Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 3

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass der Plan aufgrund der Empfehlung der BGHplan nach den gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet werden muss. Insbesondere die Mindestabstände nach LEP4 sind zu berücksichtigen.

Es wird auf die Abwägungstabelle des BGHPlan verwiesen.

 

Abwägungstabelle wird als Anlage beigefügt.

 

Den Vorsitz übernahm der 3. Beigeordnete Sascha Thielen

 

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

RM Gottfried Hack, RM Reinhold Hahn, RM Frank Spoden

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.

 


Sachverhalt:

Der Ortsgemeinderat Scheid hat in seiner Sitzung am 17.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Scheid“ beschlossen.

 

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein Repowering, bei dem die Zulässigkeit der Neuerrichtung von Anlagen an den Rückbau von Altanlagen geknüpft ist. Durch das Repowering sollen acht alte Anlagen abgebaut und durch sechs moderne neue Anlagen ersetzt werden.

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.04.2019 wurden seitens der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in die Wege geleiten. Diese fand in der Zeit vom 10.05.2019 bis 11.06.2019 statt.

 

Zu Abwägung der zahlreich eingegangenen Stellungnahmen in diesem Verfahren beauftragte der Ortsgemeinderat mit Beschluss vom 09.09.2019 das Planungsbüro BGHplan in Trier.

 

Gemäß Stellungnahme von BGHplan unterschreiten vier der geplanten sechs neuen Windenergieanlagen (geplante Anlagenhöhe 224 m bis 239 m) die gemäß der 3. Teilfortschreibung (TF) des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) geforderten Mindestabstand von 990 m zu Wohnbauflächen im Innenbereich erheblich. Die Abstände betragen 550 m bis 780 m.

 

Die Planung ist in der derzeitigen Form nicht umsetzbar, da die geplanten Anlagen die geforderten Schutzabstände zu Wohnbauflächen nicht einhalten.  Eine Verschiebung der Anlagen ist unumgänglich; der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss an die Grenzen der Vorrangflächen bzw. die Abstände gemäß Z 163 h der 3. TF des LEP IV angepasst werden. Mit einer Zulassung der Zielabweichung ist nicht zu rechnen.

 

Der Vorsitzende und der Vertreter der Verwaltung informieren den Ortsgemeinderat sehr ausführlich über die eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren und den hierzu eingearbeiteten Abwägungsvorschlag des Planungsbüros BGHplan.

 

Das Planungsbüro VDH, Erkelenz, wurde seitens des Projektierers mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes beauftragt.  Der vom Büro VDH vorbereitete Abwägungsvorschlag, nebst der überarbeiteten Planunterlagen (incl. Begründung und Umweltbericht) wurde den Ratsmitglieder ebenfalls mit den Sitzungsunterlagen zugeleitet.

 

In Kenntnis der vorliegenden Sitzungsunterlagen und Informationen der Verwaltung fasst der Ortsgemeinderat folgenden Beschluss: