Beschluss:

 

In Kenntnis der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 12.02.2020 beschließt der Stadtrat gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der Ermächtigungen für die ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des Haushaltsjahres 2019 in das Haushaltsjahr 2020 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1).


Sachverhalt:

 

§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr. Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar. Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt werden können.

 

Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2021).

 

Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist entbehrlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 12.02.2020 per Beschluss dem Stadtrat empfohlen, die Ermächtigungen für ordentlichen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2019 gemäß Übersicht (Anlage 1) in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen.

 

Ratsmitglied Lodde fragt nach, ob zu übertragende „Infrastrukturmittel“ der Stadtteile für konkrete Maßnahmen eingesetzt werden können, die im Haushalt 2020 veranschlagt sind. Alternativ regt er an, neue Ansätze für Infrastrukturmittel im Haushaltsplan 2020 zu streichen, sofern Restmittel des Vorjahres übertagen werden. Nach kurzer Diskussion wird vereinbart, das Thema „Infrastrukturmittel der Stadtteile“ im Rahmen der Diskussion zur Haushaltskonsolidierung zu beraten und vorerst keine Änderungen vorzunehmen.