Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Befangen: 1

Beschluss:

        Der Ortsgemeinderat Jünkerath beschließt nachfolgende Vereinbarung über die Freistellungs­regelung.  Sie ist Anlage dieses Beschlusses.

        Der Ortsgemeinderat Jünkerath verzichtet auf die bisherige Regelung einer morgendlichen persönlichen Erreichbarkeit. Für die Gemeinde hat dies keine finanziellen Auswirkungen.


Sachverhalt:

 

Ortsbürgermeister Norbert Bischof ist als Förster Landesbeamter des Landes Rheinland-Pfalz. Die Tatsache, dass das Büro des OBM Jünkerath während der sog. Kernarbeitszeiten (9:00 bis 12:00 Uhr) zeitweise morgens besetzt ist, sorgt beim Dienstherrn für Aufmerksamkeit. In diesen Kernzeiten hat der Beamte seinem Hauptberuf nachzugehen. Die ausgefallenen Stunden wurden zwar vor- oder nachgearbeitet (nach Dienstzeitvereinbarung des Forstamtes Gerolstein und Geschäftsordnung Landesforsten RP auch zulässig), dennoch sind Gleichheitsgrundsätze zu beachten. In den Kernarbeitszeiten ist nach gängiger Praxis in RP dies für Personengruppen im öffentlichen Dienstverhältnis nicht möglich.

 

Für notwendige Freistellungen innerhalb dieser Zeiten ist der dem Inhaber des Ehrenamtes entstandene Verdienstausfall durch die Gemeinde zu ersetzen (§ 18 Absatz IV S. 1 GemO i. V. m. §§ 4 III und 8 III KomAEVO).

 

Im Regelfall wird der Arbeitgeber oder Dienstherr für die erfolgten Freistellungen das Gehalt oder den Lohn des ehrenamtlich Tätigen entsprechend kürzen. Eine Gehaltskürzung erfolgt in unserem Fall nicht, jedoch möchte der Dienstherr seinen Schaden an fehlender Arbeitszeit ersetzt wissen.

 

Dieses einzelfallbezogene Abrechnungsverfahren erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand. Daher wird regelmäßig das sog. indirekte Erstattungsverfahren freiwillig gewählt.

 

Hier tritt der Ehrenamtsinhaber seinen Anspruch auf Verdienstausfallersatz an den Arbeitgeber oder Dienstherrn ab. Um den Verwaltungsaufwand zwischen Dienstherrn Land und der zahlungspflichtigen Kommune gering zu halten, wurde von Seiten des Personalreferates der Zentralstelle der Forsten (ZdF) bei der SGD Süd vorgeschlagen, eine pauschale monatliche Zahlung zu vereinbaren. Diese richtet sich nach der jeweiligen Anzahl der Tage im Monat.

 

Für die Festlegung des Erstattungsbetrages wird eine Freistellung innerhalb der Kernarbeitszeit von durchschnittlich 1 Std/Tag angenommen. Bei einer 40 Stundenwoche bei 5 Arbeitstagen/Woche entspricht dies 12,5% der Arbeitszeit.

 

Die Gesamt-Freistellungstunden/Monat summieren sich auf 20 Std/Monat. Davon werden 3 Std als sog. Bagatellgrenze abgezogen, die das Land als erstattungsfreie Freistellung toleriert. Somit bleiben 17 Std/Monat, die zu erstatten sind. Eine Herleitung der Erstattung wurde durch das Landesamt für Finanzen (LFF) durchgeführt; der Stundensatz variiert, je nach Anzahl der Tage im Monat, zwischen 20,29 €/Std (bei 31 Tagen) und 20,97 €/Std (bei 30 Tagen).

 

Die Besonderheit bei diesem Verfahren ist aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht die Einbeziehung des Ortsgemeinderates, weil es sich nicht um ein Geschäft der sog. laufenden Verwaltung handelt.

 

Die Betriebe des Forstrevieres Jünkerath zahlen für die forstliche Bewirtschaftung einen jährlichen Betriebskostenbeitrag (BKB). Diese Zahlung ist nicht an eine einzelne Person geknüpft, sondern sichert eine 100% Rundumbetreuung durch Landesforsten.  Durch den Umstand, dass die bisherige Revierleitung 12,5 % weniger Stunden einbringt, wird seitens des Forstamtes dieses Defizit intern durch forstliches Personal kompensiert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten für die Gemeinde Jünkerath belaufen sich auf etwa 350,- € im Monat und belasten den Haushalt in 2020 somit zusätzlich. Für die kommenden Jahre ist ein entsprechender Betrag einzustellen.

Die Revierleitung wird ohne Änderung der BKBs durch das Forstamt sichergestellt.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Norbert Bischof als Betroffener

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.