Sitzung: 11.03.2020 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0
Vorlage: 1-2812/20/12-097/1
Beschluss:
In Kenntnis der Beschlussempfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses vom 12.02.2020 beschließt der Stadtrat gemäß § 17
Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen für die
ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres
2019 in das Haushaltsjahr 2020 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1).
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des
Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr. Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines
Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts
Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende
des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar. Formell setzt
die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und
für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates
voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten
Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage ausgewiesenen Ermächtigungen in das
Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im
Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt werden können.
Hinsichtlich der Ansätze für
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese
Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen,
bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2021).
Ein Ratsbeschluss für die Übertragung
der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist entbehrlich, da § 17
Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete
Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese
Übersicht ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in
seiner Sitzung am 12.02.2020 per Beschluss dem Stadtrat empfohlen, die Ermächtigungen
für ordentlichen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2019 gemäß
Übersicht (Anlage 1) in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen.
Ratsmitglied Lodde fragt nach, ob zu übertragende
„Infrastrukturmittel“ der Stadtteile für konkrete Maßnahmen eingesetzt werden
können, die im Haushalt 2020 veranschlagt sind. Alternativ regt er an, neue
Ansätze für Infrastrukturmittel im Haushaltsplan 2020 zu streichen, sofern
Restmittel des Vorjahres übertagen werden. Nach kurzer Diskussion wird
vereinbart, das Thema „Infrastrukturmittel der Stadtteile“ im Rahmen der
Diskussion zur Haushaltskonsolidierung zu beraten und vorerst keine Änderungen
vorzunehmen.