Sitzung: 14.05.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 3
Vorlage: 2-2260/20/33-147
Beschlussvorschlag:
Der
Ortsgemeinderat beschließt, dass der Plan aufgrund der Empfehlung der BGHplan
nach den gesetzlichen Bestimmungen überarbeitet werden muss. Insbesondere die
Mindestabstände nach LEP4 sind zu berücksichtigen.
Es
wird auf die Abwägungstabelle des BGHPlan verwiesen.
Abwägungstabelle
wird als Anlage beigefügt.
Den
Vorsitz übernahm der 3. Beigeordnete Sascha Thielen
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
RM Gottfried
Hack, RM Reinhold Hahn, RM Frank Spoden
Es
wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat Scheid hat in
seiner Sitzung am 17.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark
Scheid“ beschlossen.
Bei der vorliegenden Planung
handelt es sich um ein Repowering, bei dem die Zulässigkeit der Neuerrichtung
von Anlagen an den Rückbau von Altanlagen geknüpft ist. Durch das Repowering
sollen acht alte Anlagen abgebaut und durch sechs moderne neue Anlagen ersetzt
werden.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom
17.04.2019 wurden seitens der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in die
Wege geleiten. Diese fand in der Zeit vom 10.05.2019 bis 11.06.2019 statt.
Zu Abwägung der zahlreich
eingegangenen Stellungnahmen in diesem Verfahren beauftragte der
Ortsgemeinderat mit Beschluss vom 09.09.2019 das Planungsbüro BGHplan in Trier.
Gemäß Stellungnahme von BGHplan
unterschreiten vier der geplanten sechs neuen Windenergieanlagen (geplante
Anlagenhöhe 224 m bis 239 m) die gemäß der 3. Teilfortschreibung (TF) des
Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) geforderten Mindestabstand von 990 m zu
Wohnbauflächen im Innenbereich erheblich. Die Abstände betragen 550 m bis 780
m.
Die Planung ist in der derzeitigen
Form nicht umsetzbar, da die geplanten Anlagen die geforderten Schutzabstände
zu Wohnbauflächen nicht einhalten. Eine
Verschiebung der Anlagen ist unumgänglich; der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes muss an die Grenzen der Vorrangflächen bzw. die Abstände gemäß Z
163 h der 3. TF des LEP IV angepasst werden. Mit einer Zulassung der
Zielabweichung ist nicht zu rechnen.
Der Vorsitzende und der Vertreter der Verwaltung informieren den
Ortsgemeinderat sehr ausführlich über die eingegangenen Stellungnahmen im
Beteiligungsverfahren und den hierzu eingearbeiteten Abwägungsvorschlag des
Planungsbüros BGHplan.
Das Planungsbüro VDH, Erkelenz,
wurde seitens des Projektierers mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes
beauftragt. Der vom Büro VDH
vorbereitete Abwägungsvorschlag, nebst der überarbeiteten Planunterlagen (incl.
Begründung und Umweltbericht) wurde den Ratsmitglieder ebenfalls mit den
Sitzungsunterlagen zugeleitet.
In Kenntnis der vorliegenden
Sitzungsunterlagen und Informationen der Verwaltung fasst der Ortsgemeinderat
folgenden Beschluss: