Beschluss:
Der
Ortsgemeinderat nimmt die Übertragung der investiven Ermächtigungen 2019 mit
einer Gesamtsumme von 987.968,98 €, wie in der Anlage aufgeführt, zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven
Auszahlungen sind im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt.
Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das
Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs
verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen für den investiven
Bereich bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen
in Benutzung genommen werden kann.
Die
Übertragung von Ermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals
länger als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen und dass bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten Mittel bis zum
Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden. Die zügige
und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn
zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese erst im Haushaltsplan
des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst nach Inkrafttreten des
neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.
Die
übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen
Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan
des folgenden Jahres. Die Ermächtigungsübertragung führt also zu einer
unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im
Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur wirtschaftlichen Belastung des
dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt also zu Ergebnisverbesserungen im
abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.
Die
Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO
vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat
lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat
per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen soll.
Für den
konsumtiven Bereich liegen keine Übertragungen vor.