Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Kerschenbach beschließt folgende Änderung seines am 03.07.2019
gefassten Beschlusses:
Die
Ortsgemeinde übernimmt unter Bezug auf die Stellungnahme der für sie
zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vom 16.04.2020 keine Kosten für die
Erneuerung des intakten Gehwegstücks zwischen den Flurstücksnummern 50/1 und 77
in der Stadtkyller Straße.
Sollte der
LBM oder der Kreis Vulkaneifel als Straßenbaulastträger die Gehweganlage im
Rahmen der Baumaßnahme entfernen, übernimmt die Ortsgemeinde Kerschenbach
dementsprechend auch keine Kosten für dessen Wiederherstellung.
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Die
rechtlichen Vorgaben zu Ausschließungsgründen sind zu beachten: Diesbezüglich
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.
Sachverhalt:
In der
Ortsgemeinde Kerschenbach soll die Ortsdurchfahrt K 64 (Ormonter Straße und
Stadtkyller Straße) ausgebaut werden. In diesem Rahmen ist auch die Erneuerung
bzw. Erweiterung der Gehweganlage vorgesehen. Der Ortsgemeinderat hat in seiner
Sitzung am 03.07.2019 den Beschluss gefasst, dass der Ausbau nach der
Alternative C durchgeführt werden soll. Die Alternative C lautet: „Der
Ortsgemeinderat beschließt, die vorhandene Gehweganlage zu sanieren. Darüber
hinaus wird die in der Sitzung am 20.02.2019 vorgestellte Gehwegplanung des LBM
in vollem Umfang anerkannt und die Gehweganlage gemäß der vorgestellten Planung
hergestellt. Es wird beschlossen, dass sämtliche Kosten die beim Ausbau der K
64 durch den Neubau, die Wiederherstellung und/ oder eine notwendige Anpassung
des Gehweges entstehen, ausschließlich von der Ortsgemeinde Kerschenbach
übernommen werden.“
Darüber
hinaus beschloss die Ortsgemeinde weiterhin, dass die Maßnahme in enger
Abstimmung und unter Mitsprache der Ortsgemeinde durchgeführt wird.
Der aktuelle
Stand der Planung wurde dem Ortsgemeinderat vom Landesbetrieb Mobilität (LBM) am 29.01.2020 vor Ort
vorgestellt. Im Bereich zwischen den Flurstücksnummern 50/1 und 77 (Stadtkyller
Straße 10) ist bereits ein Gehweg vorhanden, der nach Sachstand der Verwaltung
vor 19 Jahren hergestellt wurde und noch voll intakt ist. Bei der nicht
öffentlichen Vorstellung der Planung zum Ausbau durch den LBM am 29.01.2020 in
Kerschenbach wurde die Erneuerung auch dieses Gehwegstückes thematisiert. Von
Seiten des LBM ist die Erneuerung in deren Planung vorgesehen, weil nach dessen
Ansicht der Ausbau der K 64 einfacher vonstattengehen könnte, wenn der Gehweg
entfernt und nach Erneuerung der K 64 wiederhergestellt wird. Nach Aussage des
anwesenden Vertreters der Kreisverwaltung Vulkaneifel würde sich der Kreis als
Straßenbaulastträger für die K 64 an den Kosten zur Erneuerung des Gehweges
(Straßenbaulastträger Ortsgemeinde Kerschenbach) nicht beteiligen. Da die
Lebensdauer des Gehweges an dieser Stelle noch nicht abgelaufen und der Gehweg
noch intakt ist, ist der Aufwand hierfür aus Sicht der Verwaltung nicht
beitragsfähig- kann also nicht über den Ausbaubeitrag abgerechnet werden. Da
die Erneuerung des Gehweges nach jetzigem Sachstand auch nicht zwingend
erforderlich ist, würden bei dieser Vorgehensweise die Kosten für dieses
Gehwegstück alleine auf die Ortsgemeinde entfallen. Grundsätzlich wäre dies
nach Aussage von Herrn Ortsbürgermeister Schneider aufgrund der guten
Haushaltslage der Ortsgemeinde Kerschenbach möglich. Die Verwaltung wurde
beauftragt mit der Kommunalaufsicht zu klären, ob diese Vorgehensweise von der
Kommunalaufsicht mitgetragen wird. Mit Stellungnahme vom 16.04.2020 erklärte
die Kommunalaufsicht, dass es keine Veranlassung der Ortsgemeinde gäbe, diese
Kosten auf eigene Rechnung und vollständig zu tragen. „Sollte der LBM für
diesen Gehwegteil die Notwendigkeit zur Erneuerung zum Zwecke der einfacheren
Abwicklung des Ausbaus der K 64 erkennen, kann dies nur zu Lasten der im
Zusammenhang mit diesem Ausbau stehenden Kosten abgebildet werden und gerade
nicht auf Kosten der Ortsgemeinde“, so die Kommunalaufsichtsbehörde.
Der Gehweg
wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde persönlich in Augenschein genommen und
als insgesamt noch in gutem Zustand befunden. Dies untermauert die Ansicht der
Verwaltung, dass der Aufwand für das in Rede stehende intakte Gehwegstück nicht
über den Straßenausbaubeitrag finanziert werden kann.
Der
Ortsgemeinderat hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des
intakten Gehwegstückes:
- die Kosten
unter Bezug auf die Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde nicht zu tragen
ODER
- die Kosten entgegen der Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde aufgrund
ihrer guten Haushaltslage zu tragen. Hierbei muss die gesicherte Finanzierung
mit konkreten Zahlen aus dem Haushalt belegt werden.
Entscheidet
sich die Ortsgemeinde gegen die Kostentragung steht im Raum, ob das in Rede
stehende Gehwegstück nicht erneuert oder die Ortsgemeinde mit den zuständigen
Mitarbeitern der Kreisverwaltung und des LBM Kontakt aufnimmt mit dem Ziel,
dass die Kosten von deren Seite getragen werden.