Sitzung: 05.03.2020 Werkausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Ausschussmitglied
Norbert Meyer bittet um Mitteilung des derzeitigen Sachstandes
„Wasserschutzgebiet Brunnen In Költersfeld" in der Ortsgemeinde
Kalenborn-Scheuern.
Von der
Werkleitung wird die Anfrage wie folgt beantwortet:
Für das
Wasserschutzgebiet „Brunnen In Költersfeld" gibt es noch eine bestehende
Rechtsverordnung aus dem Jahre 1993. Diese besitzt Gültigkeit bis
einschließlich 2023. Es besteht somit für das Wasserschutzgebiet „Brunnen in
Költersfeld“ kein rechtsfreier Raum wie derzeit noch im Wasserschutzgebiet
Birgel. Aufgrund dessen kann hier auch nicht das Instrumentarium der
„vorläufigen Anordnung“ mit unter anderem verschärften Regelungen hinsichtlich
der Ausbringung von Gülle, etc. wie z.B.
im Wasserschutzgebiet „Birgel“ angewandt werden.
In den
Fällen von, wie vorliegend noch bestehenden Rechtsverordnungen, haben die
Wasserversorger die Möglichkeit, gezielt Kooperationen mit Landwirten für eine
gewässerschonende Bewirtschaftung einzugehen. Hierbei können die Aufwendungen
des Wasserversorgers für Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers zu 50 v.H. mit
dem sogenannten Wassercent verrechnet werden.
Letztendlich
sind neben weiteren formellen Voraussetzungen entsprechende
Kooperationsverträge mit den Landwirten zu schließen.
Seitens der
Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, Bitburg,
besteht die Aussage, dass alle Landwirte in dem Wasserschutzgebiet zu einer
freiwilligen Kooperation bereit sind. Aufgrund dessen wurden durch die
Werkleitung alle Landwirte angeschrieben mit der Bitte Termine zu vereinbaren,
in denen persönliche Gespräche geführt werden können. Insgesamt wird der
Optimismus der Wasserschutzberatung durch die Werkleitung derzeit allerdings
noch nicht geteilt.
Es wird
durch die Werkleitung weiterhin darauf hingewiesen, dass sowohl in dem
Verfahren Birgel sowie auch evtl. Kalenborn-Scheuern durch die Werke
Ausgleichszahlungen an die Landwirte zu zahlen sind.
In diesem
Zusammenhang wird dem Ausschuss mitgeteilt, dass die „vorläufige Anordnung“
durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion bis zum 31.03.2020 zugesagt ist.
Der Entwurf liegt der Werkleitung bereits vor. Zur Erlangung der Rechtskraft
erfolgt eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz.