Sitzung: 15.05.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 1-2832/20/30-156
Der
Ortsgemeinderat nimmt die Übertragung der investiven Ermächtigungen 2019 für
die Errichtung Ballfangzaun mit einer Summe von 1.800 €, wie in der Anlage
aufgeführt, zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die
Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven Auszahlungen sind
im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt. Ermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das Haushaltsfolgejahr übertragbar
und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Hingegen bleiben
Ermächtigungsübertragungen für den investiven Bereich bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann.
Die
Übertragung von Ermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals
länger als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen und dass bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten Mittel bis zum
Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden. Die zügige
und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn
zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese erst im Haushaltsplan
des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst nach Inkrafttreten des
neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.
Die
übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen
Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan
des folgenden Jahres. Die Ermächtigungsübertragung führt also zu einer
unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im
Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur wirtschaftlichen Belastung des
dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt also zu Ergebnisverbesserungen im
abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.
Die
Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO
vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat
lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat
per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen soll.
Für
den konsumtiven Bereich liegen keine Übertragungen vor.