Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Bauausschuss vertagt diesen Tagesordnungspunkt zur Behandlung im Stadtrat am 11.03. bzw. 25.03.2020 um den Grundstückskaufvertrag juristisch zu prüfen, um u.a. die Verpflichtung zur Kostenübernahme und die Eigentumsrechte an der Leitung zu klären.


Sachverhalt:

 

Die Westeifelwerke Gerolstein gGmbH (WES) beabsichtigen, ihr Werk in Gerolstein zu erweitern und haben hierzu bereits im Jahr 2018 das Teilstück im nachstehenden Lageplanauszug gekennzeichnete Straßenteilstück von der Stadt Gerolstein erworben.

 

 

Bei der Detailplanung durch die WEW wurde auf die vorhandene, im Eigentum der Stadt Gerolstein befindliche Regenwasserleitung hingewiesen, die zur Außengebietsentwässerung des westlich der L 29 liegenden Außengebietes dient. Diese Leitung war bisher nicht im Grundbuch mit einem Leitungsrecht abgesichert und würde nach den aktuellen Plänen mit einer neuen Halle überbaut, was weder im Sinne der WEW, noch der Stadt Gerolstein wäre.

 

Vertreter der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein haben zusammen mit Vertretern der WEW und dem beauftragten Ingenieurbüro Steinbrunn aus Daun einen Lösungsvorschlag dahingehend erarbeitet, die vorhandene Leitung am oberen Schachtbauwerk abzufangen, umzulegen und im Grundstück der Stadt Gerolstein wieder an die vorhandene Leitung anzuschließen.

 

Obwohl sich die Leitung im Eigentum der Stadt Gerolstein befindet und die Stadt die gesamten Kosten für eine Verlegung zu übernehmen hätte, haben die WEW bereits signalisiert, sich enstprechend an den Kosten zu beteiligen. Hierzu wurde bereits in der Ausschreibung die Verlegung der Leitung berücksichtigt und mit einem Nettoaufwand in Höhe von 24.700 Euro beziffert. Nach Rücksprache mit den Verbandsgemeindewerken Gerolstein sind die im Leistungsverzeichnis angegebenen Preise als marktüblich zu bezeichnen.

 

Die Materialkosten für die Leitung belaufen sich gemäß dem Leistungsverzeichnis auf 13.760 Euro netto (16.374,40 Euro brutto).

Herr Herbert Lames sagt, dass beim damaligen Verkauf des Grundstückes die Anlegung eines Parkplatzes geplant war und bittet um Prüfung ob wg. der vorgesehenen Bebauung des Grundstückes, evtl. ein höherer Grundstückspreis zu zahlen sei. Die jetzigen Eigentumsrechte an der Abwasserleitung sollen geprüft werden und ob die Stadt eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Umlegung der Abwasserleitung hat.