Sitzung: 28.05.2020 Werkausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Befangen: 1
Vorlage: 4-0304/20/01-346
Beschluss:
Der
Werkausschuss beschließt in dem Wasserschutzgebiet „Költersfeld“ in der
Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern eine Kooperation mit Landwirten durchzuführen.
Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Schritte einzuleiten. Die
erforderlichen Mittel werden im 1. Nachtragshaushalt zum Wirtschaftsplan 2020
eingestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
voraussichtlichen jährlichen Kosten einer Kooperation im Wasserschutzgebiet
Költersfeld wurden durch die Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums
Ländlicher Raum mit rd. 25.000 € ermittelt (siehe Anlage Kostenkalkulation
Kooperation Wasserschutzgebiet Kalenborn). Nach Verrechnung mit dem
„Wassercent“ verbleiben Nettoaufwendungen von rd. 12.5000 €/jährlich. Die
erforderlichen Mittel werden im 1. Nachtragshaushalt zum Wirtschaftsplan 2020
eingestellt.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis
der Verwaltung liegen bei folgenden Personen Ausschließungsgründe vor:
Ausschussmitglied
Norbert Meyer als Bruder von Herrn Stefan Meyer. Herr Stefan Meyer nimmt als
Landwirt an der Kooperation teil.
Diese
Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sodass alle
Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.
Nach
der Abstimmung sprach Ausschussmitglied Werner Grasediek das Thema
„Kooperationen mit Landwirten im Wasserschutzgebiet Steffeln „In Böfcheswies““
an. Nach einer Zusammenkunft mit Vertretern der Ortsgemeinde Steffeln und bewirtschaftenden
Landwirten im Wasserschutzgebiet am 23.05.2020 bestehe seitens einiger
Landwirte Interesse an einer Kooperation mit den Verbandsgemeindewerken. Die
Ortsgemeinde Steffeln unterstütze nachdrücklich dieses Vorhaben.
Sachverhalt:
Der Tiefbrunnen Költersfeld in der Ortsgemeinde
Kalenborn-Scheuern speist den Hochbehälter Roth. Aus diesem werden die
Gemeinden Roth, Kalenborn-Scheuern, Duppach, Weiermühle, Müllenborn (Auf dem
Sand, Schafheld) versorgt. Der Maximalwert der Entnahme beträgt 30 m³/h. Der
Brunnen wird geschützt durch das gleichnamige Wasserschutzgebiet.
Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes umfasst eine Fläche von rd. 574.000 m² und hat eine
Gültigkeit von 30 Jahren (siehe www.werke-gerolstein.de/wasserschutzgebiete/RVO-Koeltersfeld-Kalenborn.pdf). Die
Verordnung datiert vom 08.09.1993 und endet mithin am 07.09.2023. Diese noch
bestehende Rechtsverordnung erlaubt u.a. die Düngung mit Wirtschaftsdünger und
Tierhaltung, hingegen die Verbotskataloge der neuen Verordnungen dies nicht
mehr erlauben.
Wie nachstehender Aufstellung zu entnehmen ist, steigen
die Nitratwerte im Tiefbrunnen Költersfeld seit Jahren stetig an:
1976 |
2000 |
2002 |
2014 |
2019 |
18,0
mg/l |
23,0
mg/l |
24,0
mg/l |
31,0
mg/l |
35,0
mg/l |
(Seit Anfang März 2020 ist durch Zumischung von
nitratarmen Wasser aus dem Hochbehälter Schocken der Wert auf 24,6 mg/l
gesenkt.)
Vor Inkrafttreten einer neuen Rechtsverordnung kann
diesem Trend ohne entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landwirten und dem
Wasserversorger nicht wirksam entgegnet werden. Neben den Vertragspartnern
Wasserversorgungsunternehmen und Landwirtschaft sind maßgebliche Mitwirkungspartner
die Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums Rheinland-Pfalz und die
Struktur- und Genehmigungsbehörde SGD als obere Wasserbehörde für die
Umsetzung, Betreuung und Überwachung der Maßnahme(n). Der Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung beruht allerdings auf einer Freiwilligkeit der
Landwirte. Derzeit bewirtschaften 6 Landwirte die maßgeblichen Flächen in dem
vorgenannten Wasserschutzgebiet.
Bereits 2014 / 2015 wurde versucht in dem Gebiet eine
Kooperation mit der Landwirtschaft einzugehen. Dies scheiterte allerdings aus
verschiedenen Gründen.
Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen des Programmes
„Gewässerschonende Landwirtschaft“ solche Kooperationen mit der Landwirtschaft
zum Zwecke des Gewässerschutzes, in dem das Wasserversorgungsunternehmen seine
entstehenden Kosten zu 50% mit dem zu zahlenden Wasserentnahmeentgelt
verrechnen kann. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines
Kooperationsvertrages mit verbindlichen, überprüfbaren und wirksamen Maßnahmen
zum Gewässerschutz und die Einbindung der Wasserschutzberatung. Mit der
Vereinbarung verpflichtet sich das Wasserversorgungsunternehmen nach Abstimmung
mit dem Landwirt und den Mitwirkungspartnern die erforderlichen Untersuchungen
(z.B. Boden-oder Pflanzenproben, analytische Maßnahmen) durch fachkundige
Dritte auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Weiterhin verpflichtet sich das
Wasserversorgungsunternehmen zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für den
landwirtschaftlichen Mehraufwand/Minderertrag, sofern dieser durch die Teilnahme
an der Kooperation veranlasst ist.
Die von der Wasserschutzberatung mit den Landwirten
abgestimmten Kooperationsunterlagen wurden am 04. Mai 2020 an die Landwirte
versandt. Die Kooperationsvereinbarung wird für die Dauer von einem Jahr
geschlossen. Wird die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ende ihrer Laufzeit
von einem Kooperationspartner schriftlich gekündigt, so verlängert sie sich
jeweils um ein weiteres Jahr.
Die
Verfahrensschritte zum Abschluss einer Kooperation im Einzelnen:
Das Wasserversorgungsunternehmen:
-
führt ein erstes Informationsgespräch bei der
zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) zu den Möglichkeiten von
Kooperationen und bekundet sein Interesse (bereits
erfolgt)
-
beschließt in seinem Wasserschutzgebiet und
ggfl. darüber hinaus im gesamten Einzugsgebiet seiner Wasserfassungsanlagen
eine Kooperation mit Landwirten durchzuführen
-
leitet die Zusammenarbeit mit der zuständigen
SGD bzw. der Wasserschutzberatung (WSB am DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück) ein
und erhält von dort Informationen:
·
zu den Möglichkeiten einer Kooperation im
Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet (bereits
erfolgt)
·
zu den einzuhaltenden Fristen für Verrechnung
und Förderung (bereits erfolgt)
·
zu den Kontaktdaten der regionalen
Ansprechpartner der Wasserschutzberatung (WSB) (bereits erfolgt)
·
sowie zu den Kontaktdaten der
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK) (bereits
erfolgt)
-
lädt zu einem Vorgespräch mit betroffenen
Behörden (z. B. WSB, SGD, LWK, LUWG, LGB etc.) ein, um zu klären wer welchen
Beitrag liefern kann
-
lädt zu Sondierungsgesprächen mit den
Landwirten ein
-
diskutiert mit den Landwirten, der
Wasserschutzberatung, der LWK und mit Vertretern der Wasserwirtschaft (SGD) den
möglichen Kooperationsbedarf zum Zwecke des Gewässerschutzes (bereits durch die Wasserschutzberatung
erfolgt)
-
erstellt und unterzeichnet mit Hilfe der
Wasserschutzberatung, der LWK und Vertretern der Wasserwirtschaft (SGD) eine
Kooperationsvereinbarung mit den Landwirten (Kooperationsmaßnahmen zum
Gewässerschutz müssen über vorhandenes Ordnungsrecht und weitere gesetzliche
Regelungen hinausgehen)
-
ermittelt mit den Beteiligten mögliche
finanzielle Aufwendungen, die sich für den Wasserversorger und den MB aus den
Maßnahmen, zu denen sich die Landwirte verpflichtet haben und die über das
Ordnungsrecht hinausgehen, ergeben (bereits
durch die Wasserschutzberatung erfolgt
erfolgt)
-
lässt die Analysen und Untersuchungen sowie
die ermittelten und durchgeführten Maßnahmen der Landwirte und die Kosten dafür
von der Wasserschutzberatung als sachlich richtig und zielführend für eine
Vermeidung bzw. Verminderung von Nährstoffeinträgen in Gewässer bestätigen.
-
stellt bei der SGD
· einen Antrag gemäß § 4 Abs. 2 LWEntG auf
Verrechnung von 50 % der Aufwendungen mit dem zu leistenden
Wasserentnahmeentgelt (50 % der Aufwendungen trägt der Wasserversorger)