Beschluss:
Der Ortsgemeinderat genehmigt die Annahme der aufgeführten Spende.
Sachverhalt:
Die Annahme
und Einwerbung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen bedarf nach § 94 Absatz 3 GemO der Genehmigung durch den
Gemeinderat, wobei die genannte Vorschrift erst dann Anwendung findet, wenn die
Zuwendung im Einzelfall eine Wertgrenze von 100 € übersteigt.
Zur Wahrung
des Transparenzgebotes erfolgt die Beratung über die Genehmigung solcher
Zuwendungen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, es sei denn, dass der Geber
aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Namens gebeten
hat.
Datum |
Einzahler |
Anschrift |
Betrag |
Spende für |
29.02.2020 |
Dr. Andrea Lentz u. Dr. Victor Haag |
Tannenweg 16 54584 Feusdorf |
500,00 € |
Kinderspielplatz Feusdorf |