Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschlussvorschlag:

 

Entsprechend § 40 Abs. 2 GemO wurden folgende Personen zur Wahl eines Verbandsvorstehers / einer Verbandsvorsteherin vorgeschlagen:

 

Herr Bernhard Jüngling

 

 

Die Wahl erfolgte offen durch Handzeichen.

 

Zum Verbandsvorsteher/zur Verbandsvorsteherin wurde gewählt:

 

 

Herr Bernhard Jüngling

 

 

 

Herr Jakob Blum als amtierender stellv. Verbandsvorsteher ernennt den Gewählten zum Verbandsv-orsteher und händigt ihm anschließend die Ernennungsurkunde aus.

Herr Jüngling bedankt sich für das entgegen gebrachte Vertrauen und sagt dem Gremium eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu.

In diesem Zusammenhang wird allgemein anerkannt, dass Herr Jakob Blum als „Vater und Mitbegründer des Zweckverbandes und des HIGIS Zentrums“ weiter beratend für den Zweckverband und die HIGIS GmbH tätig sein kann und eine Teilnahme an den Sitzungen (ohne Stimmrecht), möglich ist. 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 7 Absatz 1 der Verbandsordnung wählt die Verbandsversammlung den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin.

 

Nach § 5 Verbandsordnung gelten in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Regelungen der Gemeindeordnung, insbesondere für diese Wahl die Regelungen des § 40 GemO. Allerdings findet die Wahl, abweichend von § 40 Abs. 5 GemO, der grundsätzlich geheime Wahl vorsieht, offen statt, wenn die Stimmen der Verbandsmitglieder nur einheitlich abgegeben werden können. Dies ist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Verbandsordnung der Fall.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, § 40 Abs. 3 GemO.