Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat nimmt die Übertragung der investiven Ermächtigungen 2019 mit einer Gesamtsumme von 987.968,98 €, wie in der Anlage aufgeführt, zur Kenntnis.


Sachverhalt:

 

Die Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen oder investiven Auszahlungen sind im § 17 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) geregelt. Ermächtigungen für ordentliche Aufwendungen sind ganz oder teilweise in das Haushaltsfolgejahr übertragbar und bleiben bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar. Hingegen bleiben Ermächtigungsübertragungen für den investiven Bereich bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

 

Die Übertragung von Ermächtigungen berücksichtigt, dass größere Projekte oftmals länger als 1 Jahr bis zur Fertigstellung benötigen und dass bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht immer feststeht, ob die veranschlagten Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden. Die zügige und wirtschaftliche Durchführung solcher Vorhaben könnte gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen, diese erst im Haushaltsplan des Folgejahres neu veranschlagt werden müssten und erst nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsplanes beauftragt werden könnten.

 

Die übertragenen Ermächtigungen belasten nicht das Ergebnis des abgelaufenen Haushaltsjahres, sondern sie erhöhen die entsprechenden Posten im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Die Ermächtigungsübertragung führt also zu einer unmittelbaren Veränderung der beschlossenen Haushaltspositionen im Ergebnishaushalt bzw. im Finanzhaushalt und zur wirtschaftlichen Belastung des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres. Es kommt also zu Ergebnisverbesserungen im abgelaufenen Jahr und zu gleichlautenden Ergebnisverschlechterungen im neuen Haushaltsjahr.

 

Die Ermächtigungsübertragungen müssen dem Ortsgemeinderat gem. § 17 Abs. 5 GemHVO vorgelegt werden. Die investiven Übertragungen nimmt der Ortsgemeinderat lediglich zur Kenntnis. Bei den konsumtiven Übertragungen entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss, ob die Übertragung erfolgen soll.

 

Für den konsumtiven Bereich liegen keine Übertragungen vor.