Sitzung: 04.06.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Befangen: 1
Vorlage: G-0073/20/17-197
Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat Jünkerath verzichtet auf die bisherige Regelung einer
morgendlichen persönlichen Erreichbarkeit. Für die Gemeinde hat dies keine
finanziellen Auswirkungen.
Sachverhalt:
Ortsbürgermeister
Norbert Bischof ist als Förster Landesbeamter des Landes Rheinland-Pfalz. Die
Tatsache, dass das Büro des OBM Jünkerath während der sog. Kernarbeitszeiten
(9:00 bis 12:00 Uhr) zeitweise morgens besetzt ist, sorgt beim Dienstherrn für
Aufmerksamkeit. In diesen Kernzeiten hat der Beamte seinem Hauptberuf
nachzugehen. Die ausgefallenen Stunden wurden zwar vor- oder nachgearbeitet
(nach Dienstzeitvereinbarung des Forstamtes Gerolstein und Geschäftsordnung
Landesforsten RP auch zulässig), dennoch sind Gleichheitsgrundsätze zu
beachten. In den Kernarbeitszeiten ist nach gängiger Praxis in RP dies für
Personengruppen im öffentlichen Dienstverhältnis nicht möglich.
Für
notwendige Freistellungen innerhalb dieser Zeiten ist der dem Inhaber des
Ehrenamtes entstandene Verdienstausfall durch die Gemeinde zu ersetzen (§ 18
Absatz IV S. 1 GemO i. V. m. §§ 4 III und 8 III KomAEVO).
Im Regelfall
wird der Arbeitgeber oder Dienstherr für die erfolgten Freistellungen das
Gehalt oder den Lohn des ehrenamtlich Tätigen entsprechend kürzen. Eine
Gehaltskürzung erfolgt in unserem Fall nicht, jedoch möchte der Dienstherr
seinen Schaden an fehlender Arbeitszeit ersetzt wissen.
Dieses
einzelfallbezogene Abrechnungsverfahren erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand.
Daher wird regelmäßig das sog. indirekte Erstattungsverfahren freiwillig
gewählt.
Hier tritt
der Ehrenamtsinhaber seinen Anspruch auf Verdienstausfallersatz an den
Arbeitgeber oder Dienstherrn ab. Um den Verwaltungsaufwand zwischen Dienstherrn
Land und der zahlungspflichtigen Kommune gering zu halten, wurde von Seiten des
Personalreferates der Zentralstelle der Forsten (ZdF) bei der SGD Süd
vorgeschlagen, eine pauschale monatliche Zahlung zu vereinbaren. Diese richtet
sich nach der jeweiligen Anzahl der Tage im Monat.
Für die
Festlegung des Erstattungsbetrages wird eine Freistellung innerhalb der
Kernarbeitszeit von durchschnittlich 1 Std/Tag angenommen. Bei einer 40
Stundenwoche bei 5 Arbeitstagen/Woche entspricht dies 12,5% der Arbeitszeit.
Die
Gesamt-Freistellungstunden/Monat summieren sich auf 20 Std/Monat. Davon werden
3 Std als sog. Bagatellgrenze abgezogen, die das Land als erstattungsfreie
Freistellung toleriert. Somit bleiben 17 Std/Monat, die zu erstatten sind. Eine
Herleitung der Erstattung wurde durch das Landesamt für Finanzen (LFF)
durchgeführt; der Stundensatz variiert, je nach Anzahl der Tage im Monat,
zwischen 20,29 €/Std (bei 31 Tagen) und 20,97 €/Std (bei 30 Tagen).
Die
Besonderheit bei diesem Verfahren ist aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht
die Einbeziehung des Ortsgemeinderates, weil es sich nicht um ein Geschäft der
sog. laufenden Verwaltung handelt.
Die Betriebe des Forstrevieres
Jünkerath zahlen für die forstliche Bewirtschaftung einen jährlichen Betriebskostenbeitrag
(BKB). Diese Zahlung ist nicht an eine einzelne Person geknüpft, sondern
sichert eine 100% Rundumbetreuung durch Landesforsten. Durch den Umstand, dass die bisherige Revierleitung
12,5 % weniger Stunden einbringt, wird seitens des Forstamtes dieses Defizit
intern durch forstliches Personal kompensiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die Gemeinde Jünkerath belaufen sich auf etwa 350,-
€ im Monat und belasten den Haushalt in 2020 somit zusätzlich. Für die
kommenden Jahre ist ein entsprechender Betrag einzustellen.
Die Revierleitung wird ohne Änderung der BKBs durch das Forstamt
sichergestellt.
Sonderinteresse/Ruhen
des Stimmrechts:
Es wird auf
die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der
Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Norbert Bischof als Betroffener
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.