Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Befangen: 1

Beschluss:

 

Der Werkausschuss beschließt in dem Wasserschutzgebiet „Költersfeld“ in der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern eine Kooperation mit Landwirten durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Schritte einzuleiten. Die erforderlichen Mittel werden im 1. Nachtragshaushalt zum Wirtschaftsplan 2020 eingestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die voraussichtlichen jährlichen Kosten einer Kooperation im Wasserschutzgebiet Költersfeld wurden durch die Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum mit rd. 25.000 € ermittelt (siehe Anlage Kostenkalkulation Kooperation Wasserschutzgebiet Kalenborn). Nach Verrechnung mit dem „Wassercent“ verbleiben Nettoaufwendungen von rd. 12.5000 €/jährlich. Die erforderlichen Mittel werden im 1. Nachtragshaushalt zum Wirtschaftsplan 2020 eingestellt.

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

Ausschussmitglied Norbert Meyer als Bruder von Herrn Stefan Meyer. Herr Stefan Meyer nimmt als Landwirt an der Kooperation teil.

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sodass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.

 

 

Nach der Abstimmung sprach Ausschussmitglied Werner Grasediek das Thema „Kooperationen mit Landwirten im Wasserschutzgebiet Steffeln „In Böfcheswies““ an. Nach einer Zusammenkunft mit Vertretern der Ortsgemeinde Steffeln und bewirtschaftenden Landwirten im Wasserschutzgebiet am 23.05.2020 bestehe seitens einiger Landwirte Interesse an einer Kooperation mit den Verbandsgemeindewerken. Die Ortsgemeinde Steffeln unterstütze nachdrücklich dieses Vorhaben.


Sachverhalt:

 

Der Tiefbrunnen Költersfeld in der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern speist den Hochbehälter Roth. Aus diesem werden die Gemeinden Roth, Kalenborn-Scheuern, Duppach, Weiermühle, Müllenborn (Auf dem Sand, Schafheld) versorgt. Der Maximalwert der Entnahme beträgt 30 m³/h. Der Brunnen wird geschützt durch das gleichnamige Wasserschutzgebiet.

 

Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes umfasst eine Fläche von rd. 574.000 m² und hat eine Gültigkeit von 30 Jahren (siehe www.werke-gerolstein.de/wasserschutzgebiete/RVO-Koeltersfeld-Kalenborn.pdf). Die Verordnung datiert vom 08.09.1993 und endet mithin am 07.09.2023. Diese noch bestehende Rechtsverordnung erlaubt u.a. die Düngung mit Wirtschaftsdünger und Tierhaltung, hingegen die Verbotskataloge der neuen Verordnungen dies nicht mehr erlauben. 

 

Wie nachstehender Aufstellung zu entnehmen ist, steigen die Nitratwerte im Tiefbrunnen Költersfeld seit Jahren stetig an:

1976

2000

2002

2014

2019

18,0 mg/l

23,0 mg/l

24,0 mg/l

31,0 mg/l

35,0 mg/l

(Seit Anfang März 2020 ist durch Zumischung von nitratarmen Wasser aus dem Hochbehälter Schocken der Wert auf 24,6 mg/l gesenkt.)

 

Vor Inkrafttreten einer neuen Rechtsverordnung kann diesem Trend ohne entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landwirten und dem Wasserversorger nicht wirksam entgegnet werden. Neben den Vertragspartnern Wasserversorgungsunternehmen und Landwirtschaft sind maßgebliche Mitwirkungspartner die Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums Rheinland-Pfalz und die Struktur- und Genehmigungsbehörde SGD als obere Wasserbehörde für die Umsetzung, Betreuung und Überwachung der Maßnahme(n). Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung beruht allerdings auf einer Freiwilligkeit der Landwirte. Derzeit bewirtschaften 6 Landwirte die maßgeblichen Flächen in dem vorgenannten Wasserschutzgebiet.

 

Bereits 2014 / 2015 wurde versucht in dem Gebiet eine Kooperation mit der Landwirtschaft einzugehen. Dies scheiterte allerdings aus verschiedenen Gründen.

