Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Beschluss:

 

Entsprechend § 40 Abs. 2 GemO wurden folgende Personen zur Wahl eines stellvertretenden Verbandsvorstehers vorgeschlagen:

 

Herrn Alois Reinarz

 

Die Wahl erfolgte offen durch Handzeichen.

 

 

Zum 2. stellvertretenden Verbandsvorsteher wurde gewählt:

 

Herrn Alois Reinarz

 

 

Der Vorsitzende ernennt den Gewählten zum stellv. Verbandsvorsteher und händigt ihm anschließend die Ernennungsurkunde aus.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 Absatz 3 der Verbandsordnung wählt die Verbandsversammlung den stellvertretenden Verbandsvorsteher.

 

Nach § 4 Absatz 2 der Verbandsordnung gelten in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Regelungen der Gemeindeordnung, insbesondere für diese Wahl die Regelungen des § 40 GemO. Allerdings findet die Wahl, abweichend von § 40 Abs. 5 GemO, der grundsätzlich geheime Wahl vorsieht, offen statt, wenn die Stimmen der Verbandsmitglieder nur einheitlich abgegeben werden können. Dies ist gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 der Verbandsordnung der Fall.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, § 40 Abs. 3 GemO.