Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss:

 

Die endgültige Herstellung des Teilstückes „Am Sonnenberg“ verstößt nach eingehender Abwägung nicht gegen Ziele der Landesplanung, die öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, da das Straßenteilstück als solches bereits vorhanden gewesen ist und nun erstmalig im Sinne der §§ 123 ff BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Jünkerath wird.


Sachverhalt:

 

Für die Herstellung einer Erschließungsanlage ist nach § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Soweit ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur dann hergestellt werden, wenn sie den Planungsgrundsätzen und deren Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen. Diese materiell rechtliche Prüfung hat die Ortsgemeinde in eigener Verantwortung durchzuführen.

 

Bei dem Straßenteilstück der Straße „Am Sonnenberg“ handelt es sich um eine bereits seit vielen Jahren bestehende, provisorisch befestigte Verkehrsanlage ohne Randeinfassung bzw. Wasserführung. Ein Bebauungsplan für die endgültige Herstellung des Teilstückes besteht nicht und ist auch aufgrund nachstehender Abwägung nicht erforderlich. Die bestehende Straßenführung bleibt – auch aufgrund der bereits vorhandenen, beiseitigen Wohnbebauung - unverändert, es wird lediglich eine einreihige Entwässerungsrinne talseitig, Deckschicht sowie neue Beleuchtungskörper eingebaut.

 

Wie bereits oben dargelegt, dürfen Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur dann ohne Bebauungsplan hergestellt werden, wenn sie den Planungsgrundsätzen und deren Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen. Diese sind nachstehend aufgeführt:

 

·         § 1 Abs. 4 BauGB

Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Abwägung: Der hier betroffene Stichweg wird bereits seit vielen Jahren als Zufahrt für die bebauten Wohngrundstücke genutzt und ist als solcher im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt. Da der FNP mit den Zielen der Raumordnung entspricht, gilt dies auch für die erstmalige Herstellung des Stichweges als Erschließungsanlage.

 

·         § 1 Abs. 5 BauGB

Berücksichtigung einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung u.ä.

 

·         § 1 Abs. 6 BauGB
Berücksichtigung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung;
der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung;
der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile;
der Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes;
der Erfordernisse für Gottesdienste und Seelsorge;
der Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und Landschaftspflege;
der Belange der Wirtschaft
der Belange des Personen- und Güterverkers und der Mobilität der Bevölkerung;
der Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes
der Ergebnisses eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
der Belange von Flüchtlingen u. Asylbegehrenden

 

·         § 1 Abs. 7 BauGB
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegenseitig

 

Abwägung:
Bedingt dadurch, dass die Zufahrt bereits seit vielen Jahren als solche vorhanden, aber nur provisorisch und nicht endgültig im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Jünkerath hergestellt ist, sind viele der unter § 1 Abs. 6 benannten Belange nicht betroffen bzw. die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage wirkt nicht gegen die dort aufgeführten Belange. Durch die endgültige Herstellung der Stichstraße werden die Belange der unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer, insbesondere das Recht auf eine ordnungsgemäße Zufahrt, berücksichtigt.

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

RM Philipp Johanns

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.