand für das in Rede stehende intakte Gehwegstück nicht über den Straßenausbaubeitrag finanziert werden kann.

 

Der Ortsgemeinderat hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des intakten Gehwegstückes:

- die Kosten unter Bezug auf die Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde nicht zu tragen ODER
- die Kosten entgegen der Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde aufgrund ihrer guten Haushaltslage zu tragen. Hierbei muss die gesicherte Finanzierung mit konkreten Zahlen aus dem Haushalt belegt werden.

 

Entscheidet sich die Ortsgemeinde gegen die Kostentragung steht im Raum, ob das in Rede stehende Gehwegstück nicht erneuert oder die Ortsgemeinde mit den zuständigen Mitarbeitern der Kreisverwaltung und des LBM Kontakt aufnimmt mit dem Ziel, dass die Kosten von deren Seite getragen werden.