Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom
11.02.2020 und beschließt gemäß § 17 Gemeindehaushaltsverordnung die Übertragung der
Ermächtigungen der ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen des
Haushaltsjahres 2019 in das Haushaltsjahr 2020, gemäß der beigefügten Übersicht
(Anlage 1).
Sachverhalt:
§ 17 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die
Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das
Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17 Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche
Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts ganz oder
teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts Anderes durch
Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden
Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.
Formell setzt die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5
GemHVO den Beschluss des Rates voraus. Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) ausgewiesenen
Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu übertragen, damit die dort
aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020 begonnen bzw. fortgeführt werden
können.
Hinsichtlich der Ansätze für Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2 GemHVO, dass diese Ermächtigungen
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei
Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen
Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die
Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis
zum 31.12.2021).
Ein Ratsbeschluss für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit ist nicht erforderlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft
Gesetzes die Übertragung anordnet. Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 17
GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und
in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind. Diese Übersicht ist als Anlage 2
beigefügt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2020
dem Verbandsgemeinderat empfohlen, die Übertragung der Ermächtigungen für
ordentliche Aufwendungen und ordentliche Auszahlungen des Haushaltsjahres 2019
in das Haushaltsjahr 2020 gemäß der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu
beschließen.
Ratsmitglied Schildgen regt an, eine Investitions-ToDo-Liste zu
erstellen um eine Gesamtübersicht der offenen Investitionen zu erhalten.
Bürgermeister Böffgen sagt zu, dass den Verbandsgemeinderatsmitgliedern eine
entsprechende Liste bis zur nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt wird.