Sitzung: 04.06.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Vorlage: 2-2338/20/17-198
Beschluss:
Die endgültige Herstellung des Teilstückes „Am Sonnenberg“
verstößt nach eingehender Abwägung nicht gegen Ziele der Landesplanung, die
öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, da das
Straßenteilstück als solches bereits vorhanden gewesen ist und nun erstmalig im
Sinne der §§ 123 ff BauGB i.V.m. § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der
Ortsgemeinde Jünkerath wird.
Sachverhalt:
Für die Herstellung einer Erschließungsanlage ist nach § 125 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich. Soweit ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen
Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur dann hergestellt werden, wenn
sie den Planungsgrundsätzen und deren Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
entsprechen. Diese materiell rechtliche Prüfung hat die Ortsgemeinde in eigener
Verantwortung durchzuführen.
Bei dem Straßenteilstück der Straße „Am Sonnenberg“ handelt es
sich um eine bereits seit vielen Jahren bestehende, provisorisch befestigte Verkehrsanlage
ohne Randeinfassung bzw. Wasserführung. Ein Bebauungsplan für die endgültige
Herstellung des Teilstückes besteht nicht und ist auch aufgrund nachstehender
Abwägung nicht erforderlich. Die bestehende Straßenführung bleibt – auch
aufgrund der bereits vorhandenen, beiseitigen Wohnbebauung - unverändert, es
wird lediglich eine einreihige Entwässerungsrinne talseitig, Deckschicht sowie
neue Beleuchtungskörper eingebaut.
Wie
bereits oben dargelegt, dürfen Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB nur
dann ohne Bebauungsplan hergestellt werden, wenn sie den Planungsgrundsätzen
und deren Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entsprechen. Diese sind
nachstehend aufgeführt:
·
§ 1 Abs. 4
BauGB
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Abwägung: Der hier
betroffene Stichweg wird bereits seit vielen Jahren als Zufahrt für die
bebauten Wohngrundstücke genutzt und ist als solcher im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan (FNP) dargestellt. Da der FNP mit den Zielen der
Raumordnung entspricht, gilt dies auch für die erstmalige Herstellung des Stichweges
als Erschließungsanlage.
·
§ 1 Abs. 5
BauGB
Berücksichtigung einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung,
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung u.ä.
·
§ 1 Abs. 6
BauGB
Berücksichtigung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung;
der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung;
der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener
Ortsteile;
der Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes;
der Erfordernisse für Gottesdienste und Seelsorge;
der Belange des Umweltschutzes, einschl. des Naturschutzes und
Landschaftspflege;
der Belange der Wirtschaft
der Belange des Personen- und Güterverkers und der Mobilität der Bevölkerung;
der Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes
der Ergebnisses eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes
der Belange von Flüchtlingen u. Asylbegehrenden
·
§ 1 Abs. 7
BauGB
Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange gegenseitig
Abwägung:
Bedingt
dadurch, dass die Zufahrt bereits seit vielen Jahren als solche vorhanden, aber
nur provisorisch und nicht endgültig im Sinne des § 128 Abs. 1 BauGB i.V.m. der
Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Jünkerath hergestellt ist, sind
viele der unter § 1 Abs. 6 benannten Belange nicht betroffen bzw. die
endgültige Herstellung der Erschließungsanlage wirkt nicht gegen die dort
aufgeführten Belange. Durch die endgültige Herstellung der Stichstraße werden
die Belange der unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer, insbesondere
das Recht auf eine ordnungsgemäße Zufahrt, berücksichtigt.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22
Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden
Personen Ausschließungsgründe vor:
RM Philipp Johanns
Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen
Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung
vornehmen sollten.