Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Ausschussmitglied Norbert Meyer bittet um Mitteilung des derzeitigen Sachstandes „Wasserschutzgebiet Brunnen In Költersfeld" in der Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern.

 

Von der Werkleitung wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

Für das Wasserschutzgebiet „Brunnen In Költersfeld" gibt es noch eine bestehende Rechtsverordnung aus dem Jahre 1993. Diese besitzt Gültigkeit bis einschließlich 2023. Es besteht somit für das Wasserschutzgebiet „Brunnen in Költersfeld“ kein rechtsfreier Raum wie derzeit noch im Wasserschutzgebiet Birgel. Aufgrund dessen kann hier auch nicht das Instrumentarium der „vorläufigen Anordnung“ mit unter anderem verschärften Regelungen hinsichtlich der Ausbringung von Gülle, etc. wie z.B.  im Wasserschutzgebiet „Birgel“ angewandt werden.

 

In den Fällen von, wie vorliegend noch bestehenden Rechtsverordnungen, haben die Wasserversorger die Möglichkeit, gezielt Kooperationen mit Landwirten für eine gewässerschonende Bewirtschaftung einzugehen. Hierbei können die Aufwendungen des Wasserversorgers für Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers zu 50 v.H. mit dem sogenannten Wassercent verrechnet werden.

 

Letztendlich sind neben weiteren formellen Voraussetzungen entsprechende Kooperationsverträge mit den Landwirten zu schließen.

 

Seitens der Wasserschutzberatung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, Bitburg, besteht die Aussage, dass alle Landwirte in dem Wasserschutzgebiet zu einer freiwilligen Kooperation bereit sind. Aufgrund dessen wurden durch die Werkleitung alle Landwirte angeschrieben mit der Bitte Termine zu vereinbaren, in denen persönliche Gespräche geführt werden können. Insgesamt wird der Optimismus der Wasserschutzberatung durch die Werkleitung derzeit allerdings noch nicht geteilt.

 

Es wird durch die Werkleitung weiterhin darauf hingewiesen, dass sowohl in dem Verfahren Birgel sowie auch evtl. Kalenborn-Scheuern durch die Werke Ausgleichszahlungen an die Landwirte zu zahlen sind.

 

In diesem Zusammenhang wird dem Ausschuss mitgeteilt, dass die „vorläufige Anordnung“ durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion bis zum 31.03.2020 zugesagt ist. Der Entwurf liegt der Werkleitung bereits vor. Zur Erlangung der Rechtskraft erfolgt eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz.