Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Befangen: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Rabenberg“ aufzustellen.  Der räumliche Geltungsbereich ist aus der vorstehenden Übersichtskarte ersichtlich.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu geben.

 

Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, in dem dieser sich zur Kostenübernahme bereit erklärt.


Sachverhalt:

In der seit Dezember 2015 rechtsgültigen Fassung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP), „erneuerbare Energien“ der alt VG Obere Kyll wurden in der Ortsgemeinde Jünkerath zwei Sondergebiete für gebäudeunabhängige Photovoltaikanlagen ausgewiesen.  (siehe nachstehender Auszug aus dem FNP).

 

                       

 

 

 

Zwischenzeitlich ist ein Investor an die Ortsgemeinde herangetreten mit der Absicht, auf den im FNP ausgewiesenen Flächen im Sondergebiet Nr. 14 einen Solarpark zu errichten. Die Freiflächen-Photovoltaikanlage soll eine Fläche von 14,6 ha und eine Nennleistung von 17 MWp umfassen.

Es handelt sich um die Grundstücke in der Gemarkung Jünkerath, Flur 18, Flurstücke  82 (Wirtschaftsweg), 19, 20, 21, 25, 71, 72 und 73. Die Flächen stehen sowohl im Eigentum der Ortsgemeinde Jünkerath als auch im privaten Eigentum.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung fallen Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht automatisch unter die Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB. Demzufolge kann die bauplanungs­rechtliche Zulässigkeit nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden.

 

 

Der Bebauungsplan umfasst den in der nachstehenden Karte dargestellten Geltungsbereich:

                         

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten werden durch den Investor übernommen.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

RM Christian Bauer

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.