Beschluss:
Der Bauausschuss vertagt diesen
Tagesordnungspunkt zur Behandlung im Stadtrat am 11.03. bzw. 25.03.2020 um den
Grundstückskaufvertrag juristisch zu prüfen, um u.a. die Verpflichtung zur
Kostenübernahme und die Eigentumsrechte an der Leitung zu klären.
Sachverhalt:
Die Westeifelwerke Gerolstein
gGmbH (WES) beabsichtigen, ihr Werk in Gerolstein zu erweitern und haben hierzu
bereits im Jahr 2018 das Teilstück im nachstehenden Lageplanauszug
gekennzeichnete Straßenteilstück von der Stadt Gerolstein erworben.
Bei der Detailplanung durch die
WEW wurde auf die vorhandene, im Eigentum der Stadt Gerolstein befindliche
Regenwasserleitung hingewiesen, die zur Außengebietsentwässerung des westlich
der L 29 liegenden Außengebietes dient. Diese Leitung war bisher nicht im Grundbuch
mit einem Leitungsrecht abgesichert und würde nach den aktuellen Plänen mit
einer neuen Halle überbaut, was weder im Sinne der WEW, noch der Stadt
Gerolstein wäre.
Vertreter der
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein haben zusammen mit Vertretern der WEW und
dem beauftragten Ingenieurbüro Steinbrunn aus Daun einen Lösungsvorschlag
dahingehend erarbeitet, die vorhandene Leitung am oberen Schachtbauwerk
abzufangen, umzulegen und im Grundstück der Stadt Gerolstein wieder an die
vorhandene Leitung anzuschließen.
Obwohl sich die Leitung im
Eigentum der Stadt Gerolstein befindet und die Stadt die gesamten Kosten für
eine Verlegung zu übernehmen hätte, haben die WEW bereits signalisiert, sich
enstprechend an den Kosten zu beteiligen. Hierzu wurde bereits in der
Ausschreibung die Verlegung der Leitung berücksichtigt und mit einem
Nettoaufwand in Höhe von 24.700 Euro beziffert. Nach Rücksprache mit den
Verbandsgemeindewerken Gerolstein sind die im Leistungsverzeichnis angegebenen
Preise als marktüblich zu bezeichnen.
Die Materialkosten für die Leitung belaufen sich gemäß
dem Leistungsverzeichnis auf 13.760 Euro netto (16.374,40 Euro brutto).
Herr Herbert Lames sagt, dass beim damaligen Verkauf des
Grundstückes die Anlegung eines Parkplatzes geplant war und bittet um Prüfung
ob wg. der vorgesehenen Bebauung des Grundstückes, evtl. ein höherer
Grundstückspreis zu zahlen sei. Die jetzigen Eigentumsrechte an der
Abwasserleitung sollen geprüft werden und ob die Stadt eine Verpflichtung zur
Übernahme der Kosten für die Umlegung der Abwasserleitung hat.