Sitzung: 04.03.2020 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12
Vorlage: 1-2818/20/36-199
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Übertragung nach § 17 Abs. 1
GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen gemäß
der beigefügten Übersicht (Anlage 1).
Sachverhalt:
§ 17
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von
Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17
Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen
eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan
nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2020) verfügbar.
Formell setzt
die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und
für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates
voraus.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur
Sitzungsvorlage ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zu
übertragen, damit die dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2020
begonnen bzw. fortgeführt werden können.
Hinsichtlich
der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2
GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in
seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.
Werden
Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten
Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2021).
Ein Beschluss
für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist
entbehrlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet.
Nr. 6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete Auflistung
vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Die nicht
begonnenen Maßnahmen wurden im Haushalt 2020 erneut veranschlagt, sodass eine
Auflistung entfallen kann.