Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung stimmt der  v.g. Übertragung der Ermächtigung zu.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO „Übertragbarkeit“ bleiben bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen.

 

Gemäß VV Nr. 6 zu § 17 GemHVO ist hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit eine Übertragbarkeit nicht gesondert zu beschließen, da diese durch Absatz 2 gesetzlich besteht und ein Gemeinderatsbeschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen sind beim Industrie- und Gewerbepark analog anzuwenden.

 

Beim IGP war im Haushalt 2019 für Grundstücksankäufe zur Erweiterung des IGP ein Betrag von 150.000 € veranschlagt. Verausgabt wurde 2019 ein Betrag von 122.306,93 €, sodass eine Ermächtigung i.H. v. 27.693,07 € gebildet wurde.