Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1, Befangen: 1

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Fertigstellung des Erschließungsbereiches „In der Held“.

Dem Bauprogramm wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderlichen Arbeiten auszuschreiben.

Die Ausschreibung erfolgt erst nach Genehmigung des 1. Nachtragshaushalts.


Sachverhalt:

Der hintere Bereich der Ortsstraße „In der Held“ wurde bisher noch nicht endgültig - im Sinne von § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Ormont vom 22.12.1995 – erstmals endgültig hergestellt. Nach § 8 der v.g. Erschließungsbetragssatzung gilt eine Straße als endgültig hergestellt, wenn sie über betriebsfertige Entwässerungseinrichtungen verfügt. Dies ist im hinteren Teil der v.g. Ortsstraße „In der Held“ nicht der Fall. Hier erfolgt die Entwässerung noch über angrenzende Grundstücke, was jedoch rechtlich nicht (mehr) zulässig ist.

Die Ortsgemeinde Ormont beabsichtigt daher die Fertigstellung des Erschließungsbereiches der Ortstraße „In der Held“. Im hinteren Bereich (von Ende Rinne Grundstück Hs. 34 bis Ende Grundstück Hs.44).

Hierzu ist die Herstellung der Entwässerungseinrichtung notwendig.

Zur Fertigstellung des Erschließungsbereiches ist folgendes Bauprogramm durchzuführen:

 

Þ     Ausbaubeginn am Ende der vorhandenen Rinne „In der Held“

Þ     Ausbaulänge ca. 136 m

Þ     Fahrbahnabschluss mit Rundbordsteinen 15/22/100

Þ     Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers über die neu zu versetzende einzeilige Flusszeile und der zugehörigen Straßenabläufe in die neu zu verlegende Entwässerungsleitung

Þ     Herstellung der Entwässerungsleitung DN 150 zur Ableitung des Oberflächenwassers

Þ     Profilierung der Entwässerungsmulde (von Zufahrt Hs. Nr. 44 bis „Schwarzenbach“ erforderliche Angleichungsarbeiten)

 

Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2020 sind keine Mittel für die Fertigstellung des Erschließungsbereiches ,,In der Held" eingestellt. Die erforderlichen Mittel müssen im 1. Nachtragshaushalt eingestellt werden.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

Monika Seifen

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.