Sitzung: 13.05.2020 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1-2912/20/50-023
Beschluss:
Die
Verbandsversammlung stimmt der v.g.
Übertragung der Ermächtigung zu.
Sachverhalt:
Gemäß § 17 Abs. 2 GemHVO „Übertragbarkeit“ bleiben bei
Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Ermächtigungen bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in
dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden
kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr
nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten
Haushaltsfolgejahres bestehen.
Gemäß VV Nr. 6 zu § 17 GemHVO ist hinsichtlich der
Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit eine Übertragbarkeit nicht
gesondert zu beschließen, da diese durch Absatz 2 gesetzlich besteht und ein
Gemeinderatsbeschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist nach Ablauf des
Haushaltsjahres dem Gemeinderat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in
welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.
Die gesetzlichen Bestimmungen sind beim Industrie- und
Gewerbepark analog anzuwenden.
Beim IGP war im Haushalt 2019 für Grundstücksankäufe zur
Erweiterung des IGP ein Betrag von 150.000 € veranschlagt. Verausgabt wurde
2019 ein Betrag von 122.306,93 €, sodass eine Ermächtigung i.H. v. 27.693,07 €
gebildet wurde.