Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen
zur Kenntnis und übernimmt die Abwägungsvorschläge vollumfänglich. Da kein
Bedenken gegen die Planung vorgetragen wurden, beschließt der Stadtrat den
Bebauungsplan „Im Hostert – Teilbereich Drahtwarenfabrik“ als Satzung gem. § 10
BauGB.
Die
Verwaltung wird gebeten, die Planurkunde ausfertigen zu lassen und die
Planunterlagen sowie den Satzungsbeschluss zu veröffentlichen. In den
Textfestsetzungen zur Planurkunde soll ein Hinweis auf den öffentlichen Rad- und
Fußweg aufgenommen werden.
Der
Bebauungsplan ist nachstehend auszugsweise dargestellt. Maßgebend ist die
Darstellung in der Planurkunde.
Sachverhalt:
Zur
Zeit läuft noch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Hostert –
Teilbereich Drahtwarenfabrik“. Die Planurkunde wurde zuletzt gem. Beschluss des
Stadtrates vom 18.02.2020 durch die Festsetzung der wegemäßigen Zufahrt zum
Plangebiet sowie der Aufnahme eines Baufensters im Teilgebiet „MU 2“ verändert
und erneut in der Zeit vom 06.03. bis einschl. 20.03.2020 mit verkürzter Frist
öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt.
Nachfolgende
Stellungnahme sind eingegangen:
Keine
Bedenken äußerten:
·
SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier; E-Mail vom
11.03.2020
·
Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz;
E-Mail vom 13.03.2020
·
Kreisverwaltung Vulkaneifel, Telefonat vom 24.03.2020
Schreiben der
SGD Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz v.
30.03.20
Bodenschutz/Altlasten:
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom 11.07.2019 gebeten, ist
folgender Wortlaut auch in den nachrichtlichen Übernahmen, Hinweisen aus dem
Bebauungsplan vollständig zu streichen.
Seit
Januar 2008 liegt bezüglich bekannte Altlasten eine „Bewertung von
Untersuchungsergebnissen des Altstandortes ehemalige Drahtwarenfabrik Oos,
Gerolstein vor (SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz). Die fachtechnische Stellungnahme zu allen bis dahin vorliegenden
Untersuchungsergebnissen gelangt zu der Schlussfolgerung, dass aufgrund der
festgestellten Schadstoffe (insbesondere MKW) bei der Umnutzung des Geländes zu
Wohnzwecken Sanierungsbedarf besteht. Eine entsprechende Handlungsanweisung
findet sich im Anhang (A 1).
Abwasserbeseitigung:
Eine konkrete Entwässerungskonzeption für die
Niederschlagswasserbewirtschaftung wurde nach Prüfung der Eingänge nicht
vorgelegt. Gemäß Abschnitt 2.3.2, Seite 12 des Entwurfs des B-Plans (Februar
2020) wird darauf hingewiesen, dass das anfallende Schmutzwasser über ein
vorhandenes Mischwassersystem entsorgt werden soll.
Es wird in abwassertechnischer Hinsicht empfohlen, das
Entwässerungskonzept bzgl. der Niederschlagswasserbewirtschaftung frühzeitig
fortzuschreiben bzw. zu konkretisieren und über den Abwasserbeseitigungspflichtigen
mit der SGD Nord abzustimmen.
Abwägung und
Empfehlung:
Die
unter „Bodenschutz/Altlasten“ erwähnte Streichung wurde in den aktuellen
Unterlagen berücksichtigt. Die unter „Abwasserbeseitigung“ angesprochene
Niederschlagswasserbeseitigung soll im Rahmen der Renaturierung des
Peschenbaches mit aufgegriffen werden.
Eine
Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Private
Anlieger, Schreiben vom 19.03.2020
Bauleitplanung der Stadt Gerolstein, Aufstellung des
Teilbebauungsplanes „Im Hostert“ – erneute Offenlage; hier: Widerspruch und
Stellungnahme zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Sehr geehrter Herr Stadtbürgermeister Schneider, sehr geehrte
Damen und Herren,
wir kommen auf v.g. Offenlage
fristwahrend zu sprechen. Vorausschicken möchten wir, dass wir diese Bedenken
schriftlich fassend mitteilen müssen, da entsprechende Verfristung zur
Anmerkung andernfalls droht. Zugleich möchten wir betonen, dass wir bei Umsetzung der dankenswerterweise gemeinsam
mit Herrn Stadtbürgermeister Schneider sowie Frau Beigeordneter Dunkel
angedachten Lösung (vgl. heutiges Ersuchen an Herrn Stadtbürgermeister
Schneider), dieses Schreiben gegenstandslos erklären würden. Vor diesem Hintergrund ergeht nachfolgendes Bedenkenschreiben: wie bereits bei Vorsprache beim
stellvertretenden Fachbereichsleiter, Herrn Schegner, am 25.02.2020 erläutert,
steht der geplante Bebauungsplan im Widerspruch zu den erteilten und rechtskräftigen
Bauvorbescheiden aus dem Jahre 2017. Der beim Gesprächstermin vorgelegte Bauvorbescheid
wurde Herrn Schegner zur Kopie ausgehändigt.
Es betrifft -u.A. und nicht abschließend- folgende Plan- bzw.
Textänderungen im Teilbereich MU 2 des Planentwurfes:
·
Zulässigkeit
von Garagen auf dem Grundstück: Die Herstellung von Garagen muss auch außerhalb der überbaubaren Flächen und somit
auch am nördlichen Grundstücksbereich zulässig sein. Derzeit sind nur
Stellplätze und Zufahrten hier zugelassen.
·
Höhenlage
baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO): Die für den Bereich MU
2 festgesetzte Höhenbegrenzung, gemessen von der Oberkante der Fahrbahnmitte
“Am Auberg“ bis First von 7 m, gemessen in Gebäudemitte, widersprechen dem
Bauvorbescheid und können daher nicht eingehalten werden. Unter Beachtung der
Tatsache, dass die Aubergstraße in unserem Grundstücksbereich mit das stärksten
Gefälle aufweist und die gesamte, beidseitige Bebauung, eine Bauweise mit
Drempel und mindestens 40 Grad Dachneigung aufweist, wäre bei dieser Festsetzung
eine städtebaulich erwünschte Bauweise nicht möglich. (Bei unserem oberen
AubergNachbarn, Frau Koch,
liegt der Fußpunkt der Dachkonstruktion bei über 5 m über der Straßenmitte. Je
nach Gebäudetiefe wäre eine Dachneigung von max. 27 Grad möglich, was sich
nicht der vorhandenen Bebauung anpassen würde.)
·
In Absprache
mit der Oberen Wasserbehörde wurde uns ein Gebäudeabstand von max. 10 m vom Bach
zugesagt und im Bauvorbescheid festgehalten. Nun wird im Baufenster ein Abstand
von 10 m zuzüglich eines weiteren Meters verlangt. Die Festsetzung der
Baugrenzen zum Bach hin wäre daher entsprechend den gemeinsamen Vereinbarungen
neu.
·
Grünflächen:
die Festsetzung über die Zulässigkeit der Errichtung eines zukünftigen,
öffentlichen Fuß- und Radweges und die Aufstellung von Ruhebänken, auf unserem
Grundstück, wird ausdrücklich widersprochen. Dies würde einer Enteignung oder
gar enteignungsgleichem Eingriff entsprechen, was in keinerlei Sinne wäre.
·
Aus hiesiger
Sicht liegen auch redakt. Fehler bei den jew. Höhenmaßen vor, FH 16 / FH 17
etc.
·
Weiteren Vortrag behalten wir uns
vorsorglich vor, zumal diese und weitere Erwägungen weitergehender Überprüfung
zuzuführen wären
Abwägung und
Empfehlung:
In
einem persönlichen Gespräch zwischen Stadtbürgermeister Uwe Schneider, 1.
Beigeordneten Irmgard Dunkel und den betroffenen Grundstückseigentümern wurde
die v.g. Problematik eingehend besprochen. Seitens der Grundstückseigentümer
wurde sodann die Herausnahme der betroffenen Grundstücke aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes beantragt.
Nach
§ 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Entwurf eines Bebauungsplanes, der
nach der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurde, erneut auszulegen und
die Stellungnamen erneut einzuholen. Werden jedoch durch die Änderung oder
Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 letzter Satz
BauGB auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie
die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt
werden. Dabei ist eine individuelle Beteiligung, d.h. Abstandnahme von der
erneuten Auslegung zulässig (OVG Berlin, Urteil v. 25.02.2010 – OVG 2 A 18.07).
Verfahrensrechtlich ist „der betroffenen Öffentlichkeit“ (also den zu
beteiligenden Bürgerinnen und Bürgern) sowie „den berührten Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange“ durch Anschreiben oder Erörterung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Die
von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer wurden im Vorfeld über die
Herausnahme der betroffenen privaten Grundstücke unterrichtet. Beide Parteien
haben schriftlich der Änderung des Geltungsbereiches zugestimmt.
Da
aufgrund der letzten Offenlage und TöB-Beteiligung – mit verkürzter Frist –
keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht wurden, kann somit eine erneute
öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie die Beteiligung der betroffenen
Behörden uns sonstigen Träger öffentliche Belange gem. § 4a i.V.m. § 3 II BauGB
entfallen.
Auf
bestreben von Stadtratsmitglied Steen soll in den Textfestsetzungen zur
Planurkunde ein Hinweis auf den öffentlichen Rad- und Fußweg aufgenommen
werden.