 

Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen des Programmes „Gewässerschonende Landwirtschaft“ solche Kooperationen mit der Landwirtschaft zum Zwecke des Gewässerschutzes, in dem das Wasserversorgungsunternehmen seine entstehenden Kosten zu 50% mit dem zu zahlenden Wasserentnahmeentgelt verrechnen kann. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Kooperationsvertrages mit verbindlichen, überprüfbaren und wirksamen Maßnahmen zum Gewässerschutz und die Einbindung der Wasserschutzberatung. Mit der Vereinbarung verpflichtet sich das Wasserversorgungsunternehmen nach Abstimmung mit dem Landwirt und den Mitwirkungspartnern die erforderlichen Untersuchungen (z.B. Boden-oder Pflanzenproben, analytische Maßnahmen) durch fachkundige Dritte auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Weiterhin verpflichtet sich das Wasserversorgungsunternehmen zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für den landwirtschaftlichen Mehraufwand/Minderertrag, sofern dieser durch die Teilnahme an der Kooperation veranlasst ist.

 

Die von der Wasserschutzberatung mit den Landwirten abgestimmten Kooperationsunterlagen wurden am 04. Mai 2020 an die Landwirte versandt. Die Kooperationsvereinbarung wird für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Wird die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ende ihrer Laufzeit von einem Kooperationspartner schriftlich gekündigt, so verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.

 

Die Verfahrensschritte zum Abschluss einer Kooperation im Einzelnen:

 

Das Wasserversorgungsunternehmen:

-          führt ein erstes Informationsgespräch bei der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) zu den Möglichkeiten von Kooperationen und bekundet sein Interesse (bereits erfolgt)

-          beschließt in seinem Wasserschutzgebiet und ggfl. darüber hinaus im gesamten Einzugsgebiet seiner Wasserfassungsanlagen eine Kooperation mit Landwirten durchzuführen

-          leitet die Zusammenarbeit mit der zuständigen SGD bzw. der Wasserschutzberatung (WSB am DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück) ein und erhält von dort Informationen:

·         zu den Möglichkeiten einer Kooperation im Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet (bereits erfolgt)

·         zu den einzuhaltenden Fristen für Verrechnung und Förderung (bereits erfolgt)

·         zu den Kontaktdaten der regionalen Ansprechpartner der Wasserschutzberatung (WSB) (bereits erfolgt)

·         sowie zu den Kontaktdaten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK) (bereits erfolgt)

-          lädt zu einem Vorgespräch mit betroffenen Behörden (z. B. WSB, SGD, LWK, LUWG, LGB etc.) ein, um zu klären wer welchen Beitrag liefern kann

-          lädt zu Sondierungsgesprächen mit den Landwirten ein

-          diskutiert mit den Landwirten, der Wasserschutzberatung, der LWK und mit Vertretern der Wasserwirtschaft (SGD) den möglichen Kooperationsbedarf zum Zwecke des Gewässerschutzes (bereits durch die Wasserschutzberatung erfolgt)

-          erstellt und unterzeichnet mit Hilfe der Wasserschutzberatung, der LWK und Vertretern der Wasserwirtschaft (SGD) eine Kooperationsvereinbarung mit den Landwirten (Kooperationsmaßnahmen zum Gewässerschutz müssen über vorhandenes Ordnungsrecht und weitere gesetzliche Regelungen hinausgehen)

-          ermittelt mit den Beteiligten mögliche finanzielle Aufwendungen, die sich für den Wasserversorger und den MB aus den Maßnahmen, zu denen sich die Landwirte verpflichtet haben und die über das Ordnungsrecht hinausgehen, ergeben (bereits durch die Wasserschutzberatung erfolgt erfolgt)

-          lässt die Analysen und Untersuchungen sowie die ermittelten und durchgeführten Maßnahmen der Landwirte und die Kosten dafür von der Wasserschutzberatung als sachlich richtig und zielführend für eine Vermeidung bzw. Verminderung von Nährstoffeinträgen in Gewässer bestätigen.

-          stellt bei der SGD

·    einen Antrag gemäß § 4 Abs. 2 LWEntG auf Verrechnung von 50 % der Aufwendungen mit dem zu leistenden Wasserentnahmeentgelt (50 % der Aufwendungen trägt der Wasserversorger)